{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"5 StR 324/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 324/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 7., 27. und 29. November 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt M. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten A. , \n\nRechtsanwalt P. \n\nRechtsanwalt Oe. \n\nRechtsanwalt Re. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten G. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten R. , \n\nRechtsanwalt Rei. \n\nRechtsanwalt Sa. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten O. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Av. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 29. November 2006 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2005, soweit \n\nes die Angeklagten A. , G. , S. , R. \n\n , O. und Av. betrifft, jeweils im gesamten \n\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat – neben einem geringer verurteilten Mit-\n\nangeklagten, der am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist – den Angeklagten \n\nA. wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Anstiftung zur \n\nSteuerhinterziehung in 13 Fällen, den Angeklagten S. wegen Steuer-\n\nhinterziehung in 33 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in \n\n15 Fällen sowie den Angeklagten O. wegen Steuerhinterziehung in 13 \n\nFällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Es hat gegen den An-\n\ngeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Anstif-\n\ntung zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen, gegen den Angeklagten R. \n\nwegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Verstoßes gegen das \n\nWaffengesetz sowie gegen den Angeklagten Av. wegen Steuerhinter-\n\nziehung in 31 Fällen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen \n\nsowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen Gesamtfreiheits-\n\nstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Vollstre-\n\nckung sämtlicher Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nMit ihren auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und \n\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen, die von der Bundesanwaltschaft \n\nvertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft die verhängten Einzel- \n\nund Gesamtstrafen als nicht mehr schuldangemessen niedrig. Zudem wen-\n\ndet sie sich gegen die Aussetzung der verhängten Gesamtstrafen zur Be-\n\nwährung. Die Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellun-\n\ngen getroffen: \n\n4 \n\nAb 1996 unterhielten die Angeklagten A. , G. , \n\nS. und O. in unterschiedlicher Besetzung mehrere nur zum \n\nSchein als Bauunternehmen auftretende Gesellschaften, welche sie aus-\n\nnahmslos als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnen-\n\nschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer Tätigkeit bereit-\n\nstellten. Diese auf Initiative und unter wechselnder Beteiligung gesondert \n\nverfolgter weiterer Täter betriebenen Firmen traten nach außen an die Stelle \n\nder Kolonnenschieber und nahmen formal, unter Vorlage steuerlicher, be-\n\nrufs- und krankenkassenrechtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, de-\n\nren Rechte und Pflichten aus den Bautätigkeiten wahr. So ermöglichten die \n\nAngeklagten den Kolonnenschiebern, darunter auch dem selbst als Kolon-\n\nnenschieber tätigen Angeklagten Av. , ihre Bauleistungen unter Einsatz \n\nnicht ordnungsgemäß bei den Krankenkassen und Finanzämtern gemeldeter \n\nArbeitnehmer „schwarz“ zu erbringen und den Tatbestand der illegalen Ar-\n\nbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Zu keinem Zeitpunkt war geplant, \n\ndass die Unternehmen selbst Bauleistungen ausführen sollten. \n\n5 \n\nZu den „Dienstleistungen“ der Angeklagten gehörte auch, den \n\nKolonnenschiebern die für den Anschein eines tätigen Bauunternehmens \n\nnotwendigen, teilweise sogar notariell beglaubigten Firmenunterlagen und \n\ndie Nachweise über den erforderlichen Konzessionsträger in einem Paket \n\nzusammenzustellen. Die Angeklagten waren dazu imstande, ihre Serviceun-\n\nternehmen, die sie zur Erschwerung der Verfolgbarkeit jeweils nach kurzer \n\nZeit durch andere Firmen mit gleicher Funktion austauschten, sich ändern-\n\nden tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. So setzten \n\nsie beispielsweise aufgrund von Bedenken der Auftraggeber der Bauleistun-\n\ngen nur noch deutsche Geschäftsführer ein und passten die Vertragsunterla-\n\ngen den Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes an. Die im Rahmen \n\nihrer „Servicegeschäftstätigkeit“ anfallenden Aufgaben wie Rechnungschrei-\n\nben, Kassenführung und Verhandlung mit den Kolonnenschiebern teilten die \n\nAngeklagten unter sich auf. \n\n6 \n\nDie Serviceunternehmen erstellten unter ihrem Namen nach \n\nVorgabe der Kolonnenschieber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an \n\ndie Auftraggeber. Die bezahlten Beträge übergaben die Angeklagten nach \n\nAbzug eines Entgelts in Höhe der vereinnahmten, aber nicht an das Finanz-\n\namt abgeführten Umsatzsteuer bar an die Kolonnenschieber zur Entlohnung \n\nder Schwarzarbeiter. Bei der Einlösung von Schecks kamen sogenannte \n\nScheckwechsler zum Einsatz, zu denen zeitweise auch der Angeklagte \n\nAv. gehörte. Der aus der einbehaltenen Umsatzsteuer finanzierte Ge-\n\nwinn, der sich für jeden Angeklagten wöchentlich auf bis zu 2.500 DM belief, \n\nwar so erheblich, dass der Angeklagte R. 1997 einen Betrag von \n\n100.000 DM aufwenden musste, um sich in die Serviceunternehmensgruppe \n\neinkaufen zu können. Die von den Angeklagten angeworbenen und geleite-\n\nten Scheingeschäftsführer wurden mit einmaligen Beträgen bis zu \n\n100.000 DM neben einer Kostenpauschale von 400 DM wöchentlich entlohnt. \n\n7 \n\nDem Hinterziehungssystem entsprechend unterließen es die \n\nAngeklagten pflichtwidrig, für die Serviceunternehmen Umsatzsteuerjahres-\n\nerklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 abzugeben, obwohl sie in den jewei-\n\nligen Anmeldezeiträumen zahlreiche Ausgangsrechnungen erstellt und von \n\nden Auftraggebern auch bezahlt erhalten hatten. Zudem erklärten die Ange-\n\nklagten das vereinnahmte Entgelt für das Zurverfügungstellen der Firmen-\n\nmäntel und das Schreiben der Rechnungen – jeweils mindestens 15 % der \n\nNettorechnungssummen – gegenüber den Finanzbehörden nicht. In insge-\n\nsamt sieben Fällen betrug die durch die Nichtanmeldung von Umsätzen und \n\nRechnungsbeträgen verursachte Steuerverkürzung \n\njeweils mehr als \n\n500.000 DM, davon in drei Fällen mehr als 1 Mio. DM (S. H. GmbH \n\n1996 und 1997 sowie A. B. GmbH 1998), in zwei Fällen sogar mehr als \n\n2 Mio. DM (G. H. GmbH 1997) bzw. 4,5 Mio. DM (I. \n\n B. GmbH 1998). \n\n8 \n\nAls im März 1999 der Geschäftsführer einer der Scheinfirmen \n\nfestgenommen wurde, legten die Angeklagten die von ihnen gegründeten \n\nGesellschaften still und erbrachten – in unterschiedlicher Beteiligung und \n\nDauer – ihre „Servicetätigkeiten“ nunmehr über von Dritten erworbene Fir-\n\nmenmäntel. Sie gaben auch für diese Firmen weder eine Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung für das Jahr 2000 noch Voranmeldungen für die Monate Januar \n\nbis November 2001 ab und begingen dadurch weitere Steuerhinterziehun-\n\ngen. Entsprechend einer vorherigen Absprache für den Fall der Festnahme \n\neines der Tatbeteiligten verschaffte die Tätergruppe dem festgenommenen \n\nGeschäftsführer einen Verteidiger und unterstützte seine Familie finanziell, \n\nwofür sie monatlich insgesamt 4.000 DM aufwandte. \n\n9 \n\nDie Betreiber dreier weiterer Unternehmen konnten von den \n\nAngeklagten dafür gewonnen werden, nach den Vorgaben der Kolonnen-\n\nschieber unter der jeweiligen Firma Scheinrechnungen auszustellen, die \n\ndann von den Angeklagten an die Kolonnenschieber weitergegeben wurden. \n\nDie für diese Firmen Verantwortlichen gaben, von den Angeklagten dazu be-\n\nstimmt, weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 bzw. 2000 noch \n\nVoranmeldungen für Januar bis November 2001 ab und bewirkten damit wei-\n\ntere Steuerverkürzungen. Auch in diesen Anmeldezeiträumen vereinnahmten \n\ndie Angeklagten jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen für \n\nihre Vermittlungstätigkeiten, die sie mit den Firmeninhabern teilten. Gleich-\n\nwohl gaben sie auch insoweit keine Umsatzsteuererklärungen ab. \n\n10 \n\nInsgesamt verursachte der Angeklagte A. einen Umsatz-\n\nsteuerschaden von über 14,7 Mio. DM, der Angeklagte G. von fast \n\n7,8 Mio. DM, der Angeklagte S. von fast 15,7 Mio. DM, der Angeklag-\n\nte O. von fast 13 Mio. DM, der Angeklagte R. – der zudem ohne ent-\n\nsprechende Erlaubnis im Besitz eines Revolvers mit Munition war – von fast \n\n9,4 Mio. DM und der Angeklagte Av. von fast 5,5 Mio. DM. \n\n11 \n\nMit den aus der vereinnahmten Umsatzsteuer erzielten Ge-\n\nwinnen finanzierten die Angeklagten ihren hohen Lebensstandard und bilde-\n\nten Vermögen. Zum Teil verloren sie ihre Einnahmen aber auch durch Spe-\n\nkulationen und Glücksspiele. Zur Schadenswiedergutmachung ließen die \n\nAngeklagten, die sich – mit Ausnahme des Angeklagten O. – zwischen \n\nsieben und fast zehn Monaten (R. ) in Untersuchungshaft befanden, dem \n\nFiskus Kautionen und Vermögenswerte von rund 40.000 € (jeweils A. \n\nund G. ), 20.000 € (S. ), 35.000 € sowie eine Arresthypothek \n\n(R. ) und 17.500 € (Av. ) zukommen. Das Finanzamt konnte hieraus \n\nbislang knapp 43.000 € erlösen. \n\n12 \n\n2. Das Landgericht hat in den sieben Fällen mit einem Steuer-\n\nschaden von über 500.000 DM das Vorliegen des Regelbeispiels des § 370 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bejaht und aus dem erhöhten Strafrahmen – für die \n\nAngeklagten stets gleichlautend, soweit ihnen der gesamte Steuerschaden \n\ndes jeweiligen Erklärungszeitraums zugerechnet wurde – (fiktive) Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von neun Monaten (A. B. GmbH 1999), von elf Monaten (K. \n\n–H. GmbH 2000), zweimal einem Jahr (S. H. GmbH 1997 und \n\nA. B. GmbH 1998), zweimal einem Jahr zwei Monaten (S. H. \n\nGmbH 1996 und G. H. GmbH 1997) sowie von einem \n\nJahr sechs Monaten (I. B. GmbH 1998) verhängt. Als besonders \n\nstrafmildernd hat das Landgericht dabei die bereits in einem frühen Stadium \n\ndes Ermittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden Geständnisse der \n\nAngeklagten und das lange Zurückliegen der Taten gewertet. \n\n13 \n\nUm eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrensdauer \n\nkompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die vorgenannten \n\nEinzelstrafen auf sechs Monate, sieben Monate, zweimal acht Monate, \n\nzweimal neun Monate und ein Jahr reduziert. Dabei hat es neben der Belas-\n\ntung durch das schwebende Verfahren vor allem auf die Schwierigkeiten für \n\ndie Angeklagten, einen Arbeitsplatz zu finden, abgestellt. \n\n14 \n\nIn den übrigen Fällen hat das Landgericht ausgehend von dem \n\nStrafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafen \n\nvon zwei Monaten bis zu sechs Monaten gebildet und die kurzen Freiheits-\n\nstrafen unter Berufung auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB mit general-\n\npräventiven Erwägungen begründet. Unter dem Gesichtspunkt der rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht in diesen Fällen \n\ndas Strafmaß auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem \n\nMonat bzw. auf Geldstrafen reduziert. \n\n15 \n\nOhne Verfahrensverzögerung hätte das Landgericht aus den \n\nunverminderten Einzelstrafen für die Angeklagten A. , S. und O. \n\n Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten sowie für \n\ndie Angeklagten G. , R. und Av. von jeweils drei Jahren ge-\n\nbildet. \n\n16 \n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht vor \n\nallem damit begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolg-\n\nten Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, \n\nsich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und zum \n\nTeil wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des \n\n§ 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnis-\n\nsen, den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und dem weiten \n\nZurückliegen der Taten gesehen. \n\nII. \n\n17 \n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft sind begründet. \n\n18 \n\n1. Eine weitergehende konkludente Beschränkung der Revisi-\n\nonen auf einzelne Strafen liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift primär nur gegen die Bemessung \n\nder Einzelstrafen für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung \n\nim Sinne von § 370 Abs. 3 AO und gegen die Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihr \n\nausdrücklich bezeichnetes Anfechtungsziel, die Aufhebung des gesamten \n\nRechtsfolgenausspruchs, weiter einschränken wollte. Maßgeblich ist in sol-\n\nchen Fällen der durch Auslegung des Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen \n\nWillen des Beschwerdeführers entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359, \n\n365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt hier, auch im \n\nEinklang mit dem gestellten Antrag Folgendes: Die Staatsanwaltschaft hat \n\ngezielt die Einzelstrafen in den besonders schwerwiegenden Fällen heraus-\n\ngegriffen und als unvertretbar mild beanstandet; im Übrigen erstrebt sie aber \n\neine insgesamt neue Strafzumessung, auch bezogen auf die weiteren, an \n\nden gravierendsten Einzelstrafen orientierten Strafen im Rahmen eines ein-\n\nheitlichen Komplexes, damit bei der Strafzumessung keine Wertungswider-\n\nsprüche entstehen und die Relation der Einzelstrafen zueinander gewahrt \n\nbleibt. \n\n19 \n\nstand. \n\n2. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\n20 \n\na) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfah-\n\nren gegen zwei weitere Angeklagte derselben Tätergruppe, die das Senats-\n\nurteil vom 8. August 2006 – 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt: \n\n21 \n\nJedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen überlan-\n\nger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollziehbar. \n\nDas Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Verfah-\n\nrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlangen \n\nKonfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das \n\nLandgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK verursachte Belastungen allein erhebliche Schwierigkeiten der \n\nzum Zeitpunkt der Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersu-\n\nchungshaft befindlichen Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeits-\n\nmarkt berücksichtigt. Diese Belastungen und die Dauer der Verfahrensver-\n\nzögerung lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des tatgerichtli-\n\nchen Beurteilungsspielraums eine derart hohe Reduzierung der vom Landge-\n\nricht ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen für angemessen \n\nerachteten Strafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte nicht zu. \n\nDies gilt insbesondere auch für das Ergebnis der Gesamtstrafreduzierung. \n\nAllein die festgestellten Belastungen vermögen nicht zu rechtfertigen, dass \n\nanstelle von zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren \n\nsechs Monaten bzw. drei Jahren, die bei dem Gewicht der Taten nicht zuletzt \n\nschon unter Berücksichtigung des Zeitfaktors mild bemessen sind, aber im \n\nErgebnis doch noch eine gravierende Sanktion darstellen, nur noch zur Be-\n\nwährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen verhängt wurden. \n\n22 \n\nOhnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung \n\ndes Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver \n\nVerteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, \n\nzudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). \n\nBesonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete \n\nTatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursa-\n\nchen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade \n\nvor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Straf-\n\nabschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen. \n\n23 \n\nb) Daneben bedarf auch hier die Frage letztlich keiner Ent-\n\nscheidung, ob die Erwägungen der Strafkammer dem Umstand ausreichend \n\nRechnung tragen, dass die Angeklagten ein hochkriminelles und gut durch-\n\norganisiertes überaus profitables Steuerhinterziehungssystem installierten \n\nund betrieben, das ihnen ermöglichte, jahrelang allein von den einbehaltenen \n\nUmsatzsteuern zu leben und damit einen Lebensstil von gehobenem Niveau \n\nzu finanzieren. Dies liegt jedoch nach nochmaliger Überprüfung des Sach-\n\nverhalts durch den Senat außerordentlich fern. \n\n24 \n\nWie bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften \n\nsind Kettengeschäfte unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Be-\n\nreich der illegalen Arbeitnehmerüberlassungen dadurch geprägt, dass zu-\n\nmindest die Betreiber der Firmen allein von dem Handel mit Scheinrechnun-\n\ngen leben und damit die „Steuerhinterziehung als Gewerbe“ betreiben (vgl. \n\nBGH wistra 2005, 30, 31; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). Damit unterschei-\n\nden sich solche Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung gravierend von \n\nden Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger dem Fiskus rechtmäßig erzielte \n\nEinkünfte verschweigt, um sie ungeschmälert für sich verwenden zu können. \n\nBereits in derartigen Fällen ist es äußerst fraglich, ob eine zur Bewährung \n\naussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhin-\n\nterziehung gerecht werden kann, wenn der Hinterziehungsschaden deutlich \n\nim Millionenbereich liegt und nicht erhebliche Strafmilderungsgründe vorhan-\n\nden sind, wie etwa eine weitgehende Schadenswiedergutmachung. Einen \n\ngerechten Schuldausgleich stellen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jeden-\n\nfalls dann grundsätzlich nicht mehr dar, wenn die Täter – wie hier über den \n\nUmweg des Vorsteuerabzugs der Auftraggeber – mit einem auf Dauer ange-\n\nlegten, gut organisierten und an veränderte Umstände anpassungsfähigen \n\nkriminellen Hinterziehungssystem jahrelang die Auszahlung hoher Geldbe-\n\nträge bewirken und damit dem Fiskus Schäden in Millionenhöhe zufügen. \n\nHinzu kommen weitere Schäden im Bereich der Lohnsteuer und der Sozial-\n\nabgaben sowie die Schädigung der – durch solches verbreitet mehr oder \n\nweniger stillschweigend geduldetes Verhalten immer stärker zurückgedräng-\n\nten – legal arbeitenden Bauwirtschaft, deren Wettbewerbsfähigkeit beein-\n\nträchtigt wird (vgl. insgesamt zur Einschätzung der sozialschädlichen Auswir-\n\nkungen der illegal agierenden Subunternehmerketten im Baugewerbe den \n\nBericht des Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003, BT-Drucks. \n\n15/1495, S. 3, 10 ff.). Serviceunternehmen schädigen das Steueraufkommen \n\nletztlich in ähnlicher Weise wie Umsatzsteuerkarussellgeschäfte, bei denen \n\nüber Vorsteuererstattungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen in \n\ngroßem Umfang Steuergelder betrügerisch erlangt werden (vgl. hierzu Kem-\n\nper ZRP 2006, 205, 207). \n\n25 \n\nZweifelhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Landge-\n\nricht die Höhe des entstandenen Steuerschadens relativiert hat, da die Haf-\n\ntung der Angeklagten allein auf das Ausstellen der Scheinrechungen zurück-\n\nzuführen sei und dies bereits Straf- und Sanktionscharakter habe. Damit hat \n\ndas Landgericht das erhebliche Gefährdungspotential außer Acht gelassen, \n\ndas die Erstellung entsprechender Scheinrechnungen birgt (vgl. BGHSt 47, \n\n343, 346 f. mit näheren Erläuterungen). \n\n26 \n\nc) Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung \n\ndurch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-\n\nbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafober-\n\ngrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH wistra 2006, 394), hat die \n\nStaatsanwaltschaft allerdings nicht geltend gemacht. Hiergegen hätte sie \n\nsich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr set-\n\nzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15 \n\nm.w.N.). Auf der anderen Seite können die Angeklagten aus dem gerichtli-\n\nchen Vorgehen für sich keine günstige Position im Sinne eines Vertrauens-\n\ntatbestandes herleiten (vgl. BGHR aaO). Ausweislich des Protokolls ist vor \n\nAbgabe der Geständnisse in der Hauptverhandlung ein in Beschlussform \n\ngefasster gerichtlicher Hinweis erteilt worden, dass „jeweils Bewährungsstra-\n\nfen in Betracht kommen“. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwalt-\n\nschaft, die in der Hauptverhandlung zu vollstreckende Freiheitsstrafen bean-\n\ntragt hat, diesen Hinweis als gerichtliche Zusage von Bewährungsstrafen \n\nverstanden hätte und hierauf in einer Zustimmung signalisierenden Weise \n\nuntätig geblieben wäre. Insbesondere hatten die Angeklagten weitgehend \n\nbereits im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt. Jedenfalls bei dieser \n\nSachlage besteht kein Anlass zu erwägen, mit Aufhebung der Rechtsfolgen-\n\naussprüche etwa aus Fairnessgründen auch die Schuldsprüche mitaufzuhe-\n\nben (vgl. dazu Schlothauer StV 2003, 481). \n\n27 \n\n3. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 \n\nStPO) bedarf es bei den erkannten Wertungsfehlern nicht. Das neue Tatge-\n\nricht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive \n\nund wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kompensierte \n\nEinzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-\n\nverzögerung 16) neu festzusetzen haben. Das Landgericht darf seiner Be-\n\nwertung weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen \n\nzugrunde legen. Auch unter Berücksichtigung der durch die neue Verhand-\n\nlung verlängerten Verfahrensdauer erscheint es allerdings kaum vorstellbar, \n\ndass erneut verhängte Bewährungsstrafen den genannten Strafschärfungs-\n\ngründen gerecht werden könnten. Dies gilt umso mehr, als die bislang für \n\nden fiktiven Fall fristgerechter Sacherledigung, allerdings ihrerseits schon \n\nunter \n\nBerücksichtigung \n\ndes \n\nzeitlichen Abstands zwischen Tat und Aburteilung festgesetzten Strafen an \n\nder unteren Grenze des Vertretbaren liegen. \n\nBasdorf Gerhardt Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/5-str-324-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/5-str-324-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:27.822660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-29/5-str-324-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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