{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"IX ZA 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 23. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\n1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie \n\nhier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unver-\n\nmögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und \n\nder Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die \n\nversäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen \n\nden gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\neingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den An-\n\ntrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21. \n\nFebruar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, \n\nUmdruck S. 3). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist \n\nnicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen \n\nUnterlagen beibringt. \n\n3 \n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb \n\nder Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Pro-\n\nzesskostenhilfegesuch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege, etwa zu \n\nBruttoeinnahmen und Bankguthaben, sind jedoch nicht übersandt worden. Die \n\nBeifügung von Belegen ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus-\n\ndrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche \n\nAngaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Feb-\n\nruar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO). Der Nachweis über die Bruttoeinnahmen \n\nwird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was laut Buchst. E des \n\nVordrucks unbedingt zu beachten ist - beigefügt werden muss. Eine Zahlung \n\nvon Arbeitslosengeld II ohne entsprechenden Bescheid liegt fern. \n\nWegen der unterbliebenen Einreichung von Belegen durfte der An-\n\ntragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem \n\nProzesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. \n\nDie Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\nauch noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor. \n\n2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nFür die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist entspre-\n\nchend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, dass \n\nder Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form \n\ndarlegt. Erforderlich aber auch genügend ist die Mitteilung von Tatsachen, wel-\n\nche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 ff \n\nInsO erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des \n\nSchuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender \n\nRechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben \n\nmuss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Die \n\nAmtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO greift erst ein, wenn ein zulässiger Er-\n\nöffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfor-\n\ndernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzu-\n\nweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf \n\ndarf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205, \n\n207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist der Eigenan-\n\ntrag vom 13. März 2004 insbesondere wegen nicht genügender Angaben zu \n\nVerbindlichkeiten als unzulässig anzusehen. Ob das Insolvenzgericht den An-\n\ntragsteller auf die Mängel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann \n\ndahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der \n\nSchuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn das Insolvenzgericht ihm \n\nmitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen (vgl. BGHZ 153, 205, \n\n209). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2005 - 4 IN 40/04 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 T 72/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-za-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-za-21-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:22.738352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-23/ix-za-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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