{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"AnwZ 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 223, §§ 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl an- fechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfas- sungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Be- werber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, bei- de unveröff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ 2/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAO § 223, §§ 164 bis 170 \n\na) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge-\nrichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl an-\nfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. \nMai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). \n\nb) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfas-\n\nsungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). \n\nc) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 \nAbs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Be-\nwerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von \nSenatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, bei-\nde unveröff.). \n\nBGH, Beschl. v. 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06 \n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und \n\nDr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und \n\nProf. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 5. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nden Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe \n\nA. \n\n1 \n\nAm 12. September 2004 unterrichtete der Präsident des Bundesge-\n\nrichtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-\n\nanwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit \n\nden Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuberu-\n\nfen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er \n\num Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1965 geborene \n\nAntragsteller, der seine juristischen Staatsexamina in Nordrhein-Westfalen ab-\n\ngelegt hat und seit 1995 in Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, um \n\nZulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof; er wurde in die Vor-\n\nschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) auf-\n\ngenommen. \n\n2 \n\nZur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden \n\nfür jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter \n\nbestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm \n\nGelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-\n\ngangene Stellungnahmen von Präsidenten der Oberlandesgerichte besprachen. \n\nDie schriftlichen Beurteilungen (fortan: Voten) der Berichterstatter wurden den \n\nMitgliedern des Wahlausschusses übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine \n\nvon dem Ausschuss erbetene, vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs er-\n\nstellte „Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung \n\nder sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechts-\n\nanwalt beim Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen“ sowie statistische \n\nUnterlagen. Diese Unterlagen wiesen unter anderem die Entwicklung der Ein-\n\ngangszahlen und der Geschäftswerte der bei den Zivilsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs anhängigen Verfahren aus und enthielten eine Übersicht über die \n\nlangjährige Entwicklung der Anzahl und der Altersstruktur der Rechtsanwälte \n\nbei dem Bundesgerichtshof. \n\n3 \n\nAn der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des Bun-\n\ndesgerichtshofs die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, \n\ndie sechs Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die \n\nfünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge-\n\nrichtshof mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an \n\nNeuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt \n\nwies der Präsident des Bundesgerichtshofs auf deutlich gesunkene Eingangs-\n\nzahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und auf den Umstand hin, \n\ndass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem Bundesge-\n\nrichtshof mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei und eine \n\nVerjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Bedarf in ei-\n\nnem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) die höchs-\n\nte Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stimmen für hö-\n\nhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den nied-\n\nrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der Aus-\n\nschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest. \n\n4 \n\nDer Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjus-\n\ntizministerium zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 BRAO) - wie bei \n\nfrüheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für jeden \n\nRangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident des \n\nBundesgerichtshofs darauf hin, dass neben dem Prinzip der Bestenauslese die \n\nGesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft, einer Mischung von \n\nBewerbern nach beruflichen Erfahrungsbereichen und einer Erhöhung des An-\n\nteils von Frauen ebenfalls berücksichtigenswert erschienen. Bei der anschlie-\n\nßenden Wahl wurden die Beigeladenen auf die Rangplätze 1 bis 14 gewählt. \n\nFür den Antragsteller fand sich keine Mehrheit für einen dieser Plätze. \n\n5 \n\nDas Wahlergebnis teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vor-\n\nsitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben \n\nTag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23. Juni \n\n2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni \n\n2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss \n\nbenannten Rechtsanwälte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbun-\n\ngen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Voten der Be-\n\nrichterstatter einschließlich deren wertender Teile vor. \n\n6 \n\nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt der Antragstel-\n\nler die Feststellung seines Anspruchs auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem \n\nBundesgerichtshof, hilfsweise die Feststellung, dass acht Neuzulassungen be-\n\nschlossen seien, und weiter hilfsweise die Verpflichtung des Wahlausschusses \n\nzur Nachwahl von zwei Bewerbern. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\nB. \n\nI. \n\nEr ist teilweise - als Wahlanfechtung - zulässig. \n\n1. Unzulässig sind die von dem Antragsteller gestellten Feststellungsan-\n\nträge. Solche Anträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nur zuläs-\n\nsig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbe-\n\nsondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die bean-\n\ntragte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (Senat, Beschl. v. \n\n11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 24. November 1997, \n\nAnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) \n\n3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, \n\nweil dem Antragsteller mit der Wahlanfechtung, die er der Sache nach anstrebt, \n\nein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung steht. \n\n10 \n\n2. Eine Auslegung seiner Anträge ergibt, dass der Antragsteller die vom \n\nWahlausschuss durchgeführte Wahl anfechten will. Eine solche Wahlanfech-\n\ntung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewer-\n\nber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem \n\nBundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. \n\n14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, \n\nAnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, un-\n\nveröff., Umdruck S. 3). Einem solchen Bewerber kann anders der effektive \n\nRechtsschutz nicht gewährt werden, den er nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfas-\n\nsungs wegen beanspruchen kann. Der Senat hat dies aus § 169 Abs. 2 BRAO \n\nabgeleitet, wonach dem Bundesjustizministerium (nur) die Anträge der vom \n\nWahlausschuss benannten Rechtsanwälte vorzulegen sind. Damit erhalten die \n\nBewerber, die, wie der Antragsteller, vom Wahlausschuss nicht benannt worden \n\nsind, vom Bundesjustizministerium keinen Bescheid über ihre Zulassungsanträ-\n\nge. \n\n11 \n\nSelbst wenn das Bundesjustizministerium die Bewerbungsunterlagen des \n\nAntragstellers anfordern und ihn förmlich bescheiden würde, veranlasste das \n\nnicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesjustizministerium könnte dem \n\nAntrag nicht entsprechen, weil es nach § 164 BRAO an die ihm vom Wahlaus-\n\nschuss benannten Rechtsanwälte gebunden und nicht befugt ist, die Bewerber-\n\nliste zu ändern oder dem Wahlausschuss eine solche Änderung aufzugeben. \n\nDas lässt sich nur durch eine Wahlanfechtung erreichen, die der Antragsteller \n\ndeshalb zulässigerweise anstrebt. \n\nII. \n\nDer Antrag ist aber unbegründet. \n\n1. Die von dem Wahlausschuss angewandten Vorschriften über die Wahl \n\nder Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§§ 164 ff. BRAO) sind verfas-\n\nsungsgemäß. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\na) Der Senat hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in \n\nseinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ 162, 199) eingehend befasst; \n\ner ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. \n\n24. März 1982, 1 BvR 278/75 u.a., unveröff, Umdruck S. 3 f.) zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen \n\n(BGHZ 162, 199, 204 ff.). Daran hält er fest. \n\n15 \n\nb) Der Antragsteller meint, bei den Regelungen über die Singularzulas-\n\nsung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof und bei den Regelungen \n\nüber die Wahl dieser Rechtsanwälte handele es sich um Berufszugangsrege-\n\nlungen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt \n\nbeim Bundesgerichtshof ähnlich wie etwa die Tätigkeit als Insolvenzverwalter \n\n(dazu BVerfGK 4, 1, 8) zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hätte. \n\nDas ist nicht der Fall. Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sind wie die übri-\n\ngen Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wie diese beru-\n\nfen, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Sie haben lediglich \n\nein durch die besondere Prozesssituation der ihnen übertragenen Mandate be-\n\nstimmtes, spezialisiertes Tätigkeitsfeld und die besondere Aufgabe, zur Siche-\n\nrung der Qualität der Rechtsprechung in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-\n\nhof beizutragen. Deshalb sind die Vorschriften für die Zulassung zu diesem \n\nspeziellen Tätigkeitsfeld des Anwaltsberufs Berufsausübungsregelungen \n\n(BGHZ 162, 199, 201 f.; Gerrit Krämer, Die Rechtsanwaltschaft beim BGH, \n\n2004, S. 238 ff., 245). Diese Qualifizierung entspricht der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (BVerfGE 10, 185, 197 \n\n- Zulassung als Prozessagent; BVerfGE 11, 30, 41; 12, 144, 147 - Kassenarzt; \n\nBVerfGE 28, 364, 374 - Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen; BVerfGE \n\n57, 121, 130 - Fachanwalt; BVerfGE 86, 28, 38 - öffentliche Bestellung von \n\nSachverständigen). \n\n16 \n\nc) Mit dem weiteren Argument des Antragstellers, § 168 Abs. 2 BRAO \n\nstelle eine verfassungswidrige Zugangssperre dar, hat sich der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 18. Februar 2005 ebenfalls auseinandergesetzt (BGHZ 162, \n\n199, 207 ff.). Auch eine Berufsausübungsregelung kann zwar einen erheblichen \n\nEingriff in die Berufsfreiheit darstellen (BVerfGE 86, 28, 38; ähnlich Gerrit Krä-\n\nmer, aaO, S. 245). Ein solcher Eingriff ist aber verfassungsrechtlich unbedenk-\n\nlich, wenn er einem entsprechend gewichtigen Regelungsziel dient (BVerfG, \n\naaO). So liegt es hier. \n\n17 \n\n aa) Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof geht zurück auf die \n\nRechtsanwaltschaft beim Reichsgericht, deren Einrichtung auf Grund negativer \n\nErfahrungen mit dem unbegrenzten Zugang aller Rechtsanwälte zu dem Bun-\n\ndes- und späteren Reichsoberhandelsgericht für notwendig erachtet worden \n\nwar (vgl. § 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts-\n\nhofes für Handelssachen v. 12. Juni 1869, BGBl. S. 201; zu den Erfahrungen \n\nhiermit: Schimansky, Festschrift für Odersky, 1996, S. 1083, 1087 f.). Dem lag \n\ndie heute noch gültige Einsicht zugrunde, dass das Revisionsgericht in Zivilsa-\n\nchen seine Aufgaben - die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts - angesichts \n\nder Breite des Stoffs und der hohen Zahl von Fällen sachgerecht nur erfüllen \n\nkann, wenn die Parteien in Zivilsachen vor dem Revisionsgericht durch eine \n\nbegrenzte Zahl besonders qualifizierter Rechtsanwälte vertreten werden, die \n\nüber die notwendige innere und äußere Unabhängigkeit verfügen, um die \n\nDurchführung aussichtsloser Rechtsmittelverfahren abzulehnen (sog. \"Abvotie-\n\nren\": Schimansky, aaO, S. 1087 f., 1095). Diese der Entlastung der Zivilsenate \n\ndes Bundesgerichtshofs dienende Filterfunktion der Rechtsanwaltschaft beim \n\nBundesgerichtshof hat für die Konzentration der Zivilsenate des Bundesge-\n\nrichtshofs auf ihre wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nach wie vor erheb-\n\nliche Bedeutung und ist deshalb für den Bundesgerichtshof weiterhin unver-\n\nzichtbar. Darin erschöpft sich die Funktion der Rechtsanwaltschaft beim Bun-\n\ndesgerichtshof aber nicht. Ihre Unabhängigkeit erlaubt es den Rechtsanwälten \n\nbeim Bundesgerichtshof, die ihnen übertragenen Fälle im Interesse ihrer Man-\n\ndanten noch einmal unbefangen von dem bisherigen Prozessgeschehen zu \n\nbewerten, sich auf die für die revisionsrechtliche Prüfung wesentlichen Punkte \n\nzu beschränken, bisher nicht oder nicht ausreichend gewürdigte Aspekte her-\n\nauszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate des \n\nBundesgerichtshofs beizutragen. \n\n18 \n\nbb) Diese Anforderungen rechtfertigen es, nur solche Bewerber als \n\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, die für diese Tätigkeit \n\nbesonders qualifiziert sind (Senat, BGHZ 162, 199, 203). Auch das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ge-\n\nbots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof \n\n(§ 171 BRAO) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege \n\ndurch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An-\n\nwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220). Die besonderen Auf-\n\ngaben der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof können durch andere \n\n- nicht singular beim Bundesgerichtshof zugelassene - Rechtsanwälte nicht hin-\n\nreichend erfüllt werden. Zwar haben sich Fachanwaltschaften herausgebildet \n\n(§ 5 FAO); sie decken die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aber nicht ab \n\nund sind nicht auf die Bedürfnisse des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht \n\nin Zivilsachen und die Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei \n\ndiesem Gericht zugeschnitten. Dementsprechend hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 das Festhalten an einer \n\neigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof weiterhin nicht \n\nbeanstandet (BVerfGE 106, 216, 222 f.). \n\n19 \n\ncc) Das vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung erneut \n\ngebilligte Gebot der Singularzulassung fordert, wie der Senat in seinem Be-\n\nschluss vom 18. Februar 2005 dargelegt hat (BGHZ 162, 199, 208 f.), eine zah-\n\nlenmäßige Beschränkung der ausschließlich bei dem Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwälte; ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 BRAO) wä-\n\nre das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft mit Rechtsanwälten, die \n\nausschließlich bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind (§ 171 BRAO) und \n\nim wesentlichen nur vor diesem Gericht auftreten können (§ 172 BRAO), nicht \n\naufrechtzuerhalten. Die vom Bundesverfassungsgericht (aaO, S. 223) als ver-\n\nfassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171, \n\n18 BRAO), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 BRAO) und Kanzleisitz \n\n(§ 27 BRAO) der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof setzt die fortbeste-\n\nhende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 BRAO voraus (näher \n\ndazu Senat, BGHZ 162, 199, 209). So hat bereits das Bundesverfassungsge-\n\nricht die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren Beschluss \n\nausdrücklich anerkannt (Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 3). \n\n20 \n\nEine Alternativregelung, die allein eine strenge Qualitätskontrolle für Be-\n\nwerber, hingegen keine Zahlenbeschränkung der zuzulassenden Rechtsanwäl-\n\nte vorsähe und eine Regulierung den Gesetzen des Marktes überließe, wäre für \n\ndie mit der besonderen Rechtsanwaltschaft verfolgten Anliegen ungeeignet. Sie \n\nwürde im Falle der Beibehaltung der Singularzulassung ein offensichtlich be-\n\nträchtliches wirtschaftliches Risiko eröffnen und damit besonders geeignete \n\nBewerber abschrecken. Bei gleichzeitiger Aufgabe der Singularzulassung wür-\n\nde sie dagegen zur Aufgabe der von der eigenen Vorbefassung unabhängigen \n\nPrüfung der Fälle durch den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof führen, die \n\nals Vier-Augen-Prinzip zu den allgemein anerkannten Instrumenten der Quali-\n\ntätssicherung gehört und die besondere Rechtsanwaltschaft beim Bundesge-\n\nrichthofs prägt. Eine Abmilderung der mit der geltenden Regelung einherge-\n\nhenden Beschränkungen durch Einführung einer starren Altersgrenze, die häu-\n\nfigere Neuzulassungen zur Folge hätte, wäre nicht undenkbar, aber \n\n- unabhängig von den notwendigen Überlegungen zur Ausgestaltung von Über-\n\ngangsregelungen aus Gründen des Bestandsschutzes - doch ein Fremdkörper \n\nangesichts sonst fehlender Altersgrenzen im Bereich der Rechtsanwaltszulas-\n\nsungen. Verfassungsrechtlich geboten ist sie angesichts der überschaubaren \n\nZahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht, wenn, \n\nwie hier geschehen, die nachlassende Schaffenskraft einzelner Rechtsanwälte \n\nbeim Bundesgerichtshof bei der Bemessung des Bedarfs an Neuzulassungen \n\nkonkret berücksichtigt wird. \n\n21 \n\ndd) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Ge-\n\nsetzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuss in § 168 \n\nAbs. 2 BRAO keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender \n\nRechtsanwälte gemacht, sondern hierfür den unbestimmten Rechtsbegriff \"an-\n\ngemessen\" verwandt hat. Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die \n\nBemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass \n\nüber die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammen-\n\ngesetzte Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet. Das in § 165 Abs. 1 \n\nBRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare \n\nMotivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung \n\ngehen (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO; Senat, BGHZ 162, 199, 207). \n\n22 \n\nee) Die vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der durch \n\n§ 168 Abs. 2 BRAO vorgegebenen Beschränkung der Anzahl bei dem Bundes-\n\ngerichtshof zugelassener Rechtsanwälte haben auch nach Inkrafttreten der \n\nZPO-Reform durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n\nS. 1887) unverändert Gültigkeit (so bereits Senat, BGHZ 162, 199, 209 f.) und \n\nwerden - wie noch zu zeigen sein wird - durch die dem Wahlausschuss durch \n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs mitgeteilten aktuellen Eingangszahlen \n\nbei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und die übrigen zu berücksichti-\n\ngenden Parameter bestätigt. \n\n23 \n\nd) Unbedenklich ist es, dass der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung \n\ndes Wahlverfahrens in § 168 BRAO nicht selbst geregelt, sondern dem Wahl-\n\nausschuss überlassen hat. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) \n\nverlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen \n\ndurch förmliches Gesetz legitimiert wird; der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle \n\nwesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen \n\nNormgebern überlassen (BVerfGE 98, 218, 251). Dieser Anforderung genügt \n\ndie Bestimmung des § 168 BRAO. Der Gesetzgeber musste dem Wahlaus-\n\nschuss nur vorgeben, ob dieser durch Wahl oder in anderer Weise zu entschei-\n\nden hat, ob die Wahl geheim oder offen ist und welche Mehrheit gilt. Dies ist in \n\n§ 168 Abs. 1 BRAO geregelt. Wie die Mehrheit ermittelt wird, ist eine technische \n\nFrage, die der Gesetzgeber dem Wahlausschuss überlassen durfte. \n\n24 \n\ne) Verfassungsrechtlich ist ferner unbedenklich, dass der Gesetzgeber \n\nnicht alle Kriterien für die Auswahl der Bewerber gesetzlich festgelegt hat. Aus-\n\ndrücklich bestimmt das Gesetz nur, dass die Bewerber das 35. Lebensjahr voll-\n\nendet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein \n\nmüssen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur erfahrene Rechts-\n\nanwälte als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden \n\n(Schimansky, aaO, S. 1093). Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen \n\nergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz aus dem Zweck der \n\nRechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die Qualität der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine fachlich hochqualifizierte, un-\n\nabhängige Anwaltschaft mit besonderer Erfahrung im Revisionsrecht zu för-\n\ndern. Aus diesem Zweck hat der Senat abgeleitet, dass unter den Bewerbern \n\neine an diesem Maßstab ausgerichtete Bestenauslese stattzufinden hat (BGHZ \n\n162, 199, 203; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, \n\n135, 136; Beschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043). \n\nWas das im Einzelnen bedeutet, ist auf dieser Grundlage einer Konkretisierung \n\ndurch die Rechtsprechung zugänglich, die in den genannten Entscheidungen \n\nerfolgt ist. Danach muss der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganze Breite be-\n\nherrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persön-\n\nlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der \n\nvorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere muss der Bewerber in der Lage \n\nsein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich \n\nrelevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-\n\nten. Das brauchte der Gesetzgeber nicht im Einzelnen gesetzlich festzuschrei-\n\nben. Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entspre-\n\nchendes Verfahren sicherstellte (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 4; \n\na. M. Gerrit Krämer, aaO, 248 f.). Denn ein Zusammenwirken aller Kräfte, die \n\nein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet am ehesten \n\nSachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, unterschiedliche \n\nMotivationen auszugleichen (BVerfG aaO). Ein solches Verfahren ist hier vor-\n\ngesehen, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ \n\n162, 199, 204 f.) im Einzelnen ausgeführt hat. Eine Änderung dieser Beurtei-\n\nlung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nicht \n\nveranlasst. \n\n25 \n\n2. Die Bestimmung eines Bedarfs von sieben Neuzulassungen durch den \n\nWahlausschuss ist nicht zu beanstanden. \n\n26 \n\na) Sie unterliegt der Überprüfung durch den Senat. Das Bundesjustizmi-\n\nnisterium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten Bedarf nicht \n\ngebunden (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt). Es kann aber nach § 164 BRAO als Rechtsanwälte \n\nbeim Bundesgerichtshof nur Bewerber aus der Bewerberliste des Wahlaus-\n\nschusses zulassen, deren Umfang sich nach dem vom Wahlausschuss festge-\n\nstellten Bedarf richtet. \n\n27 \n\nb) Die Überprüfung der Bedarfsbestimmung durch den Senat ist aber \n\neingeschränkt. Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ \n\n162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, \n\n9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. \n\n23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar \n\n1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136). Das ist verfassungsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6) und führt \n\nentsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO dazu, dass nur überprüft werden kann, \n\nob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Ent-\n\nscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage ver-\n\nschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden \n\nKriterien vorbestimmten Rahmen hält. \n\n28 \n\nc) Der Wahlausschuss hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren \n\neingehalten. Das Gesetz gibt in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO für das Ver-\n\nfahren zur Bestimmung des Bedarfs an Neuzulassungen lediglich eine Ent-\n\nscheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-\n\ndernis genügt das von dem Wahlausschuss beschlossene Wahlverfahren. \n\nDurch den einstimmig gefassten Beschluss des Wahlausschusses, die Stim-\n\nmen für eine höhere Bedarfszahl, für die sich keine Mehrheit gefunden hat, den \n\nStimmen für die nächstniedrigere Bedarfszahl hinzuzurechnen, wird in sachge-\n\n \n \n \n\n29 \n\n30 \n\nrechter Weise ermöglicht, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen \n\neinheitlichen Wahlgang festzustellen. Dass die Bedarfsermittlung auch mit ei-\n\nnem anderen Abstimmungsverfahren zu erreichen wäre, ist ohne Belang. Der \n\nGesetzgeber hat den Abstimmungsmodus nicht festgelegt, sondern dem Wahl-\n\nausschuss überlassen und ihm auch insoweit einen Beurteilungsspielraum ein-\n\ngeräumt. Diesen hat der Ausschuss mit seiner Entscheidung für das gewählte \n\nAbstimmungsverfahren nicht überschritten. Sein Verfahren ist ausreichend do-\n\nkumentiert. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung ergeben sich aus \n\nder Sitzungsniederschrift. Die zur Vorbereitung unternommenen Maßnahmen \n\nsind in den Akten des Wahlausschusses festgehalten. \n\nd) Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung die sachlich gebotenen \n\nBeurteilungskriterien zugrunde gelegt. \n\naa) Auf welchen Kriterien seine Entscheidung beruht, ergibt sich aus der \n\nstatistischen Auswertung, die der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsit-\n\nzender des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Sitzung erstellt und den \n\nMitgliedern des Wahlausschusses zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der \n\nRevisionseingänge, der Zahl und der Altersstruktur der beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwälte, der Zahl der Richter in den Zivilsenaten des \n\nBundesgerichtshofs und der Streitwerte im Einzelnen aus und stellt u.a. die \n\nEntwicklung des Eingangs an Revisionen im Vergleich zur Zahl der Richter und \n\nRechtsanwälte beim Bundesgerichtshof dar. Die sich daraus ergebenden we-\n\nsentlichen Abwägungsgesichtspunkte, nämlich das vorgerückte Alter und die \n\nnachlassende Schaffenskraft einiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, \n\ndas hohe Durchschnittsalter der Rechtsanwälte, die rückläufigen Eingangszah-\n\nlen bei den Zivilsenaten und den Anstieg des Anteils von Verfahren mit niedri-\n\ngerem Streitwert bei gleichzeitigem Absinken des Anteils von Verfahren mit ei-\n\nnem höheren Streitwert, hat der Präsident des Bundesgerichtshofs in seiner \n\nEinführung vor der Aussprache und der Abstimmung über den Bedarf hervor-\n\ngehoben. Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern auszurichten, war \n\nsachgerecht. \n\n31 \n\nbb) Nicht zu berücksichtigen waren die Zahl wissenschaftlicher Mitarbei-\n\nter der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof und die unterschiedliche Vertei-\n\nlung der Mandate auf die einzelnen Rechtsanwaltskanzleien. In welchem Um-\n\nfang die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Aufträge erhalten, hängt von \n\nihrem fachlichen Können, ihrer Reputation und ihrem geschäftlichen Geschick \n\nab. Durch die Erhöhung der Anzahl zugelassener Rechtsanwälte lassen sich \n\ndiese Faktoren und der damit einhergehende unterschiedliche Erfolg der \n\nRechtsanwälte bei der Gewinnung von Mandaten nicht beeinflussen. Entspre-\n\nchendes gilt für die (unterschiedliche) Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter, \n\ndie in den Kanzleien einiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof beschäf-\n\ntigt werden. Dies zeigt die Auskunft, die der Präsident der Rechtsanwaltskam-\n\nmer beim Bundesgerichtshof auf Anfrage dem Bundesjustizministerium am \n\n7. Mai 2003 erteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt \n\nhat. Danach beschäftigten die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof seiner-\n\nzeit insgesamt 50 Rechtsanwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, also im \n\nDurchschnitt 1,6 Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter, die in den Sozietäten und \n\nEinzelkanzleien beschäftigt werden, schwankt aber; einige kommen ohne Mit-\n\narbeiter aus, andere beschäftigen bis zu fünf Mitarbeiter. Der Umfang der Inan-\n\nspruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter wird vor allem vom Geschäftsanfall \n\nin der Kanzlei, von der Schaffenskraft und der Arbeitsweise der Rechtsanwälte \n\nsowie davon abhängen, wie diese ihre Kanzlei organisieren. Diese Faktoren \n\nlassen sich durch eine Erhöhung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte nicht \n\nbeeinflussen. Tatsächlich belegte tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zuge-\n\nlassene Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in einem sachlich nicht mehr \n\nvertretbaren Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter zur Bearbeitung der ihnen \n\nübertragenen Mandate einsetzen würden, hat der Antragsteller nicht vorge-\n\nbracht. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass etwa beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassene Rechtsanwälte ihr Vorbringen bei den Zivilsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs nach Vorarbeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter ausrichten würden \n\nund dafür nicht nach hinreichender Prüfung selbst die inhaltliche Verantwortung \n\nübernehmen könnten. \n\n32 \n\ne) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichend fundierte Tatsachen-\n\ngrundlage für seine Entscheidung über den Bedarf an Neuzulassungen ver-\n\nschafft. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat als Vorsitzender des Wahl-\n\nausschusses das für die einzelnen Parameter und ihre Gewichtung erforderli-\n\nche Zahlenmaterial zusammenstellen lassen und den Mitgliedern des Aus-\n\nschusses zur Vorbereitung der Sitzung zugeleitet. Diese Unterlage weist nicht \n\nnur die aktuellen Zahlen aus. Sie zeigt vielmehr die langjährige Entwicklung auf, \n\nwelche die Mitglieder des Ausschusses deshalb bei ihrer Entscheidung mitbe-\n\nrücksichtigen konnten. \n\n33 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers brauchte der Wahlaus-\n\nschuss nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsanwälte beim Bun-\n\ndesgerichtshof Gebührenvereinbarungen schließen. Das Zustandekommen \n\nvon Gebührenvereinbarungen hängt, wie in anderen Fällen, von Faktoren ab, \n\ndie sich durch die Anzahl der Neuzulassungen nicht beeinflussen lassen. Die \n\nTatsachengrundlage für die Bedarfsentscheidung des Wahlausschusses ist \n\nschließlich nicht deshalb unzureichend, weil der Wahlausschuss nicht der Frage \n\nnachgegangen ist, ob Rechtsuchende angesichts des Anstiegs von Fällen mit \n\ngeringem Streitwert und entsprechend niedrigem Gebührenaufkommen etwa \n\nstärker als früher Schwierigkeiten hätten, einen zu ihrer Vertretung bereiten \n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden. Greifbare tatsächliche An-\n\nhaltspunkte dafür bestanden und bestehen nicht. Bestünden solche Schwierig-\n\nkeiten, würde das in einem Anstieg begründeter Anträge auf Bestellung eines \n\nNotanwalts nach § 78b ZPO zum Ausdruck kommen. Ein derartiger Anstieg ist \n\naber, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und gerichtsbekannt ist, nicht \n\nzu verzeichnen. Anträge auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wer-\n\nden bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs nur selten gestellt und sind \n\nzumeist unzulässig; dass ein solcher Antrag begründet ist, stellt eine seltene \n\nAusnahme dar. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformge-\n\nsetzes nichts geändert. Deshalb brauchte entsprechendes Zahlenmaterial nicht \n\nermittelt und in den Unterlagen für den Wahlausschuss dargestellt zu werden. \n\n34 \n\nf) Der Wahlausschuss hat in der Sache seinen Beurteilungsspielraum \n\nnicht überschritten. Mit sieben Neuzulassungen hat der Wahlausschuss den \n\nbislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen bei einer Rechtsanwaltswahl für \n\nden Bundesgerichtshof angenommen. Er hat dabei in sachgerechter Weise be-\n\nrücksichtigt, dass die Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs als (vom Gesetzgeber erwartete und erwünschte) Folge der Ände-\n\nrung des Revisionsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz in den letzten \n\nJahren gesunken sind und sich dabei auch eine Verringerung der Streitwerte \n\nmit entsprechenden Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen ergeben hat. \n\nBislang überwogen unter den Eingängen Rechtssachen mit hohen Streitwerten \n\nund entsprechend hohem Gebührenaufkommen. Das hat sich - ebenfalls als \n\nFolge der Änderung des Revisionsrechts - verändert. Heute haben Rechtssa-\n\nchen mit eher geringeren Streitwerten und einem zum Teil sehr niedrigen Ge-\n\nbührenaufkommen einen nicht unbedeutenden Anteil. Diese Entwicklung wird \n\ndurch die Zunahme an Rechtsbeschwerden nicht ausgeglichen, weil diese oft \n\nnur geringe Gegenstandswerte haben und dementsprechend nur zu geringen \n\nGebühren führen. \n\n35 \n\nDer Wahlausschuss hat sich zudem nicht darauf beschränkt, die Rechts-\n\nanwälte zu ersetzen, die ihre Zulassung aufgegeben haben oder aufgeben wol-\n\nlen. Er hat zusätzlich die nachlassende Schaffenskraft einiger älterer Rechts-\n\nanwälte bei dem Bundesgerichtshof berücksichtigt. \n\n36 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung selbst sachfremde Erwä-\n\ngungen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem \n\nkann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entschei-\n\ndung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, die \n\nGrenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine \n\nEntscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO einge-\n\nräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre. \n\n37 \n\ng) Der Wahlausschuss hat sich schließlich bei der Ermittlung des Wahl-\n\nergebnisses auch nicht, wie der Antragsteller meint, verzählt. Die Mehrheit im \n\nAusschuss erforderte bei 24 Mitgliedern 13 Stimmen. Diese Mehrheit war weder \n\nfür einen Bedarf von zehn Neuzulassungen (sieben Stimmen) noch für einen \n\nBedarf von acht Neuzulassungen erreicht. Für acht Neuzulassungen stimmten \n\nvier Mitglieder; unter Hinzurechnung der sieben Stimmen (für einen Bedarf von \n\nzehn Neuzulassungen) ergaben sich elf Stimmen für einen Bedarf von acht \n\nNeuzulassungen, die unter der erforderlichen Mehrheit lagen. Diese kam erst \n\nfür einen Bedarf von sieben Neuzulassungen zustande. \n\n3. Die Auswahl der in die Bewerberliste aufgenommenen Bewerber \n\ndurch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden. \n\na) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum \n\nzu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; \n\nBeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai \n\n1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ \n\n38 \n\n39 \n\n2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, \n\nBRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insol-\n\nvenzverwalter). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich auch insoweit \n\nentsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO darauf, ob der Wahlausschuss das Ver-\n\nfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine \n\nausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, \n\ndas sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. \n\nHierfür kommt es nur darauf an, ob dem Antragsteller die in die Bewerberliste \n\naufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen worden sind. Unerheb-\n\nlich ist dagegen deren Platzierung innerhalb der Bewerberliste. Eine andere \n\nRangfolge der in die Liste aufgenommenen Bewerber änderte nichts daran, \n\ndass der Antragsteller als nicht auf die Liste gewählter Bewerber nicht als \n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden könnte. \n\n40 \n\nb) Das Verfahren zur Wahl der Bewerber hat der Wahlausschuss ein-\n\ngehalten. Das Gesetz gibt insoweit in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO eben-\n\nfalls nur eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-\n\ndernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis \n\nbeschrittene Verfahren (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., \n\nUmdruck S. 8 f.). Dieses Verfahren gewährleistet, dass die von der Mehrheit \n\nder Mitglieder des Wahlausschusses als am besten geeignet angesehenen \n\nBewerber gewählt werden. Es stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes einzel-\n\nnen Bewerbers für den erreichten Listenplatz von der Mehrheit des Wahlaus-\n\nschusses getragen wird. Zu diesem Wahlverfahren mag es zwar Alternativen \n\ngeben. Das ist aber unerheblich. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Wahl \n\nder Bewerber - ebenso wie das Verfahren zur Bestimmung des Bedarfs - nicht \n\nnäher ausgestaltet und dem Wahlausschuss damit auch insoweit einen Beurtei-\n\nlungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann hier ebenfalls nur überprüft werden, \n\n41 \n\n42 \n\nob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und für den ihm zuge-\n\ndachten Zweck geeignet ist. Das ist der Fall. \n\nc) An der Wahlentscheidung haben keine kraft Gesetzes ausgeschlosse-\n\nnen oder befangenen Mitglieder mitgewirkt. \n\naa) Drei der zur Wahl stehenden Bewerber sind zwar als Mitarbeiter in \n\nden Kanzleien zweier Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig, die Mitglie-\n\nder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof sind. \n\nDas schloss diese beiden Präsidiumsmitglieder aber nicht von ihrer Mitwirkung \n\nim Wahlausschuss aus. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob sich diese \n\nFrage nach § 6 FGG (analog) oder nach dem für Ausschüsse im Verwaltungs-\n\nverfahren geltenden § 20 Abs. 4 VwVfG beurteilt. Denn ein Ausschluss setzt \n\nnach beiden Vorschriften ein hier nicht gegebenes Verwandtschafts- oder ein \n\nAbhängigkeitsverhältnis des an der Entscheidung Mitwirkenden gegenüber ei-\n\nnem Beteiligten voraus. Eine Abhängigkeit der beiden Präsidiumsmitglieder ge-\n\ngenüber den in ihrer Kanzlei arbeitenden Bewerbern liegt nicht vor. \n\n43 \n\nbb) Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische \n\nMitwirkung dieser beiden Präsidiumsmitglieder im Wahlausschuss zu rechtferti-\n\ngen, bestand nicht. Die beiden Präsidiumsmitglieder haben die für sie tätigen \n\nBewerber nicht selbst begutachtet; die Berichterstattung oblag vielmehr richter-\n\nlichen und anwaltlichen Mitgliedern des Wahlausschusses, die in keiner Bezie-\n\nhung zu diesen Bewerbern standen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden \n\nPräsidiumsmitglieder für die Bewerber, mit denen sie zusammenarbeiten, be-\n\nsonders eingesetzt hätten oder dass sie den von ihnen zu begutachtenden kon-\n\nkurrierenden Bewerbern gegenüber voreingenommen gewesen sein könnten, \n\nbestehen nicht. Die Voten sprechen im Gegenteil eher dafür, dass sich die bei-\n\nden Präsidiumsmitglieder wie die übrigen Berichterstatter des Wahlausschus-\n\n \n \n \n\n44 \n\n45 \n\nses bemüht haben, darin die Stärken und Schwächen der ihnen zugewiesenen \n\nBewerber objektiv herauszuarbeiten. \n\nd) Die angelegten Kriterien sind nicht zu beanstanden. \n\nWie oben ausgeführt, sollte der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganzen \n\nBreite beherrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine \n\nPersönlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Bewertung \n\nder ihm vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere sollte er in der Lage \n\nsein, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich \n\nrelevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-\n\nten. Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten \n\n(Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06), zusätzlich geprüft, ob die \n\nRechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der \n\ngewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geord-\n\nneten Rechtspflege entspricht. Das ergibt sich aus der „Übersicht über allge-\n\nmein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönli-\n\nchen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichts-\n\nhof nebst praktischen Hinweisen“ vom 23. November 2005, die der Präsident \n\ndes Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses dessen Mit-\n\ngliedern zugeleitet hat, und aus der Einführung, die er vor diesem Abschnitt des \n\nWahlaktes den Ausschussmitgliedern gegeben hat. Dabei hat er als weiter be-\n\ndenkenswerte Gesichtspunkte hervorgehoben: eine Verjüngung der Rechtsan-\n\nwaltschaft, eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfah-\n\nren bearbeitet hätten, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanz-\n\ngerichten qualifiziert hätten, sowie eine Erhöhung des Anteils von Frauen; zu-\n\ndem solle eine Verengung auf Bewerber aus einem Kammerbezirk vermieden \n\nwerden. Diese im Wahlverfahren zur Sprache gekommenen Kriterien sind we-\n\nder als einzelne noch in ihrer Gesamtheit rechtlich zu beanstanden. \n\n46 \n\nGegen die nähere Konkretisierung dieser Kriterien durch den Wahlaus-\n\nschuss ist nichts zu erinnern. Nach den erwähnten Hinweisen sollten Feststel-\n\nlungen zu folgenden Gesichtspunkten getroffen werden: weit überdurchschnitt-\n\nliche Rechtskenntnisse, berufliche Erfahrung in einer gewissen Breite des Zivil-\n\nrechts und beruflicher Erfolg, eine mehrjährige forensische Tätigkeit vornehm-\n\nlich im Zivilrecht, eine hervorragende Befähigung, den Streitstoff zu durchdrin-\n\ngen, aufzubereiten, ihn rechtlich gründlich und wissenschaftlich fundiert, aber \n\ndennoch konzentriert zu würdigen, die Befähigung zu hervorragender schriftli-\n\ncher und mündlicher Darstellung, die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbei-\n\nten und ausgeprägte Erfahrung bei der Vertretung in Rechtsmittelinstanzen. \n\n47 \n\ne) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichende tatsächliche Grundla-\n\nge für seine Beurteilung verschafft. Für jeden der Bewerber hat der Wahlaus-\n\nschuss eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts angefor-\n\ndert, in dessen Bezirk der Bewerber ansässig ist. Je ein richterliches und ein \n\nanwaltliches Mitglied des Wahlausschusses haben sich mit den Bewerbungsun-\n\nterlagen befasst und in einem persönlichen Gespräch mit dem Bewerber und \n\nanhand eingereichter Arbeitsproben erforscht, inwieweit die Bewerber die erfor-\n\nderlichen Fähigkeiten aufweisen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben \n\ndie Gutachter in zwei Voten für jeden Bewerber zusammengefasst, die allen \n\nMitgliedern des Wahlausschusses vor der Sitzung übersandt worden sind und \n\nihnen einen differenzierten Eindruck von Person und Fähigkeiten der Bewerber \n\nvermittelten. In der Sitzung selbst hat nach der Niederschrift vor jedem Wahl-\n\ngang eine Aussprache darüber stattgefunden, welcher der Bewerber sich für \n\nden zu besetzenden Platz auf der Bewerberliste empfehle. Damit hatte die \n\nWahl eine ausreichende sachliche Grundlage. Mehr war nicht geboten, zumal \n\ndie Bewerber bereits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen \n\nhatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim \n\nBundesgerichtshof in einem gestuften Bewerbervergleich vorgeprüft worden \n\n \n \n \n\n48 \n\n49 \n\nwar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfGE 73, 280, 298 für Notare und \n\nBVerfGK 4, 1, 9 sowie BVerfG, NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzver-\n\nwalter). Der Wahlausschuss hatte sich nur noch mit den Bewerbern aus der \n\nVorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer zu befassen. Diese hatte für \n\nihre Vorschlagsliste die am besten geeigneten Bewerber aus den Vorschlagslis-\n\nten der Rechtsanwaltskammern auszuwählen, die zuvor bereits aus den Be-\n\nwerbungen ihres Kammerbezirks die geeignetsten Bewerber auszuwählen hat-\n\nten. \n\nf) Die von dem Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Bewerbern \n\nhält sich in dem gegebenen Rahmen. \n\naa) Der Wahlausschuss hat keinen Bewerber ausgewählt, der nicht über \n\ndie erforderlichen weit überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\n\nfügte. Ob sich eine überdurchschnittliche Qualifikation, wie der Antragsteller \n\nmeint, nur anhand von ihm so genannter objektiver Merkmale (z.B. akademi-\n\nsche Grade, Examensergebnisse) feststellen lässt, erscheint fraglich, kann aber \n\noffen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfügen auch die nicht \n\npromovierten Beigeladenen über solche objektiven Merkmale, die eine über-\n\ndurchschnittliche Qualifikation belegen, sei es aufgrund ihres überwiegend her-\n\nausragenden Erfolgs in den juristischen Staatsexamina, eines im Ausland er-\n\nworbenen akademischen Grades, einer Rechtsanwaltszulassung in den Verei-\n\nnigten Staaten, einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität, einer \n\nMitwirkung an juristischen Staatsprüfungen oder - nicht zuletzt - einer erfolgrei-\n\nchen beruflichen Tätigkeit im Staatsdienst oder in einer renommierten internati-\n\nonalen Anwaltskanzlei. \n\n50 \n\nbb) Keinem der in die Liste aufgenommen Bewerber fehlt die erforderli-\n\nche forensische Erfahrung. Das Fehlen entsprechender Hinweise in den Stel-\n\nlungnahmen der Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich derjenigen \n\nBeigeladenen, die in Kanzleien von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof \n\ntätig und als amtlich bestellte Vertreter dieser Rechtsanwälte bei den Zivilsena-\n\nten des Bundesgerichtshofs aufgetreten sind, besagt nicht, dass es diesen Bei-\n\ngeladenen an forensischer Erfahrung fehlt. Sie verfügen über spezifische foren-\n\nsische Erfahrung bereits bei dem Gericht, vor dem sie im Falle ihrer Zulassung \n\nauftreten sollen. Ein anderer Beigeladener, über den ebenfalls eine unergiebige \n\nStellungnahme eines Präsidenten des Oberlandesgerichts vorliegt, besitzt fo-\n\nrensische Erfahrung in dem besonders anspruchsvollen Bereich gesellschafts-\n\nrechtlicher Prozessführung. \n\n51 \n\ncc) Keinem der in die Liste aufgenommenen Bewerber fehlt die Befähi-\n\ngung zum praktisch-wissenschaftlichen Arbeiten. Die Befähigung zu einem auf \n\ndie Praxis ausgerichteten wissenschaftlichen Arbeiten kann sich in einer Pro-\n\nmotion oder anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zeigen; sie zeigt \n\nsich aber vor allem in der praktischen Arbeit selbst. Deshalb kann denjenigen \n\nBeigeladenen, die keine wissenschaftlichen Publikationen vorzuweisen haben, \n\nentgegen der Auffassung des Antragstellers die Fähigkeit zu wissenschaftli-\n\nchem Arbeiten nicht abgesprochen werden. Deren Fähigkeit zu wissenschaft-\n\nlich-praktischer Arbeit ist in jeweils besonderer Weise durch ihre bisherige be-\n\nrufliche Tätigkeit belegt. \n\n52 \n\ndd) Die Beurteilung des Antragstellers selbst durch den Wahlausschuss \n\nist nicht zu beanstanden. Beide Gutachter haben seine Stärken und Schwächen \n\nherausgestellt. Dass sie dabei unterschiedliche Gewichtungen vornahmen, ist \n\nnicht zu beanstanden. Der Wahlausschuss durfte sich gegen die Aufnahme des \n\nAntragstellers in die Liste entscheiden, obwohl seine Beurteilung im Ergebnis \n\ndurchaus positiv ausgefallen ist. Die vorläufige Beurteilung des einzelnen Be-\n\nwerbers in den Voten der Berichterstatter sagt, was der Antragsteller verkennt, \n\nfür sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Beurteilung im Gesamtver-\n\ngleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rang-\n\nfolge der Bewerber ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die ein-\n\nzelnen Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche Beurteilung der Be-\n\nwerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstat-\n\nter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verant-\n\nwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich \n\nder die Wahlentscheidung vorbereitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten, \n\ndass der Wahlausschuss den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum über-\n\nschritten hätte, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen \n\nden Antragsteller und für die Beigeladenen entschied. \n\n53 \n\nee) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Wahlausschuss die dem \n\nWahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat. Das \n\nist bei einer geheimen Wahl, wie sie hier vorgeschrieben ist, kaum möglich und \n\ndarüber hinaus auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 24, 268, \n\n276 zur Richterwahl in Hamburg). \n\n54 \n\nff) Der Wahlausschuss hat bei seiner Wahlentscheidung in sachgerech-\n\nter Weise berücksichtigt, dass die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichts-\n\nhof in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent-\n\nspricht. \n\n55 \n\n(1) Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von dem Ausschuss be-\n\nstimmte Rangfolge in der Bewerberliste diesen Anforderungen genügt; denn an \n\ndiese Rangfolge ist das Bundesjustizministerium bei seiner abschließenden \n\nEntscheidung über die Neuzulassungen nicht gebunden. Maßgeblich ist viel-\n\nmehr, ob die Bewerberliste insgesamt dem Bundesjustizministerium eine an \n\nden Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Auswahl erlaubt. Das ist der \n\nFall. \n\n56 \n\n(2) Das Durchschnittsalter der gewählten Bewerber beträgt 47,3 Jahre. \n\nDie Hälfte dieser Bewerber ist unter 45 Jahre, weitere vier Bewerber sind unter \n\n50 Jahre alt. Damit bietet die Bewerberliste das Potential für eine deutliche Ver-\n\njüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dass der Ausschuss \n\ndieses Potential nur teilweise ausgeschöpft und daneben drei ältere Bewerber \n\ngewählt hat, ist aufgrund der besonderen persönlichen Qualifikation der Bewer-\n\nber zweifellos vom Beurteilungsspielraum gedeckt, im übrigen aber schon des-\n\nhalb unerheblich, weil das Bundesjustizministerium an den Vorschlag des \n\nWahlausschusses insoweit nicht gebunden ist und in der Lage wäre, hier an-\n\nders zu gewichten, wenn ihm dies geboten erscheinen sollte. \n\n57 \n\n(3) Der Wahlausschuss hat zugleich dem Anliegen Rechnung getragen, \n\nden Anteil von Frauen in der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu \n\nerhöhen. Er hat drei der vier von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschla-\n\ngenen Rechtsanwältinnen auf die Bewerberliste gewählt. Die Bewerberliste er-\n\nöffnet dem Bundesjustizministerium insoweit die Möglichkeit, diesem Gesichts-\n\npunkt - falls erforderlich - verstärkt Rechnung zu tragen. Bei alledem bietet die \n\nim Verfahren festgestellte Qualifikation der gewählten und damit dem An-\n\ntragsteller vorgezogenen Rechtsanwältinnen keinerlei Anlass für den Verdacht \n\neiner etwa sachfremden Bevorzugung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit. \n\n58 \n\n(4) In der Bewerberliste ist schließlich auch eine Mischung von Bewer-\n\nbern, die schon Revisionsverfahren - wenngleich nicht in eigener Verantwor-\n\ntung - bearbeitet haben, und solchen, die bei den Instanzgerichten tätig sind, \n\nerreicht worden. Dies belässt dem Bundesjustizministerium Gestaltungsmög-\n\nlichkeiten bei seiner abschließenden Entscheidung über die Neuzulassungen. \n\n59 \n\ngg) Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss sachfremde Erwägungen \n\nbei der Auswahl angestellt haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt \n\nund sind auch nicht ersichtlich. \n\n60 \n\n(1) Aus dem Umstand, dass ein Teil der Bewerber den Berichterstattern \n\n(und Wahlausschussmitgliedern) durch ihr Auftreten als amtlich bestellte Vertre-\n\nter von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bereits bekannt war, lässt sich \n\ndas nicht ableiten. Die Fähigkeiten solcher Bewerber können die richterlichen \n\nund die als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Berichter-\n\nstatter naturgemäß besser beurteilen als die Fähigkeiten von Bewerbern, die \n\nsie bisher nicht in ihrem beruflichen Auftreten erlebt haben. Das besagt aber \n\nnicht, dass sie solche Bewerber bevorzugen. Vielmehr zeigen die Beurteilun-\n\ngen, dass die Berichterstatter umgekehrt etwaige Schwächen der ihnen be-\n\nkannten Bewerber besser kennen und dies in ihren Beurteilungen angespro-\n\nchen haben. Der Ausschuss hat sich zudem das Ziel gesetzt, eine Mischung \n\nvon Rechtsanwälten, die bereits über Erfahrungen mit der Arbeitsweise der \n\nRechtsanwälte beim Bundesgerichtshof verfügen, und solchen ohne diese Er-\n\nfahrung zu wählen. Dieses Ziel ist durch die Gesamtheit der Bewerber auf der \n\nBewerberliste erreicht worden. \n\n61 \n\n(2) Entscheidend ist, dass der Ausschuss allen Bewerbern gleiche Chan-\n\ncen eingeräumt hat. Die Gutachter haben ersichtlich alles unternommen, um die \n\nStärken und Schwächen auch der ihnen nicht bekannten Bewerber in Erfahrung \n\nzu bringen. Vorbereitung und Durchführung der Wahl lassen keine Anhalts-\n\npunkte dafür erkennen, dass im Wahlverfahren der Grundsatz der Chancen-\n\ngleichheit verletzt worden wäre. Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl \n\nder Bewerber nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die \n\nGrenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine \n\nEntscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO einge-\n\nräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre. \n\nBasdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch \n\n Frey Wosgien Quaas","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/anwz-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":14},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/anwz-2-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:18.872738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-05/anwz-2-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-12-05","dockets":["AnwZ 2/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.12.2006 – AnwZ 2/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/anwz-2-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 223, §§ 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl an- fechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.). b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfas- sungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199). c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Be- werber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. 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