{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"1 StR 556/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 556/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2006 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Betrug \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 18. Mai 2006 im Schuld- und Strafausspruch \n\ndahingehend geändert beziehungsweise neu gefasst, dass der \n\nAngeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, \n\nverurteilt wird. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in \n\n47 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung \n\nzur Bewährung - verurteilt. \n\nIn der Zeit vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere \n\nTatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei Mobilfunknetz-\n\nbetreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete \n\n(sogenannte Bundles) \n\nin \n\n47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von \n\nden Netzbetreibern im Verkauf zunächst subventionierten Einheiten entgegen \n\nder vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das Mobiltelefon - nach Ent-\n\nfernung des SIM-Locks - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die \n\nSIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschlie-\n\nßend zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, \n\ndie Handy-Prepaid-Pakete würden entsprechend der vertraglichen Vereinba-\n\nrung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon hätte dann zwei Jahre \n\nlang nur über das entsprechende Netz betrieben werden können - an die End-\n\nabnehmer weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt \n\n378.660,80 € an Provisionen, um die sie so geschädigt wurden. \n\n3 \n\nDer Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten \n\nhierbei fortlaufend auf vielfältige Art und Weise. Dabei sind die Unterstützungs-\n\nhandlungen nicht immer - nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So \n\nstand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des Haupttäters \"ständig \n\nbereit\", um für diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezoge-\n\nnen Geschäfte zu übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich \n\ndeshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung \n\ndes Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfe-\n\nleisten 9; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der Senat hat den \n\nSchuldspruch entsprechend geändert. \n\n4 \n\nDie vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheits-\n\nstrafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe \n\nund weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt sieben Jahren Freiheits-\n\nstrafe) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschlie-\n\nßen, dass die Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mil-\n\ndere Strafe verhängt hätte. Denn die \"Konkurrenzkorrektur\" bedeutet in aller \n\nRegel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, \n\n513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden \n\nFall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mittäterschaftlichem Handeln \n\nsehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle \n\nbei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung \n\ngetragen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es er-\n\nscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teiler-\n\nfolgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-\n\nlasten. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/1-str-556-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/1-str-556-06","retrieved":"2026-07-10 21:14:08.689071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-06/1-str-556-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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