{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"III ZB 23/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StrEG § 13; ZPO § 167 Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwir- kung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht zugute.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 23/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStrEG § 13; ZPO § 167 \n\nStellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine \n\nStrafverfolgungsmaßnahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb \n\nder Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVoraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und \n\nunter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwir-\n\nkung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht \n\nzugute. \n\nBGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Dr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, \n\nvom 8. Februar 2006 - 1 W 104/05 - wird zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt \n\nHamburg eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit \n\nrechtskräftigem Beschluss vom 21. Mai 2002 stellte das Amtsgericht fest, dass \n\nder Antragsteller wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitte-\n\nnen Schadens zu entschädigen sei. Mit am 9. Mai 2005 zugestelltem Bescheid \n\nvom 2. Mai 2005 lehnte die Justizbehörde den Entschädigungsantrag des An-\n\ntragstellers ab. \n\n2 \n\nDer Antragsteller reichte am 8. August 2005 beim Landgericht eine durch \n\nseine Prozessbevollmächtigte unterzeichnete „Klage sowie Antrag auf Prozess-\n\nkostenhilfe“ ein. Am Ende der Klageschrift wird zum Prozesskostenhilfeantrag \n\nausgeführt, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er \n\nvon Arbeitslosengeld II lebe. Die Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse werde umgehend nachgereicht. Dies geschah - nach \n\ngerichtlicher Aufforderung vom 6. Oktober 2005 - am 20. Oktober 2005. Mit Ver-\n\nfügung vom 9. August 2005 ist der Antragsgegnerin eine unbeglaubigte Ab-\n\nschrift der Klage mit dem Prozesskostenhilfeantrag mit der Möglichkeit zur Stel-\n\nlungnahme zugeleitet worden. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag am 21. November \n\n2005 zurückgewiesen, weil die Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg biete. Der Antragsteller habe die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ver-\n\nsäumt. Ihm komme auch die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht zugute. \n\nZu einer Zustellung \"demnächst\" könne es nicht mehr kommen, weil der An-\n\ntragsteller innerhalb der zu wahrenden Frist keine Angaben über seine persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sondern diese erst nach mehr \n\nals zwei Monaten nachgereicht habe. Das Beschwerdegericht hat die Be-\n\nschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-\n\nlassen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe kann dem \n\nAntragsteller nicht gewährt werden, weil die Vorinstanzen mit Recht davon aus-\n\ngegangen sind, dass eine etwa noch vorzunehmende Zustellung der Klage die \n\nFrist des § 13 StrEG nicht wahrt. \n\n5 \n\n1. \n\na) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung \n\nüber den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb \n\nvon drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhe-\n\nbung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zu-\n\nstellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt \n\ndiese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-\n\nrung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch \n\nauf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil \n\nvom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO \n\na.F.). \n\n6 \n\nb) Ob eine Zustellung \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, be-\n\nurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei \n\nbei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzöge-\n\nrungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn \n\nderartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen \n\nsind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-\n\nvollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte ver-\n\nmeiden können. Eine Zustellung \"demnächst\" nach der Einreichung oder An-\n\nbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeu-\n\ntet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, \n\nselbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter \n\nBerücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zu-\n\nstellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr \"demnächst\" erfolgt, \n\nwenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter \n\ndurch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß \n\ngeringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom \n\n2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; sie-\n\nhe auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.). \n\n7 \n\nDiese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskos-\n\ntenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in die-\n\nsem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom \n\nKläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den \n\nProzesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 \n\n- III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746). \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist es hier aus Gründen, die dem An-\n\ntragsteller zuzurechnen sind, zu Verzögerungen gekommen, die es ausschlie-\n\nßen, dass die Klage noch \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wer-\n\nden kann. \n\n9 \n\na) Zwar ist hier in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht nur ein mit \n\neinem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, son-\n\ndern bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete Klage-\n\nschrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvor-\n\nschusses für die Zustellung der Klage stellte sich nicht, da der Antragsteller mit \n\nder Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass er im Hin-\n\nblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden \n\nGerichtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähe-\n\nre Prüfung seines Prozesskostenhilfeantrags und - nach Maßgabe des § 118 \n\nAbs. 1 ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilli-\n\ngungsverfahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren) \n\nZustellung \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen. \n\n10 \n\nb) Der Senat hat weiter durch Beschluss vom 30. November 2006 (III ZB \n\n22/06 - für BGHZ vorgesehen) entschieden, eine unbemittelte Partei, die inner-\n\nhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG lediglich einen Prozesskostenhilfe-\n\nantrag stelle, könne die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, \n\nwenn sie alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tue. Zwar \n\ngenügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an \n\ndie Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 StrEG zu wahren (vgl. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8; Meyer-\n\nGoßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 StrEG Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298 \n\nzur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG). Insoweit kommt es - entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde - vielmehr auf die Zustellung der Klage an. \n\nDas Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung \n\ndes § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veran-\n\nlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine \n\neigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann \n\nin dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende An-\n\nwendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hem-\n\nmungstatbestände betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehen-\n\nden Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu \n\n§ 12 StrEG und § 206 BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht hier indes nicht, \n\nweil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung ge-\n\ntragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 StrEG Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach \n\nder von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den \n\nProzesskostenhilfeantrag zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurBüro \n\n2000, 208; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bereits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden, \n\nwonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der \n\nAnspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-\n\ntend gemacht wird (vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR \n\n17/88 - NJW-RR 1989, 675). \n\n11 \n\nGrundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirkli-\n\nchung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-\n\nzessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen \n\n(vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß \n\nbegründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor \n\nAblauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203 \n\nAbs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-\n\nhende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-\n\nhend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. \n\nBGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, \n\n1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht ge-\n\nschehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfege-\n\nsuch entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie \n\nbleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht, \n\nnach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, \n\ndamit die Klage \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann. \n\n12 \n\nc) Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als Säumnis \n\nzugerechnet, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \n\nin der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG unter Einreichung des hierfür vorge-\n\nsehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen \n\nBelege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Pro-\n\nzesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der \n\nKlage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben \n\nmag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen \n\neine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen \n\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist \n\nordnungsgemäß darzulegen. Das ist im Zusammenhang mit der Einlegung ei-\n\nnes Rechtsmittels ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nBGHZ 148, 66, 69; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 - \n\nFamRZ 2005, 196 f; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, \n\n1522 f) und kann auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht \n\nanders beantwortet werden. Dass einer unbemittelten Partei unter solchen, von \n\nihr zu vertretenden Umständen nicht die Wirkung des § 167 ZPO zugute kom-\n\nmen kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentschei-\n\ndung gebilligt (NJW 1994, 1853). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - 303 O 436/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 W 104/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zb-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zb-23-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:07.138704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-30/iii-zb-23-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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