{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"2 StR 430/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 430/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 7. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nIm Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuld-\n\nfähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an: \n\nDie Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines län-\n\nger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erheb-\n\nliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. \n\nRspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). \n\nEine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann \n\nvon Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR \n\nStGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Ein-\n\nsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt \n\nhat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll \n\nschuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 \n\nm.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell ver-\n\nminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem \n\nTäter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen \n\nnur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. \n\nu. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbe-\n\nschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05). \n\nSolange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der \n\nEinsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung \n\nder Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nnicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 \n\nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). \n\nAllein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit \n\nkann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. \n\nu. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 m.w.N.). \n\nWird - wie hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit \n\nzusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu beden-\n\nken, dass die Unterbringung nach § 63 StGB in diesen Fällen nur ausnahms-\n\nweise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise alkohol-\n\nüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund ei-\n\nnes psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in \n\nseinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, \n\n21 StGB gleichsteht (vgl. BGHSt 44, 338, 339). \n\nHier lässt sich den Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird \n\n(UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften \n\nseelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war, das \n\nUnrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entneh-\n\nmen, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund sei-\n\nner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat, \n\ndass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunfähigkeit zusätzlich \n\nherangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des \n\nBeschuldigten zurückgeht und dass für die jeweilige Tatbegehung letztlich der \n\nfestgestellte Zustand des Beschuldigten ursächlich war. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-430-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-430-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:41.808987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-22/2-str-430-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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