{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"2 StR 404/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 404/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 7. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen \n\nbesonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; \n\nvom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Die Re-\n\nvision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom \n\n13. September 2006 ausgeführt: \n\n„Die Revision dringt mit einer Aufklärungsrüge durch. Die Geschädigte \n\nR. , deren Aussage einzige Grundlage für den Schuldspruch bildet, hat \n\nbestritten, bereits in Rumänien als Prostituierte gearbeitet zu haben. Die entge-\n\ngenstehende Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die Zeugin im April \n\n2004 in Rumänien auf einer Party kennen gelernt, auf der die Zeugin als Prosti-\n\ntuierte zum Einsatz gekommen war (UA S. 18), hält die Strafkammer für wider-\n\nlegt. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung unter Angabe la-\n\ndungsfähiger Anschriften für den Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers \n\nhilfsweise die Vernehmung der Zeugin H. und des Zeugen \n\n D. zum Beweise der Tatsache, dass die Zeugin R. auf der vom \n\nBeschwerdeführer erwähnten Party (Betriebsfeier) sich als Prostituierte betätig-\n\nte. D. sollte nach dem Beweisantrag in seiner Eigenschaft als Veranstalter \n\nder Betriebsfeier und Besteller der Prostituierten bei einem Party-Service, die \n\nZeugin H. als Vermittlerin der Zeugin R. an die Freier aussagen. \n\n4 \n\nDie Revision beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter diesem Beweis-\n\nangebot unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht nachgegangen ist, \n\nsondern den Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 33). Bei der hier gegebenen \n\nVerfahrenssituation, in der Aussage gegen Aussage steht, drängte die Aufklä-\n\nrungspflicht zur Vernehmung der Zeugen, jedenfalls aber zur Klärung der Fra-\n\nge, ob die Zeugen existent sind und ob von ihnen ein Beitrag zur Sachver-\n\nhaltsaufklärung zu erwarten war. Dieses wäre auch ohne größeren Zeit- und \n\nArbeitsaufwand möglich gewesen. Denn bei den benannten Zeugen handelt es \n\nsich um so genannte „Auslandszeugen“ im Sinne von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO, \n\nbei denen es zulässig ist, vor ihrer Ladung im Wege des Freibeweises zu klä-\n\nren, ob von ihnen eine sachdienliche Aussage zu erwarten ist (BGH NStZ 1995, \n\n244). Diese Klärung hätte durch Einschaltung des Verbindungsbeamten des \n\nBundeskriminalamtes bei der deutschen Botschaft in Bukarest unschwer erfol-\n\ngen können. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung hätte das zu einer \n\nanderen Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R. und der Glaubhaftig-\n\nkeit ihrer Angaben führen können. Insbesondere wäre damit der tatrichterlichen \n\nAnnahme, die Zeugin sei aufgrund der Täuschung durch den Beschwerdeführer \n\nin dem Glauben nach Deutschland gekommen, hier als Haushaltshilfe Geld \n\nverdienen zu können, möglicherweise der Boden entzogen worden; die Revisi-\n\non weist zutreffend darauf hin, dass für den Beschwerdeführer kein Grund zur \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nTäuschung der Zeugin bestand, wenn diese bereits in Rumänien der Prostituti-\n\non nachging. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung würde auch die \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Falle II 1 \n\nder Urteilsgründe besonders kritisch zu würdigen sein….“ \n\nDem schließt sich der Senat an, zumal die einzelnen Vernehmungen der \n\nZeugin erhebliche Widersprüche aufweisen, so dass, anders als das Landge-\n\nricht meint, von einer Aussagekonstanz im Aussageverhalten der Zeugin nicht \n\nmehr ausgegangen werden kann. \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat vorsorglich an: \n\nDer neue Tatrichter wird neben dem Tatbestand des Menschenhandels \n\nzum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) auch diejenigen der Zuhäl-\n\nterei (§ 181 a StGB) und des Einschleusens von Ausländern (§§ 95 Abs. 1 \n\nNr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu prüfen haben, da diese durch Überschnei-\n\ndung der Ausführungshandlungen tateinheitlich zusammentreffen können. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 \n\nNr. 2 AufenthG mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Für den kausalen \n\noder finalen Zusammenhang zwischen der Förderung des illegalen Verhaltens \n\ndes Ausländers und dem Erhalten oder sich Versprechen lassen des Vermö-\n\ngensvorteils reicht es aus, dass die Einschleusung des Ausländers als Mittel zur \n\nErlangung des Vermögensvorteils dienen soll (vgl. BGHR AuslG § 92a Vermö-\n\ngensvorteil 1). Der Angeklagte hat durch die Vermittlung der Zeugin in Bordelle \n\nihren illegalen Aufenthalt in Deutschland unterstützt, um aus der Prostitutions-\n\nausübung Einnahmen zu erzielen. Damit ist der notwendige Zusammenhang \n\nzwischen der durch die Vermittlung ermöglichten Arbeitsaufnahme, die zum \n\nErlöschen des Aufenthaltsrechts der als Rumänin nicht visumspflichtigen Zeu-\n\ngin R. geführt hat, und dem Erlangen eines Vermögensvorteils durch den \n\nAngeklagten gegeben. Dass er nicht gewusst haben könnte, dass die Zeugin \n\ndurch die Arbeitsaufnahme ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verlor, \n\nliegt nach den Urteilsgründen fern. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/2-str-404-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/2-str-404-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:34.275870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-29/2-str-404-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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