{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"V ZR 112/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 112/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies \nauf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den \nMieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen. \n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer gehörenden Wohnung. \n\nDieser hatte ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigen-\n\ntümer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fens-\n\nter durch einen Balkon ersetzt. \n\nAuf Antrag der Klägerin, die Mitglied der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft ist, wurde der Streithelfer durch rechtskräftigen Beschluss des Kammer-\n\ngerichts zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung ver-\n\npflichtet. Die Klägerin beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege \n\nder Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Sie hat die Beklagten deshalb auf \n\nDuldung des Rückbaus in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Kam-\n\nmergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bean-\n\ntragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB für \n\nverpflichtet, den Rückbau zu dulden. Sie seien Zustandsstörer, da die Beseiti-\n\ngung des das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigenden baulichen Zustands \n\nder Wohnung allein von ihrem Willen abhänge. Auf eine Handlungspflicht der \n\nBeklagten komme es nicht an. Diese zusätzliche Voraussetzung sei nur von \n\nBedeutung, wenn von einem Untätigen die Herstellung des rechtmäßigen Zu-\n\nstands verlangt, nicht aber, wenn dieser, wie hier, lediglich auf Duldung der \n\nnotwendigen Maßnahmen in Anspruch genommen werde. Die gegenteilige Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts München (NZM 2003, 445) überzeuge nicht. \n\nSie lasse unberücksichtigt, dass der Vermieter dem Mieter nicht mehr an Rech-\n\nten übertragen könne, als er selber habe, und führe dazu, dass ein Wohnungs-\n\neigentümer einen eigenmächtig geschaffenen baulichen Zustand seiner Woh-\n\nnung durch deren Vermietung auf unbegrenzte Zeit aufrechterhalten könne. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDas Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagten verpflichtet \n\nsind, die Baumaßnahmen zu dulden, die zur Beseitigung des das Eigentums-\n\nrecht der Klägerin beeinträchtigenden Zustands der von ihnen gemieteten \n\nWohnung erforderlich sind. Das folgt aus der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz \n\n1 BGB, wonach derjenige, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entzie-\n\nhung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die \n\nBeseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. \n\n7 \n\n1. Die erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung - hierunter fällt jeder dem \n\n8 \n\n9 \n\nInhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand (vgl. Senat, Urt. v. \n\n4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 m.w.N.) - ist gegeben. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hat der Streithelfer durch den Anbau eines Wintergartens und eines \n\nBalkons im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv ver-\n\nändert; hierdurch hat er, weil die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustim-\n\nmung aller Wohnungseigentümer fehlte, in rechtswidriger Weise in das Mitei-\n\ngentum der Klägerin eingegriffen. \n\n2. Die Beklagten sind Störer im Sinne des § 1004 BGB. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sie allerdings \n\nkeine Handlungsstörer sind. Hierunter ist nur derjenige zu verstehen, der die \n\nEigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder \n\npflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (vgl. Senat, BGHZ 144, \n\n200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. \n\n4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Die Beklagten \n\nhaben die baulichen Veränderungen an der von ihnen gemieteten Wohnung \n\nund damit den Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aber weder selbst vorge-\n\nnommen noch in irgendeiner Weise veranlasst. \n\n10 \n\nb) Die Beklagten sind jedoch Zustandsstörer. \n\n11 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt das allerdings \n\nnicht schon daraus, dass sie sich weigern, den zur Störungsbeseitigung erfor-\n\nderlichen Rückbau zu dulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs genügt für sich genommen weder die Sachherrschaft über die stö-\n\nrende Sache noch die damit einhergehende Möglichkeit, die Störung zu been-\n\nden, um jemanden als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen (Senat, \n\nBGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; BGHZ 114, 183, 187). Denn es gibt keinen \n\nRechtssatz des Inhalts, dass der Eigentümer oder der Besitzer allein kraft sei-\n\nnes Eigentums bzw. seines Besitzes für beeinträchtigende Einwirkungen einer \n\nSache verantwortlich ist (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; 122, \n\n283, 284; BGHZ 114, 183, 187; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 \n\nRdn. 46). \n\n12 \n\nZustandsstörer ist vielmehr derjenige, der die Beeinträchtigung zwar \n\nnicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende \n\nZustand aber aufrechterhalten wird (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, \n\nNJW 1966, 1360, 1361; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR \n\n2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 955). \n\nDas setzt Zweierlei voraus: \n\n13 \n\n(1) Notwendig ist zunächst, dass der Inanspruchgenommene die Quelle \n\nder Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 62, 388, 393; 95, 307, 308; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 \n\nRdn. 120). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beklagten als unmittelba-\n\nre Besitzer der Wohnung, deren baulicher Zustand dem Eigentumsrecht der \n\nKlägerin widerspricht, in der Lage sind, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dem \n\nsteht der Einwand der Revision, die Beklagten seien als Mieter nicht berechtigt, \n\nwesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung vorzunehmen, nicht entge-\n\ngen. Denn die Beklagten werden nicht auf Beseitigung der Störung, sondern \n\nlediglich auf deren Duldung und damit auf eine ihnen auch rechtlich mögliche \n\nHandlung in Anspruch genommen. \n\n14 \n\n(2) Darüber hinaus muss dem Inanspruchgenommenen die Beeinträchti-\n\ngung zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 \n\nRdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es \n\n- wie dargelegt - nicht, dass der Inanspruchgenommene Eigentümer oder Besit-\n\nzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurech-\n\nnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar \n\nauf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurück-\n\ngeht (Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; \n\nUrt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 4. Februar \n\n2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368; BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, \n\nVI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Urt. v. 18. April 1991, III ZR 1/90, WM \n\n1991, 1609, 1610). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in \n\nwertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob \n\nes Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache \n\ndie Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, BGHZ 142, 66, \n\n69 f.; 155, 99, 105; vgl. auch Wenzel, NJW 2005, 241). \n\n15 \n\nDas gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unabhängig da-\n\nvon, ob der Beeinträchtigte die Beseitigung der Störung oder lediglich deren \n\nDuldung verlangt. Die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen gehört zu \n\nden unverzichtbaren Voraussetzungen eines auf § 1004 BGB gestützten An-\n\nspruchs (zu sonstigen auf Duldung der Beseitigung gerichteten Ansprüchen: \n\nMünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 94). \n\n16 \n\nbb) Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt gleichwohl als \n\nrichtig (§ 561 ZPO), da den Beklagten die Aufrechterhaltung der Beeinträchti-\n\ngung des Eigentums der Klägerin zuzurechnen ist. \n\n17 \n\nAllerdings kann den Beklagten als Mietern die Verantwortung für den \n\n- von ihnen nicht geschaffenen - baulichen Zustand der Wohnung nicht aufer-\n\nlegt werden. Eine Zurechnung der davon ausgehenden Beeinträchtigung \n\nkommt jedoch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie die Beeinträchti-\n\ngung willentlich aufrechterhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die \n\nBeklagten rein passiv verhalten. Sie tragen nur insoweit zur Aufrechterhaltung \n\ndes baulichen Zustands der Wohnung bei, als sie die aufgrund ihrer Sachherr-\n\nschaft tatsächlich und im übrigen auch rechtlich gegebene Möglichkeit, die Stö-\n\nrung durch den Eigentümer beseitigen zu lassen, nicht nutzen. Da dies ein blo-\n\nßes Unterlassen darstellt, kann ihnen ihr Verhalten nur zugerechnet werden, \n\nwenn sie aus irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der Störungsbeseitigung \n\nverpflichtet sind (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 41, 393, 397 f.; Urt. v. 7. Juli \n\n1995, V ZR 213/94, NJW 1995 2633, 2634; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR \n\n422/99, NJW-RR 2001, 1208). Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund-\n\nsatz, wonach ein Unterlassen nur zu einer Haftung führen kann, wenn eine \n\nPflicht zum Handeln - bzw. hier zur Duldung - besteht. \n\n18 \n\nEine Duldungspflicht besteht indessen. Wie das Berufungsgericht der \n\nSache nach zutreffend erkannt hat, folgt sie daraus, dass die Beklagten ihr Be-\n\nsitzrecht an der Wohnung von dem Streithelfer ableiten und deshalb gegenüber \n\nDritten, die dingliche Ansprüche in Bezug auf die Wohnung geltend machen, \n\nkeine weitergehenden Rechte als der Streithelfer haben (vgl. Weitnauer/Lüke, \n\nWEG, 9. Aufl., Nach § 13 Rdn. 4; Müller, ZMR 2001, 506, 510). Ebenso, wie ein \n\nMieter die Wohnung gemäß § 985 BGB an den wahren Eigentümer herausge-\n\nben muss, wenn sie dem Vermieter nicht gehört und dieser auch nicht zur Ver-\n\nmietung berechtigt ist (vgl. § 986 Abs. 1 BGB), beschränkt ein gegen den Ver-\n\nmieter gerichteter - mit dem Vindikationsanspruch des § 985 BGB eng verwand-\n\nter (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 1 f.) - Eigentumsstö-\n\nrungsanspruch aus § 1004 BGB das Recht des Mieters an dem ungestörten \n\nBesitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die Beseitigung einer von der Woh-\n\nnung ausgehenden Störung zu dulden. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin \n\nhier zu. Der Streithelfer hat die baulichen Veränderungen seiner Wohnung, die \n\ndas (Mit-)Eigentum der Klägerin beeinträchtigen, selbst veranlasst und ist daher \n\nnicht nur aufgrund der zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Sonder-\n\nverbindung, sondern auch als Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu \n\nderen Beseitigung verpflichtet. Dieser dingliche Anspruch der Klägerin gegen \n\nden Streithelfer begründet die Verpflichtung der Beklagten, den Rückbau zu \n\ndulden. Dass der Mietvertrag sie zur Nutzung der Wohnung in dem bestehen-\n\nden Zustand berechtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt \n\nnur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verhältnis zwischen den Beklagten \n\nund dem Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR \n\n1995, 715; Urt. v. 29. November 1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714, 715). \n\n19 \n\n3. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen nimmt \n\ndas Berufungsgericht schließlich an, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz \n\n1 BGB auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands \n\ngerichtet sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660). Eine solche be-\n\nschränkte Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere \n\nStörer für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, da jeder Störer nur in dem \n\nMaße haftet, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitwirkt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; \n\nErman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 122; MünchKomm-BGB/Medicus, \n\n4. Aufl., § 1004 Rdn. 75). Besteht der Beitrag des Besitzers - wie hier - nur \n\ndarin, dass er sich kraft seiner Sachherrschaft der Beseitigung der Störung wi-\n\ndersetzt, kann er deshalb – sofern er Störer ist - auf Duldung der Beseitigung in \n\nAnspruch genommen werden (vgl. Senat, BGHZ 41, 393, 398 f.; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 118 u. 150; Westermann, Lehrbuch des \n\nSachenrechts, 7. Aufl., S. 267; Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II 2, 13. Aufl., \n\nS. 687; a.A. OLG München NZM 2003, 445). \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2005 - 3 O 474/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 U 97/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/v-zr-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/v-zr-112-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:59.046792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-01/v-zr-112-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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