{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"IV ZB 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über ei- nen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Beru- fungsfrist als unschädlich erweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 20/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nZPO §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 \n\nEine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen \n\ndes § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über ei-\n\nnen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist als unschädlich erweisen. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - LG Köln \n AG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 6. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n25. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 \n\nGKG). \n\nBeschwerdewert: 4.722,33 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Durch das am 25. November 2005 verkündete, der Klägerin am \n\n9. Dezember 2005 zugestellte Urteil wies das Amtsgericht Köln die Klage \n\nauf Erstattung ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 4.722,33 € \n\nnebst Zinsen ab. Dagegen legte der Streithelfer - behandelnder Arzt der \n\nKlägerin - mit einem am 17. Dezember 2005 bei der gemeinsamen Brief-\n\nannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln eingegan-\n\ngenem Telefax Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt lediglich ein \n\nabgekürztes Rubrum bestehend aus dem Nachnamen der Klägerin und \n\neiner Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten, das Aktenzeichen \n\ndes angefochtenen Urteils und einen formulierten Antrag (Aufhebung und \n\nZurückverweisung oder - im Falle einer Sachentscheidung - Zahlung des \n\nbezifferten Klagebetrages nebst genauer Zinsforderung). Erstinstanzli-\n\nches Gericht, Verkündungs- und Zustellungsdatum, Streithelfer, Partei-\n\nbezeichnungen und Parteirollen im Rechtsmittelverfahren waren nicht \n\nangegeben; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. \n\n2 \n\nAuf Verfügung vom 20. Dezember 2005 \"U.m.A. dem Landgericht \n\nKöln - Berufung -\" gingen die Vorgänge am 22. Dezember 2005 beim \n\nLandgericht ein. Am 27. Januar 2006 verlängerte die Vorsitzende der zu-\n\nständigen Zivilkammer die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis \n\nzum 9. März 2006. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungsbegrün-\n\ndung wies sie den Streithelfer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der \n\nBerufung hin, da die Berufungsschrift nicht die gemäß § 519 ZPO erfor-\n\nderlichen Angaben enthielte. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 25. April 2006 hat das Landgericht die Beru-\n\nfung wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 519 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO und der daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist \n\ndes § 517 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung weiter \n\nausgeführt: Infolge der fehlenden Ortsangabe des erstinstanzlichen Ge-\n\n4 \n\n5 \n\nrichts habe es sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht die Gewiss-\n\nheit über die Identität des angefochtenen Urteils verschaffen können, \n\nzumal dem Landgericht Köln als Berufungsinstanz und damit auch der \n\nSachgebietskammer für Personenversicherung neun Amtsgerichte zuge-\n\nordnet seien. Ein weiterer Formverstoß liege in der unterbliebenen Be-\n\nzeichnung des Rechtsmittelführers und der schlechterdings nicht er-\n\nkennbaren Beteiligung des Streithelfers. \n\nHiergegen richtet sich die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.). Sie ist auch begründet, weil \n\nsich die Mängel der Berufungsschrift im Streitfall als unschädlich erwie-\n\nsen haben. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte \n\nGrundsatzfrage, ob ein Berufungsgericht rechtzeitig auf formelle Mängel \n\nhinzuweisen habe, kommt es nicht an. \n\n6 \n\n2. Im Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, \n\ndass die Berufungsschrift den an eine wirksame Berufungseinlegung \n\ngemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Formerfordernissen nicht \n\ngenügt. Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeich-\n\nnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben \n\nder Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, \n\ndes Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und \n\ndes Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom \n\n11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und \n\n19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom \n\n3.12.1976) Abs. 2 \"Parteibezeichnung 19\"; jeweils m.w.N.). Gemessen \n\ndaran war die Berufungsschrift, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-\n\nräumt, mangelhaft. Insbesondere bleiben bei bloßer Mitteilung des Ak-\n\ntenzeichens ohne weitere Angaben zum Gericht des ersten Rechtszuges \n\nnicht behebbare Zweifel an der Identität des angegriffenen Urteils. Diese \n\nUnsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zuständigkeit des Beru-\n\nfungsgerichts \n\nfür neun Amtsgerichte \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom \n\n8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 \"Urteils-\n\nbezeichnung 1\"), und wurden zusätzlich verstärkt durch die Möglichkeit, \n\ndass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Haupt-\n\nniederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (§ 48 \n\nVVG) verdrängt werden kann. \n\n7 \n\nEbenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deut-\n\nlichkeit angegeben, für wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002) \n\n§ 519 Abs. 2 \"Parteibezeichnung 1\"); die Antragsformulierung sprach in-\n\nsoweit lediglich gegen die Beklagte. Für die Stellung des Streithelfers als \n\nalleinigen Rechtsmittelführer \n\n(vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/ \n\nHüßtege, ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt. \n\n8 \n\n3. Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die \n\ndanach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungs-\n\nschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Ab-\n\nschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ \n\n165, 371, 373). Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit, über die Män-\n\ngel einer Berufungsschrift ausgeglichen werden können. \n\n9 \n\nAnerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen An-\n\nforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben un-\n\nschädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zu-\n\nsammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei \n\nergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom \n\n24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - \n\nBGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 \"Urteilsbezeichnung 7\" unter 2; Musielak/ \n\nBall, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. \n\n§ 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Denn die prozessualen Formvorschriften \n\nsind kein Selbstzweck. Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht \n\neine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten \n\nermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer \n\neindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des \n\nRechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom \n\n8. April 2004 aaO). \n\n10 \n\nDem hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Ihm la-\n\ngen ab dem 22. Dezember 2005 die Berufungsschrift und die vollständi-\n\ngen erstinstanzlichen Akten vor; diese waren nach Eingang der Berufung \n\nbei der Briefannahmestelle bereits beigezogen und ihre Übersendung \n\nzusammen mit der Berufungsschrift am 20. Dezember 2005 verfügt wor-\n\nden. Die Berufungsfrist lief erst am 9. Januar 2006 ab. Das Berufungsge-\n\nricht war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn \n\nseiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorberei-\n\ntende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374). Über einen Ab-\n\ngleich der Berufungsschrift mit dem in den Prozessakten befindlichen \n\nerstinstanzlichen Urteil waren zudem unschwer jedwede bestehenden \n\nZweifel mit völliger Sicherheit auszuräumen. Das Aktenzeichen, die Na-\n\nmen der Parteien, der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers und die \n\nformulierten Anträge mit den genauen Angaben zum Zahlungsbegehren \n\neinschließlich Zinsforderung ergaben nunmehr eindeutig, dass der \n\nStreithelfer auf Klägerseite das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Köln \n\nüberprüft wissen wollte. Selbst die anfangs bestehende theoretische \n\nMöglichkeit mehrerer Verfahren der Parteien bei verschiedenen Amtsge-\n\nrichten des Bezirks des Berufungsgerichts war damit lange vor Ablauf \n\nder Berufungsfrist ausgeschlossen. \n\n11 \n\nEine Verwerfung der Berufung wegen formunwirksamer Einlegung \n\nkam danach nicht mehr in Betracht. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 120 C 293/02 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2006 - 23 S 73/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zb-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zb-20-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:26.979254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-06/iv-zb-20-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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