{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZB 82/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 82/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2006 wird auf Kos-\n\nten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 20.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 \n\nInsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum end-\n\ngültigen Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung \n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst \n\nhierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-\n\nrechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd \n\nhat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen \n\nund Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf \n\n3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der \n\nSchuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April \n\n2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 € \n\n(Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat \n\nder Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 € \n\nbeansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit \n\n5.769.417,60 € angesetzt und \n\nin die Berechnungsgrundlage (insgesamt \n\n8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung \n\ndes Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten \n\nZuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdefüh-\n\nrers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 \n\n(IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem \n\nnunmehr angegriffenen Beschluss erneut zurückgewiesen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. In erster Linie kommt die Rechtsbeschwerde auf die bereits im frühe-\n\nren Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdeführers zu-\n\nrück, das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang \n\nmit der mit einem Aussonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst \n\nhabe. Demgegenüber hatte der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 \n\ndarauf hingewiesen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Der Senat hat mit \n\nBeschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532. z.V.b. \n\nin BGHZ 165, 266) entschieden, dass die Bearbeitung von Aussonderungsrech-\n\nten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant \n\nist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hin-\n\naus in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf die an dieser Entscheidung \n\ngeübte Kritik im Schrifttum hält der Beschwerdeführer die Frage für rechts-\n\ngrundsätzlich, ob trotz der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an dieser \n\nEntscheidung festzuhalten ist. \n\n5 \n\nIm vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdeführer nicht übersieht - \n\ndas Insolvenzverfahren bereits am 1. November 2002 und damit vor dem In-\n\nkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. eröffnet. Die unter Hinweis auf die \n\nNeufassung dieser Vorschrift an der Senatsentscheidung vom 14. Dezember \n\n2005 geübte Kritik betrifft den vorliegenden Fall daher nicht. Insoweit ist die \n\nFrage, ob und wie die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter bei dessen Vergütung zu berücksichtigen ist, durch \n\ndie Entscheidung vom 14. Dezember 2005 geklärt. Im Übrigen hat der Senat \n\nmit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, z.V.b. in \n\nBGHZ) auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. an \n\nseiner Auffassung festgehalten. \n\n6 \n\n2. Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer erneut für die Vorfi-\n\nnanzierung des Insolvenzgeldes einen Zuschlag von 6,25 % zugebilligt hat, liegt \n\nebenfalls kein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Das \n\nLandgericht hat einen Zuschlag in dieser Höhe für angemessen gehalten und \n\ndies mit den Umständen des vorliegenden Einzelfalles begründet. Dies ist in der \n\nSache nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen \n\nseine Bindung an die die Aufhebung seiner ersten Entscheidung tragenden \n\nRechtsauffassung des Senats verstoßen. Denn der Senat hat lediglich die vom \n\nLandgericht früher allein gegebene Begründung beanstandet, es könne einen \n\nhöheren Zuschlag als den vom Amtsgericht zuerkannten Prozentsatz nicht be-\n\nwilligen, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert sei. Damit hat der \n\nSenat das Landgericht nicht angehalten, einen höheren Zuschlag als 6,25% \n\nfestzusetzen. Erst recht war das Landgericht nicht daran gebunden, dass das \n\nAmtsgericht möglicherweise von einem Zuschlag in Höhe von 25 % ausgegan-\n\ngen ist und diesen mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläu-\n\nfiger Insolvenzverwalter auf ein Viertel (6,25 %) reduziert hat. Für das Vorliegen \n\nvon Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt. \n\n7 \n\n3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere von der \n\nRechtsbeschwerde angegriffene Begründung des Landgerichts, der Beschwer- \n\ndeführer habe durch seinen ursprünglichen Vergütungsantrag auf einen höhe-\n\nren Zuschlag verzichtet, rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 521/03 (062) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-82-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:59.791513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-07/ix-zb-82-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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