{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"X ZB 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 5/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-\n\nrinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers und der Streithelfer des \n\nKlägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 23. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 8.137,78 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil \n\ndiese ihn anlässlich der Buchung einer Reise nach Vietnam nicht ausreichend \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nüber den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und ei-\n\nner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall und Krank-\n\nheit informiert habe. \n\nDas Landgericht hat seine Klage abgewiesen und auf die Widerklage der \n\nBeklagten den Kläger zur Zahlung von 411,94 € nebst Zinsen verurteilt. \n\nDas am 1. November 2005 verkündete Urteil wurde dem Kläger am \n\n7. November 2005 zugestellt, die Berufung ging am 7. Dezember 2005 bei Ge-\n\nricht ein. \n\nAm Montag, dem 9. Januar 2006, gingen in der Zeit zwischen 20:53 Uhr \n\nund 21:43 Uhr bei dem Berufungsgericht durch Faxübermittlung mit dem Ab-\n\nsender A. T. \n\nleere Seiten ein. Am 10. Januar 2006 ging \n\nebenfalls per Telefax die Berufungsbegründung bei Gericht ein zusammen mit \n\neinem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten, des Streithelfers zu 2, in \n\ndem es heißt: \"… wird vorsorglich die Berufungsbegründung nochmals per Fax \n\nvorab übersandt. Nach hier vorliegendem Faxprotokoll ist die Berufungsbegrün-\n\ndung gestern, 09.01.06 um 21:45 Uhr an das Gericht übersandt worden.\" \n\n5 \n\nNachdem der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des Zivilsenats \n\ndarauf hingewiesen worden war, dass am 9. Januar 2006 nur leere Seiten ein-\n\ngegangen seien, hat er mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung \n\nbeantragt. \n\nZur \n\nBegründung \n\nhat \n\ner \n\nausgeführt: \n\nSein \n\nProzessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung zu Hause in seiner \n\nPrivatwohnung fertig gestellt. Das dort vorhandene Faxgerät sei ihm nicht be-\n\nkannt gewesen, weil es von seiner Ehefrau angeschafft und nur von ihr genutzt \n\nworden sei. Aus der Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des \n\nBedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des Faxgeräts herangezo-\n\ngen habe, habe sich ergeben, dass das Original mit der bedruckten Seite nach \n\nunten in den Vorlageneinzug einzulegen sei. Auf dem Gerät selbst sei ein Sym-\n\nbol eingestanzt gewesen, welches nach Information der Herstellerin darauf ha-\n\nbe hinweisen sollen, dass das Original mit der Schrift nach oben einzulegen sei. \n\nDieses Symbol sei aber nicht allgemein verständlich. Sein Prozessbevollmäch-\n\ntigter habe die Bedienungsanleitung befolgt. Erst als er am nächsten Tag seine \n\nEhefrau noch einmal zu der korrekten Bedienung des Telefaxgerätes befragt \n\nhabe, habe er erste Zweifel an einer ordnungsgemäßen Übersendung des Tele-\n\nfax bekommen und aus diesem Grunde die Berufungsbegründung noch einmal \n\nübermittelt. \n\nDas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers und seiner \n\nStreithelfer. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(vgl. Sen.Beschl. \n\nv. 27.07.2004 \n\n- X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 2002,1004). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n10 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\ndürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene zur \n\nFristwahrung veranlasst haben muss, nicht überspannt werden. An diesen \n\nMaßstäben gemessen hat die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Be-\n\nrufungsgericht keinen Bestand; das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon aus-\n\ngegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fristversäumung \n\nverschuldet hat. Hinsichtlich des der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-\n\nnenden anwaltlichen Verschuldens ist entscheidend, ob die Fristversäumung für \n\neinen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Dies hängt \n\ndavon ab, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Streithelfer zu 2, von \n\neiner einwandfreien Übermittlung des Telefax am 9. Januar 2006 ausgehen \n\ndurfte oder ob er hieran Zweifel haben musste. \n\n11 \n\nDer Streithelfer zu 2 hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung zur \n\nÜbermittlung der Berufungsbegründung ein Telefaxgerät verwendet, dessen \n\nHandhabung ihm unbekannt war, weil er dieses bisher nicht benutzt hatte. Er \n\nhat sich deshalb durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung über die rich-\n\ntige Handhabung des Geräts informiert. Die Bedienungsanleitung war jedoch \n\nnach der schriftlichen Bestätigung der Herstellerin insofern fehlerhaft, als dort \n\nder Benutzer zur Durchführung des Faxvorgangs angewiesen wurde, das Do-\n\nkument mit der Schrift nach unten in das Gerät einzulegen. Dieser Fehler war \n\nfür den Streithelfer zu 2 nicht erkennbar. Er musste nach der Darstellung in der \n\nBedienungsanleitung keinen Zweifel an der richtigen Bedienung des Geräts ha-\n\nben. Auch das Symbol am Papiereinzug, das nach Darstellung der Herstellerin \n\neine gegenteilige Anweisung gab, musste ihm keine Veranlassung geben, an \n\nder Richtigkeit der Bedienungsanleitung zu zweifeln. Nach seiner eidesstattli-\n\nchen Versicherung hat er das Symbol, \"soweit er es überhaupt bewusst wahr-\n\ngenommen hat\", so verstanden, dass es lediglich markierte, wo das Dokument \n\neinzulegen war. Angesichts der klaren Anweisung in der Bedienungsanleitung \n\nhatte er keine Veranlassung anzunehmen, mit dem Symbol am Papiereinzug \n\nwerde die Anweisung in der Bedienungsanleitung in ihr Gegenteil verkehrt. Er \n\ndurfte deshalb darauf vertrauen, dass eine korrekte Übermittlung gewährleistet \n\nwar, wenn er sich an die Anweisung der Bedienungsanleitung hielt. Die Frist-\n\nversäumung war demnach unverschuldet. Durch die Erteilung der Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist wird zugleich die die Berufung verwerfende Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 384). \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 36 O 189/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 U 237/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:09.313960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2006-11-23","dockets":["X ZB 5/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – X ZB 5/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers und der Streithelfer des\n\nKlägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nvom 23. Januar 2006 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 8.137,78 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2005-11-01","docket":"36 O 189/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2006-01-23","docket":"8 U 237/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-11-23","docket":"X ZB 5/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/x-zb-5-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:04:09.313960+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}