{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"XII ZB 9/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 9/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrügen der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet. \n\nI. Anhörungsrüge der Klägerin zu 1: \n\n1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und da-\n\ndurch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem \n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Kammergericht \n\nentgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der Senat gehe \n\nzu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem \n\nVerstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine \n\nmündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde \n\nnicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftli-\n\nche Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer Partei \n\n4 \n\n5 \n\nhänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des Ge-\n\nrichts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objekti-\n\nven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt \n\nwerden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und \n\nvom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513). \n\n2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge \n\nvorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durch-\n\ngreifend erachtet. \n\na) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats \n\nliegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatent-\n\ngerichts gegen § 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Be-\n\nteiligten im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den \n\nmaßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufin-\n\nden, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten \n\nPartei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (BGH Beschluss vom 14. Oktober \n\n1999 aaO S. 513). \n\n6 \n\nb) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die \n\nPflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom \n\n15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-\n\nlässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der \n\nKlägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem Parteiwechsel \n\nallein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a. \n\neinen \"neuen Termin von Amts wegen\" ankündigte, enthielt insoweit lediglich \n\neine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kam-\n\nmergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des Beru-\n\nfungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen ei-\n\nner gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinwei-\n\nses, nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichti-\n\ngen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbe-\n\nschwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf ei-\n\nnen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. \n\nBGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003, \n\n1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf \n\ndem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbrin-\n\ngen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht überhaupt \n\nVeranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte. \n\n7 \n\n3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie be-\n\nhauptet, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster In-\n\nstanz keinen Parteiwechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, \n\nbereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang \n\ndes Prozessrechtsverhältnisses geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni \n\n2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom \n\n14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der Klägerinnen \n\nauch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Anhörungsrüge der Klägerin zu 2: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie \n\nenthält kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung \n\nüber die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den \n\nim Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem \n\nRechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der \n\nSenat sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577 \n\nAbs. 6 Satz 3 ZPO ab. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zb-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zb-9-04","retrieved":"2026-07-10 21:07:56.866983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-29/xii-zb-9-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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