{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"BLw 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 11/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November \n\n2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 26. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n900 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 2, der im Hauptberuf Architekt ist, kaufte mit notariell \n\nbeurkundetem Vertrag vom 19. Januar 2004 über 7,95 ha landwirtschaftlich \n\ngenutzte, zum größten Teil von dem Verkäufer an eine Agrargenossenschaft \n\nverpachtete Flächen in T. . \n\nIn dem auf Antrag der Notarin für die Vertragsparteien von der Beteiligten \n\nzu 3 (Genehmigungsbehörde) eingeleiteten Verfahren nach dem Grund-\n\nstücksverkehrsgesetz zeigte die Pächterin, die insgesamt 1.150 ha landwirt-\n\nschaftliche Flächen bewirtschaftet, von denen aber nur 10 ha eigene Flächen \n\nsind, ihr Interesse an dem Erwerb des verkauften Grundstücks und die Bereit-\n\nschaft zur Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Preises zuzüglich der durch \n\neine Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts entstehenden weiteren Kosten \n\nan. Die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) erklärte, das gesetzliche Vor-\n\nkaufsrecht auszuüben, worüber die Beteiligte zu 4 (Siedlungsbehörde) die \n\nBeteiligte zu 3 informierte. \n\n3 \n\nDie Beteiligte zu 3 übersandte der Notarin und den Vertragsparteien die \n\nMitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und teilte \n\nmit, dass die beantragte Genehmigung zu versagen sei, weil der Beteiligte zu 2 \n\nNichtlandwirt sei und die Pächterin die bewirtschafteten Flächen zur \n\nAufstockung ihres landwirtschaftlichen Betriebes benötige und zum Erwerb des \n\nGrundstücks zu den Konditionen des Kaufvertrages willens und in der Lage sei. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung stattgegeben und in dem Beschluss die Genehmigung nach dem \n\nGrundstücksverkehrsgesetz erteilt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts \n\nhat der Beteiligte zu 1 als die der Beteiligten zu 3 übergeordnete Behörde Be-\n\nschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der \n\nBeteiligte zu 1 die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung durch \n\ngerichtliche Entscheidung erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Genehmigung nach dem Grund-\n\nstücksverkehrsgesetz könne nicht versagt werden, weil das Vorkaufsrecht des \n\nSiedlungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 RSG - jedenfalls im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über die Beschwerde - nicht bestehe. Der in Betracht kommende \n\nVersagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 \n\nGrdstVG liege nicht vor. \n\n6 \n\nZwar sei der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass weder bei der \n\nMitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch in dem Zeitpunkt der \n\nerstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Genehmigung \n\ndes Vertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorgelegen hätten. Damals wäre \n\ndiese zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 2 Nichtlandwirt gewesen sei \n\nund Landwirte die verkaufte Fläche dringend zur Aufstockung ihres Betriebes \n\nbenötigten und zu einem Erwerb zu den Konditionen des vorgelegten Vertrages \n\nbereit und in der Lage gewesen seien. Nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag \n\ndes Beteiligten zu 2 habe nicht angenommen werden können, dass dieser \n\neinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, der sich zu einem leistungsfähigen \n\nNebenerwerbsbetrieb entwickeln könne. \n\n7 \n\nDas von dem Beteiligten zu 2 mehrfach geänderte und den veränderten \n\nGegebenheiten angepasste Betriebskonzept lasse indes nunmehr auf Grund \n\ndes Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens den Schluss zu, \n\ndass dem Beteiligten zu 2 unter Inanspruchnahme beantragter Fördergelder \n\naus dem Betrieb ein Gewinn verbleibe, der eine nennenswerte Einnahmequelle \n\nbilde. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG). \n\nDas Rubrum ist allerdings dahin zu ändern, dass als übergeordnete Be-\n\nhörde das zuständige Ministerium und nicht das Land Beteiligter im Verfahren \n\nist. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG gilt die übergeordnete Behörde und nicht die \n\nvertretene Gebietskörperschaft als Beteiligte, wenn sie - wie hier - von ihrem \n\nBeschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG Gebrauch gemacht hat. \n\n10 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n11 \n\na) Rechtsfehlerfrei \n\nist das Beschwerdegericht allerdings davon \n\nausgegangen, dass die Beteiligte zu 5 das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 4 \n\nAbs. 1 Satz 1 RSG ausüben kann, wenn die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG \n\nerforderliche Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre. \n\nEbenfalls noch zutreffend ist seine Annahme, dass der Verkauf eines land-\n\nwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt dieses \n\nzur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das \n\nGrundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben, eine \n\nungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet und damit einen \n\nVersagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG begründet (ständige \n\nRechtsprechung des Senats: BGHZ 75, 81, 83; 94, 292, 295 und 112, 86, 88). \n\nDer Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Nichtlandwirt \n\nwiderspricht unter diesen Umständen den Maßnahmen zur Verbesserung der \n\nAgrarstruktur, die \n\nin erster Linie auf die Gründung und den Erhalt \n\nlandwirtschaftlicher Betriebe zielen (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, \n\nNJW-RR 1998, 1472). \n\n12 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist es demgegenüber, dass das Beschwerdegericht \n\ndie Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Verhältnissen \n\nim Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde beurteilt hat. Maßgebend \n\nsind dafür vielmehr die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des \n\nVorkaufsrechts. \n\n13 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist mit seiner gegenteiligen Auffassung nicht \n\nnur von den \n\nin dem Beschluss genannten Entscheidungen der \n\nOberlandesgerichte Naumburg (NL-BzAR 2003, 178 ff.) und Stuttgart (RdL \n\n1991, 330, 331) sowie von der im Schrifttum dazu vertretenen Ansicht (Barn-\n\nstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 123) abgewichen. Auch der erkennende \n\nSenat hat die Rechtsfrage bereits in diesem Sinne entschieden (Beschl. v. \n\n8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472; Beschl. v. 26. April 2002, BLw \n\n24/01, veröffentlicht in juris, sowie der - allerdings erst nach der Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts ergangene - Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, \n\nNJW-RR 2006, 1245, 1246). \n\n14 \n\nbb) Der Senat hat keine Veranlassung, an seiner Rechtsprechung nicht \n\nfestzuhalten. Die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit \n\nder Beschränkung der Einwendungen, die nach § 10 RSG nach einer Mitteilung \n\nüber die Ausübung des Vorkaufsrechts im gerichtlichen Verfahren noch \n\nzugelassen sind, und der daraus begründeten Rechtsstellung des \n\nvorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmens unvereinbar. \n\n15 \n\n(1) § 10 RSG beschränkt die richterliche Kontrolle auf eine Prüfung der \n\nRechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Mitteilung der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts. \n\n16 \n\nOb dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, \n\nhängt von der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ab, die in § 21 \n\nGrdstVG als Mitteilung bezeichnet wird (dazu: Schulte, RdL 1965, 305, 311; \n\nSteffen, RdL 1999, 199, 200). Wenn das Siedlungsunternehmen erklärt, das \n\ngesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben, und die Genehmigung zu dem Vertrag \n\nnach § 9 GrdstVG zu versagen ist, hat die Genehmigungsbehörde durch \n\nMitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts zu entscheiden. Liegt ein \n\nVersagungsgrund dagegen nicht vor oder ist dieser im behördlichen Verfahren \n\nbis dahin von den Vertragsparteien ausgeräumt worden, muss die \n\nGenehmigungsbehörde von der Mitteilung über die Ausübung des \n\nVorkaufsrechts absehen und die Genehmigung erteilen. \n\n17 \n\nMit der rechtmäßigen Entscheidung der Genehmigungsbehörde treten \n\ndie zivilrechtlichen Wirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das \n\nSiedlungsunternehmen \n\nein. \n\nZwischen \n\ndem Verkäufer \n\nund \n\ndem \n\nSiedlungsunternehmen kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RSG, § 464 Abs. 2 BGB \n\n(= § 505 Abs. 2 BGB a.F.) ein Vertrag zu den in dem Vertrag zwischen den \n\nParteien vereinbarten Konditionen zustande (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai \n\n1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41). \n\n18 \n\n§ 10 RSG lässt nach dieser Mitteilung im einem nachfolgenden gericht-\n\nlichen Verfahren nur solche Einwendungen zu, die sich darauf gründen, dass \n\ndie Veräußerung entweder keiner Genehmigung bedurfte oder dass die \n\nGenehmigung nicht hätte versagt werden dürfen. Nur wenn diese \n\nEinwendungen \n\nbegründet \n\nsind \n\nund \n\nsich \n\ndie Entscheidung \n\nder \n\nGenehmigungsbehörde damit als rechtswidrig herausstellt, sind die Folgen der \n\nAusübung des Vorkaufsrechts nicht eingetreten. \n\n19 \n\n(2) Das Siedlungsunternehmen erlangt mit der rechtmäßigen Mitteilung \n\nder Genehmigungsbehörde eine Rechtsstellung, die weder die Vertragsparteien \n\nnoch die Genehmigungsbehörde selbst diesem wieder entziehen können. Es ist \n\nvor einer einseitigen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch die Vertragsparteien \n\ngeschützt. Die nach Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte \n\nRücknahme des Genehmigungsantrags bleibt ohne Wirkung (Senat BGHZ 41, \n\n114, 122). Auch die Genehmigungsbehörde kann das durch seine Mitteilung \n\nrechtmäßig ausgeübte gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens \n\nnicht dadurch zu Fall bringen, dass sie auf Grund veränderter Umstände später \n\ndie Genehmigung erteilt (OLG Stuttgart RdL 1991, 330, 331). \n\n20 \n\nMit dieser Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens wäre es unver-\n\neinbar, wenn der Käufer das ausgeübte Vorkaufsrecht dadurch leer laufen \n\nlassen könnte, dass er erst während des gerichtlichen Verfahrens die Vor-\n\nkehrungen zur Aufnahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft \n\ntrifft (wie hier durch die Teilnahme an einem Lehrgang für landwirtschaftliche \n\nWildhaltung, das Aufstellen eines Betriebskonzeptes und den Kauf weiterer \n\nlandwirtschaftlicher Flächen), so dass nunmehr die Genehmigung erteilt werden \n\nmüsste. \n\n21 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG, \n\n§ 561 ZPO zurückzuweisen; die Entscheidung stellt sich - entgegen der Auf-\n\nfassung der Beschwerdeerwiderung - nicht aus anderen Gründen als richtig \n\ndar. \n\n22 \n\na) Zu Unrecht meint die Beschwerdeerwiderung, dass die Genehmigung \n\nzur Veräußerung an den Beteiligten zu 2 auch im Zeitpunkt der Ausübung des \n\nVorkaufsrechts nicht hätte versagt werden dürfen, da die Pächterin auf einen \n\nErwerb dieser Fläche mit einer Größe von nur 7,85 ha schon deshalb nicht \n\ndringend angewiesen sein könne, weil diese im Verhältnis zu der von der \n\nPächterin bewirtschafteten Gesamtfläche von 1.150 ha unbedeutend sei. \n\n23 \n\nAus den in der Beschwerdeerwiderung genannten Zahlen ergibt sich \n\nbereits der dringende Aufstockungsbedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb \n\nder Pächterin. Bei dem hier bestehenden groben Missverhältnis zwischen \n\nEigenland und Pachtland (10 ha Eigenland; 1.140 ha Pachtflächen) dient die \n\nVergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes \n\nund damit der Verbesserung der Agrarstruktur (Senat, Beschl. v. 29. Nov. 1996, \n\nBLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abge-\n\ndruckt). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - der Zuerwerb nur zu einer \n\ngeringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Bei einem groben Missverhältnis \n\nzwischen eigenen und gepachteten Flächen führt jeder Schritt auf dem Weg zu \n\neinem ausgewogenen Verhältnis zu einer strukturellen Verbesserung (Senat, \n\nBeschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170). \n\n24 \n\nb) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist entgegen \n\ndem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung auch nicht deshalb ausgeschlos-\n\nsen, weil die von der Beteiligten zu 5 als aufstockungsbedürftiger, erwerbs-\n\nbereiter Landwirt bezeichnete Pächterin sich im Pachtvertrag kein vertragliches \n\nVorkaufsrecht ausbedungen und auf eine Verkaufsofferte des Verkäufers erklärt \n\nhaben soll, derzeit über keine Geldmittel für den Erwerb der von ihr \n\ngepachteten \n\nFlächen \n\nzu \n\nverfügen. Ein \n\nsolches, möglicherweise \n\nwidersprüchliches Verhalten eines aufstockungsbedürftigen Landwirts steht \n\ndem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nicht entgegen (OLG Stuttgart RdL \n\n1981, 319, 320; a.A. OLG Köln RdL 1966, 317; OLG Düsseldorf, AgrarR 1974, \n\n257). Eine solche Einschränkung aus dem Verhalten Einzelner wäre mit dem \n\nZweck des Vorkaufsrechts nicht zu vereinbaren, das dem öffentlichen Interesse \n\nan der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Gründung und den Erhalt leis-\n\ntungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient. Etwaige zivilrechtliche Scha-\n\ndensersatzansprüche des Verkäufers gegenüber dem nunmehr erwerbswilligen \n\nLandwirt aus vorvertraglichem Verschulden oder wegen der Verletzung von \n\nNebenpflichten aus einem Pachtvertrag bleiben hiervon unberührt (OLG \n\nStuttgart, aaO). \n\n3. Die Sache ist nicht zu einer Endentscheidung reif. \n\na) Eine Entscheidung ist dem Senat schon aus formellen Gründen \n\nverwehrt. Entgegen § 14 Abs. 2 LwVG ist der Verkäufer in dem Verfahren der \n\nunteren Instanzen nicht als Beteiligter zugezogen worden. Das hätte aber \n\ngeschehen müssen (vgl. Senat, BGHZ 125, 153, 165), da dessen Rechte \n\nbeeinträchtigt \n\nsein \n\nkönnen, wenn \n\ner \n\ndas Grundstück \n\nan \n\ndas \n\nSiedlungsunternehmen verkaufen muss, und nicht an seinen Vertragspartner \n\nübereignen kann (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 290 i.V.m. \n\nRdn. 136). Die Beschwerdeentscheidung muss wegen des Unterlassens einer \n\n25 \n\n26 \n\nBeiladung des Verkäufers zwar nicht aufgehoben werden, wenn feststeht, dass \n\nsich aus dessen Nichtbeteiligung im gerichtlichen Verfahren für diesen keine \n\nNachteile ergeben können (vgl. zu einer Verletzung von § 65 VwGO: BVerwG, \n\nBeschl. v. 19. Dezember 1999, 3 C 1/96, veröffentlicht in juris). Das wäre indes \n\nnur der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre, wodurch die \n\ndurch das Amtsgericht erteilte Genehmigung bestandskräftig würde. Steht das \n\njedoch - wie hier - nicht fest, muss der Verkäufer zu dem gerichtlichen \n\nVerfahren zugezogen werden. \n\n27 \n\nb) Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch aus einem materiell-\n\nrechtlichen Grunde erforderlich. Die Beschwerdeerwiderung verweist auf den \n\nVortrag des Beteiligten zu 2, dass der von dem Siedlungsunternehmen be-\n\nnannte Landwirt ein ihm zuvor von dem Verkäufer unterbreitetes Angebot zum \n\nErwerb des Grundstücks abgelehnt habe. Das Vorbringen kann dahin zu \n\nwürdigen sein, dass ein Erwerbsinteresse des Pächters tatsächlich nicht \n\nbesteht und zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts nur \n\nvorgeschoben worden ist (insofern zutreffend OLG Köln RdL 1966, 317). \n\nEinem solchen Einwand muss das Gericht zur Wahrung der schützenswerten \n\nInteressen auch eines Käufers, der Nichtlandwirt ist, nachgehen (Senat, BGHZ \n\n67, 330, 333). Da das Beschwerdegericht zu diesem, von seinem rechtlichen \n\nStandpunkt auch nicht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 2 keine \n\nFeststellungen getroffen hat, wird das nachzuholen sein. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meiningen, Entscheidung vom 09.09.2004 - Lw 4/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 26.01.2006 - Lw U 864/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/blw-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/blw-11-06","retrieved":"2026-07-10 21:03:36.757801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-24/blw-11-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2006-11-24","dockets":["BLw 11/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2006 – BLw 11/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/blw-11-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der\n\nBeschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer\n\nOberlandesgerichts in Jena vom 26. 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