{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"I ZB 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kosten der Schutzschrift II ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts- verteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rück- nahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstan- denen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen muss- te. b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auf- trags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfah- rensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 39/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nKosten der Schutzschrift II \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 \n\na) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-\nverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven \nMaßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rück-\nnahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstan-\ndenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der \nAntragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen muss-\nte. \n\nb) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft \ni.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des \nVerfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auf-\ntrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfah-\nrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen. \n\nBGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Gröning \n\nam 23. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006 wird \n\nauf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 1.661,60 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Zwischen den Parteien waren vor dem Landgericht und dem Oberlan-\n\ndesgericht Frankfurt am Main Verfahren anhängig, in denen sie darüber stritten, \n\nob die Antragstellerin rechtswidrig Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin \n\nzu 1 verwertet habe. Mit der Begründung, die Antragsgegnerin zu 1 behaupte \n\ngegenüber Abnehmern der Antragstellerin, deren Verurteilung stehe unmittelbar \n\nbevor, beantragte die Antragstellerin am 13. Dezember 2004 den Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1 wegen unzulässiger \n\nAbnehmerverwarnung. Gegen die Antragsgegner zu 2 und 3, den Präsidenten \n\nund den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin zu 1, beantragte die Antragstelle-\n\nrin am 17. und am 27. Dezember 2004 gleichlautende einstweilige Verfügun-\n\ngen. Am 21. Dezember 2004 mahnte die Antragstellerin auch den Verfahrens-\n\nbevollmächtigten der Antragsgegner persönlich ab. Am 28. Dezember 2004 \n\nforderte die Antragstellerin die Antragsgegner zur Abgabe einer Unterwerfungs-\n\nerklärung bis zum 3. Januar 2005 auf. \n\n2 \n\nDer Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner fragte beim Landge-\n\nricht am 22. Dezember 2004 an, ob Anträge der Antragstellerin auf Erlass einst-\n\nweiliger Verfügungen gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ihn persönlich vorlä-\n\ngen. Am 30. Dezember 2004 reichte er beim Landgericht unter Bezugnahme \n\nauf die ihm und den Antragsgegnern gegenüber erklärten Abmahnungen der \n\nAntragstellerin vom 21. und 28. Dezember 2004 eine Schutzschrift namens der \n\nAntragsgegner und im eigenen Namen ein. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nBereits am 29. Dezember 2004 hatte die Antragstellerin per Telefax-\n\nschreiben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die An-\n\ntragsgegnerin zu 1 zurückgenommen. \n\nNach der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 3. Mai \n\n2005 hat die Antragstellerin die Kosten der Antragsgegnerin zu 1 zu tragen. \n\nDie Antragsgegnerin zu 1 hat Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von \n\n3.914,80 € beantragt. Dabei hat sie neben einer Auslagenpauschale in Höhe \n\nvon 20 € gemäß Nr. 7002 RVG VV unter Zugrundelegung eines Streitwerts von \n\n500.000 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Festsetzung der Kosten abgelehnt. Ein An-\n\nspruch auf Kostenerstattung für die Einreichung einer Schutzschrift scheide \n\naus, wenn diese erst nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweili-\n\ngen Verfügung eingehe. \n\nDas Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antrags-\n\ngegnerin zu 1 dem Erstattungsantrag i. H. von 1.661,60 € nebst Zinsen unter \n\nZurückweisung der weitergehenden Beschwerde stattgegeben (OLG Frankfurt \n\nOLG-Rep 2006, 793). \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin, \n\nden angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt \n\nworden ist, und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 als unzu-\n\nlässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Antrags-\n\ngegnerin zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 \n\nkönne für die Einreichung ihrer Schutzschrift Erstattung der Kosten in Höhe ei-\n\nner 0,8-fachen Gebühr gemäß § 16 Nr. 6 RVG i.V. mit Nr. 3101 Nr. 1 VV aus \n\neinem Streitwert von 250.000 € verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nAuch wenn eine Schutzschrift erst nach Rücknahme oder Zurückweisung \n\ndes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht werde, kom-\n\nme eine Erstattung in Betracht, wenn der Antragsgegner die Schutzschrift in \n\nunverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder Zurückweisung des Verfü-\n\ngungsantrags vorgelegt habe, nachdem er durch den Antragsteller, etwa durch \n\nAbmahnung, zu seiner Rechtsverteidigung veranlasst worden sei. \n\n12 \n\nIm vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragstelle-\n\nrin abgemahnt und dadurch zu möglichen Rechtsverteidigungsmaßnahmen \n\nveranlasst worden. Die Einreichung der Schutzschrift sei danach eine gebotene \n\nVerteidigungsmaßnahme gewesen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe bei Einrei-\n\nchung der Schutzschrift von der Rücknahme des Eilantrags nicht wissen kön-\n\nnen, zumal sie erst am 28. Dezember 2004 unter Fristsetzung zum 3. Januar \n\n2005 zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert worden sei. Unter \n\ndiesen Umständen seien die Kosten für die Einreichung der Schutzschrift auch \n\ndann erstattungsfähig, wenn diese erst (einen Tag) nach Rücknahme des Eilan-\n\ntrags bei Gericht eingehe. Allerdings stehe der Antragsgegnerin zu 1 nicht eine \n\n1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 500.000 €, sondern nur \n\neine 0,8-fache Gebühr aus einem Streitwert von 250.000 € zu. \n\n13 \n\n2. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nsofortige Beschwerde namens der Antragsgegnerin zu 1 und nicht im Namen \n\nihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist. Dies ergibt sich hinrei-\n\nchend deutlich aus der Beschwerdebegründung, mit der beanstandet worden \n\nist, das Landgericht habe übersehen, dass die Kosten der Antragsgegnerin zu 1 \n\nerstattungsfähig seien, und Festsetzung der Kosten für die Antragsgegnerin \n\nzu 1 beantragt wird. \n\n14 \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch der \n\nAntragsgegnerin zu 1 auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe einer 0,8-\n\nfachen Gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von \n\n250.000 € bejaht. \n\n15 \n\na) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im \n\nFalle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, \n\nsoweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung not-\n\nwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen \n\nAntrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein \n\nentsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach \n\nEinreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, \n\nBeschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten \n\nder Schutzschrift I). \n\n16 \n\nDie Frage, ob die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift auch \n\ndann erstattungsfähig sind, wenn diese erst nach Rücknahme oder Zurückwei-\n\nsung des Verfügungsantrags bei Gericht eingeht, ist in Rechtsprechung und \n\nLiteratur umstritten. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, eine Kostenerstat-\n\ntung scheide in diesem Falle aus (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 732; OLG \n\nKarlsruhe WRP 1981, 39; OLG Köln JurBüro 1981, 1827; Ahrens/Spätgens, \n\nDer Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 6 Rdn. 37; Fezer/Büscher, UWG, § 12 \n\nRdn. 94; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., \n\n§ 12 UWG Rdn. 3.41; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 133; \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 \n\nRdn. 58; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 \"Schutzschrift\"; Deutsch, \n\nGRUR 1990, 327, 331). Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die \n\nKosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschulde-\n\nter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags \n\nvorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berne-\n\nke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; \n\nMümmler, JurBüro 1993, 487). Der Senat folgt der Auffassung, nach der die \n\nEinreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung die prozessuale Kostenerstattungspflicht nicht auslöst. \n\n17 \n\nNotwendig i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten nur für sol-\n\nche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und ge-\n\neignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. RGZ 32, \n\n387, 388 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 91 \n\nRdn. 29; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 9; Stein/Jonas/ \n\nBork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 8). \n\nDie Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass \n\neiner einstweiligen Verfügung ist als solche keine zur Rechtsverteidigung objek-\n\ntiv erforderliche Maßnahme. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Un-\n\nkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme kommt es nicht an; \n\ndiese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderli-\n\nche Handlung nicht begründen (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 91 Rdn. 48 \n\nm.w.N.). Dafür spricht auch, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer be-\n\nstimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände \n\nund auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, \n\neine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, \n\ndieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen \n\nfür die Erstattungsfähigkeit zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 \n\n- I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; \n\nBeschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962). Die Frage, ob dem An-\n\ntragsgegner in einem solchen Fall ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstat-\n\ntung der für die Einreichung der Schutzschrift aufgewendeten Kosten zustehen \n\nkann, bleibt davon unberührt. \n\n18 \n\nb) Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil das Be-\n\nschwerdegericht im Ergebnis zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch der \n\nAntragsgegnerin zu 1 gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO be-\n\njaht hat. Denn die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV (früher Prozess-\n\ngebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 \n\nRVG VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie \n\nfällt folglich auch dann an, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antrags-\n\ngegners das Geschäft bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags be-\n\ntrieben hat. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster \n\nInformationen genügen (vgl. OLG Hamburg MDR 1998, 561). Jede Geschäfts-\n\ntätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie \n\nnicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gemäß \n\nNr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (vgl. OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; \n\nHartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG VV 3100 Rdn. 13; Mayer in Mayer/ \n\nKroiß, RVG, 2. Aufl., Vorb. 3 Teil 3 Rdn. 19 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/ \n\nv. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rdn. 29; AnwK-RVG/ \n\nOnderka/N. Schneider, 3. Aufl., VV, Vorb. 3 Rdn. 28/29). \n\n19 \n\nIm vorliegenden Fall ist die Schutzschrift zwar erst am 30. Dezember \n\n2004 mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz eingereicht worden, \n\nalso nach Antragsrücknahme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg-\n\nnerin zu 1 hatte jedoch bereits am 22. Dezember 2004 mit einem Schriftsatz \n\nvom selben Tage beim Landgericht um Mitteilung gebeten, ob (unter anderem) \n\ngegen die Antragsgegnerin zu 1 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-\n\ngung eingereicht worden sei. Am 28. Dezember 2004 wurde die Antragsgegne-\n\nrin zu 1 von der Antragstellerin zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung auf-\n\ngefordert. Eine Kopie dieser Aufforderung wurde ihrem Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten zugesandt. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 aufgrund eines ihm von dieser erteilten \n\nAuftrags schon vor der Rücknahme des Verfügungsantrags am 29. Dezember \n\n2004 das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV betrieben hat und \n\ndamit jedenfalls die - vom Beschwerdegericht angesetzte - 0,8-fache Verfah-\n\nrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von 250.000 € \n\nangefallen ist. \n\n20 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit der Kosten-\n\nfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2/3 O 708/04 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2006 - 11 W 5/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/i-zb-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/i-zb-39-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:45.149150+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-23/i-zb-39-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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