{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"4 StR 505/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 505/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 14. Juni 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 14 Fällen sowie des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in 16 Fällen, davon in sechs \n\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen schuldig ist, \n\nb) \n\naufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen Lucia-\n\nMaria J. und Melissa V. Schmerzensgeld \n\nzuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die \n\nAdhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wird ab-\n\ngesehen. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die \n\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-\n\nchen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die \n\nsonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-\n\ngen trägt jeder Beteiligte selbst. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbezie-\n\nhung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenkläge-\n\nrinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. \n\nim Adhäsionsverfahren \n\nSchmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die \n\ngegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in \n\nden Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmer-\n\nzensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-\n\ndes ausgeführt: \n\n\"Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der \nSchuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren se-\nxuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem \nsexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begange-\nnen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, \nist \ninsoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen \nweil \n(BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten \nMaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungs-\nfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls \nfünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre \n1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es \nmöglich, dass auch die Taten in den Fällen II. 12 bis 24 vor \ndem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren dem-\nnach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 \n(Bd. I Bl. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die Ruhensrege-\n\nlung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzes-\nänderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu ei-\nnem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung \neingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und \nausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichti-\ngen. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf es \ngleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354 \nAbs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden \nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen. \n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte \nzur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen \nMelissa V. und Lucia-Maria J. verurteilt wurde. Die \naußerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsionsan-\nträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Ver-\nfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förm-\nlich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Ad-\nhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NStZ-\nRR 2006, 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung \nin der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die \nAnträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft \nund damit verspätet angebracht wurden (vgl. Bd. III Bl. 626). \nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung al-\nlein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Be-\ntracht (BGH StraFo 2004, 386).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3 \n\nIm Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden \n\nRechtsfehler auf. \n\n4 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, \n\n§ 472 a Abs. 2 StPO. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/4-str-505-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/4-str-505-06","retrieved":"2026-07-10 21:12:39.553825+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-07/4-str-505-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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