{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"VI ZR 259/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur un- ter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Ge- schäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. November 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 259/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur un-\n\nter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Ge-\n\nschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem \n\nGroßteil der Mitarbeiter berichtet werden darf. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 7. November 2005 aufgehoben. Die Be-\n\nrufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n17. August 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der seit dem 10. Juli 2000 Geschäftsführer der Klinikum N. \n\nGmbH war, die drei Krankenhäuser in Brandenburg mit ca. 900 Mitarbeitern \n\nbetreibt, verlangt von der beklagten Presseagentur Unterlassung einer identifi-\n\nzierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens über die Tatsache \n\nund die Umstände seiner Abberufung im Juni 2002. \n\n2 \n\nAm 18. Juni 2002 wurde der Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum \n\n31. Dezember 2002 gekündigt und der Kläger wurde gemäß der in seinem An-\n\n3 \n\n4 \n\nstellungsvertrag enthaltenen Regelung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von \n\nder Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt. \n\nAm 20. Juni 2002 brachte die Beklagte über ihre Nachrichtenagentur im \n\nLandesspiegel Berlin-Brandenburg unter namentlicher Nennung des Klägers \n\nfolgende Pressemeldung heraus: \n\n\"Klinik-Geschäftsführer abberufen \n\nDer Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in S., H.-W. I. [Anonymisie-\n\nrungen durch den Senat], ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. \n\nDie Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechen-\n\nden Beschluss, teilte Landrat H. B. (SPD) als Vorsitzender der Versamm-\n\nlung am Mittwoch mit. Das Vertrauensverhältnis zwischen I. und einem \n\nGroßteil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gestört. Mitarbeiter \n\nwerfen I. Beleidigungen, massive Bedrohungen, Lügen, Verleumdungen \n\nund Diffamierungen vor. Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die \n\nsofortige Entlassung I. gefordert.\" \n\n5 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung \n\nder gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in identifizie-\n\nrender Weise im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Ge-\n\nschäftsführer der Klinikum N. GmbH in S. die in ihrem Wortlaut wiedergegebene \n\nPressemeldung wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu \n\nverbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Kammergericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der \n\nKlage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers \n\nanalog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 \n\nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG im Sinne des Klagebegehrens als begründet erachtet, weil \n\ndie angegriffene Agenturmeldung, mit der die Beklagte unter Nennung des Na-\n\nmens des Klägers über dessen Abberufung als Geschäftsführer der Klinikum N. \n\nGmbH im gesamten Raum Berlin-Brandenburg und damit überregional berichtet \n\nhabe, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Dass der \n\nKläger ein öffentliches Informationsinteresse gerade auch in Bezug auf seine \n\nPerson geweckt habe, das sein Recht auf Anonymität überrage und die Mittei-\n\nlung der Abberufung als Geschäftsführer unter Hinweis auf eine angeblich \n\nnachhaltige Störung des Verhältnisses zu den Mitarbeitern, deren Forderung \n\nnach einer Entlassung und die sofortige Freistellung von der Dienstverpflichtung \n\nrechtfertige, könne für das Verbreitungsgebiet der angegriffenen Meldung nicht \n\nangenommen werden. Zwar sei der Kläger bereits vorher in den Medien in Er-\n\nscheinung getreten. Die Presseveröffentlichungen aus dem Jahr 2000, in denen \n\nder Kläger erwähnt und teilweise auch zitiert werde, bezögen sich jedoch auf \n\nProbleme des Klinikbetriebes, insbesondere zum Zeitpunkt der Übernahme der \n\nGeschäftsführung durch den Kläger. In keinem der Artikel sei es in erster Linie \n\num die Person des Klägers gegangen, insbesondere sei dieser nicht im Zu-\n\nsammenhang mit den angeblich der Kündigung vorausgegangenen Vorgängen \n\nan die Öffentlichkeit getreten. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der \n\nNamensnennung des Klägers habe allenfalls in der Region Niederlausitz be-\n\nstanden; allenfalls dort sei der Kläger als relative Person der Zeitgeschichte \n\nanzusehen. Dies gelte jedoch nicht für die Region Berlin-Brandenburg. Dort \n\nhabe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung \n\ndes Klägers befriedigt werden können. Bei den in der Berichterstattung der Be-\n\nklagten wiedergegebenen Vorwürfen, die von Falschinformationen über persön-\n\nliche Beleidigung, massive Bedrohungen bis zu Lügen, Verleumdungen und \n\nsogar Diffamierungen reiche, handele es sich um einseitige Vorwürfe, die den \n\nKläger in ein besonders schlechtes Licht rückten und die - unter Berücksichti-\n\ngung der Rechtsprechung zur Verdachtsberichtserstattung bei Straftaten - eine \n\neinseitige Berichterstattung unter Namensnennung nicht rechtfertigen könnten. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zulässigkeit der \n\nvorliegenden Unterlassungsklage nicht daran, dass der Klageantrag zu unbe-\n\nstimmt wäre. Der Unterlassungsantrag umfasst durch den Zusatz \"in identifizie-\n\nrender Weise\" in Verbindung mit \"wörtlich oder sinngemäß\" lediglich auch sons-\n\ntige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern und Wesen der \n\nkonkret genannten Verletzungshandlung entsprechen und deshalb ebenfalls \n\nvon einem Unterlassungsanspruch aufgrund der konkreten Verletzungshand-\n\nlung getragen werden können. Der Begriff der identifizierenden Berichterstat-\n\ntung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \n\nBundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35, \n\n202, 219 ff. - Lebach; Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - \n\nVersR 2006, 274, 275), dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext \n\nnicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig ist und deshalb als Verall-\n\ngemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten \n\nTitulierung unbedenklich ist (vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 12 Rn. 2.38 m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Die Angriffe der Revision haben jedoch in der Sache Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei seiner Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und \n\nPressefreiheit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte kei-\n\nnen Anspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 \n\nBGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Berichter-\n\nstattung. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in ge-\n\nwählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit \n\ndargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 \n\n- Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht gren-\n\nzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der \n\nÖffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben. Dies ist hier der Fall. \n\n12 \n\nEs geht um eine namentliche Berichterstattung der Beklagten über die \n\nberufliche Tätigkeit des Klägers, an der die Öffentlichkeit nach Lage des Falles \n\nein beträchtliches Interesse hat. Dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit des \n\nKlägers um seine \"Sozialsphäre\" handelt, hat das Berufungsgericht im Ansatz \n\nzwar nicht verkannt. Es legt aber bei der auch hier erforderlichen Abwägung \n\nzwischen Persönlichkeitsrecht und den Grundrechten aus Art. 5 GG Maßstäbe \n\nan, die dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerecht werden, zu-\n\nmal diese durch Vorgänge im Gesundheitswesen angesichts der aktuellen Dis-\n\nkussion über dieses Thema unmittelbar berührt wird. \n\n13 \n\nÄußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, \n\ndürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeits-\n\nrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine \n\nStigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. \n\nTritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikati-\n\non mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er da-\n\ndurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemein-\n\nschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Be-\n\nstimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfGE 35, 202, \n\n220 - Lebach; 97, 391, 406; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2000 \n\n- 1 BvR 1582/94 - NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG Beschlüsse vom \n\n17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 - AfP 2003, 43, 46). \n\n14 \n\nb) Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufli-\n\nche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Be-\n\nreich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere \n\nÖffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, ein-\n\nstellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR \n\n1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erhebli-\n\nchem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Ge-\n\nschäftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer sol-\n\nchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen \n\nFällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Pres-\n\nse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden \n\nAufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums \n\nin Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht \n\ndazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und \n\nKommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen \n\ngegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. Senatsurteil vom 20. \n\nJanuar 1981 - VI ZR 163/79 - aaO). \n\n15 \n\nc) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der \n\nKläger Geschäftsführer einer landeseigenen GmbH, die ein Klinikum mit ca. \n\n900 Mitarbeitern in einer strukturschwachen Region Brandenburgs unweit von \n\nBerlin betreibt. Er war nach einem medienwirksamen Skandal im Zusammen-\n\nhang mit der Abberufung seines Vorgängers angetreten, um als neuer Ge-\n\nschäftsführer das Klinikum aus der Krise herauszuführen und ist damit über den \n\nlokalen Bereich hinaus auch mit Interviews an die Öffentlichkeit getreten. Wer \n\nim Wirtschaftsleben - noch dazu im Bereich der öffentlichen Hand - als Ge-\n\nschäftsführer eines großen Klinikums eine solch herausragende Position wie \n\nder Kläger innehat, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass die Presse auch \n\nüber seine Abberufung wegen einer nachhaltigen Störung des Vertrauensver-\n\nhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter als Vorgang von öffentlichem Inte-\n\nresse unter namentlicher Nennung des Betroffenen berichtet. Da der Kläger \n\nnicht in seiner Privat-, sondern in der Sozialsphäre betroffen ist, kann er, - wie \n\noben ausgeführt - der Beklagten eine entsprechende Berichterstattung nur im \n\nFalle schwerwiegender Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht verbieten, \n\nso etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Pranger-\n\nwirkung zu besorgen ist. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die in der Pressemitteilung des Land-\n\nrats mitgeteilten Umstände der Abberufung des Klägers hat der Kläger ebenso \n\nwenig in Frage gestellt wie die Tatsache, dass Mitarbeiter in einem offenen \n\nBrief Vorwürfe gegen ihn erhoben haben. \n\n16 \n\nd) Auch kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die Pressemel-\n\ndung über die Abberufung des Klägers im vorgenannten Umfang über den regi-\n\nonalen Bereich Niederlausitz hinaus in den Bundesländern Berlin und Branden-\n\nburg zu verbreiten. Ist eine Berichterstattung im Hinblick auf das Informationsin-\n\nteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich gerechtfertigt, so ist es in erster Linie \n\nSache der Presse, zu entscheiden, in welchem geographischen Bereich sie ein \n\nöffentliches Interesse ihrer Leser an der Meldung erwartet. Dies gilt im vorlie-\n\ngenden Fall umso mehr, als es sich bei der Beklagten um eine Presseagentur \n\nhandelt, welche eine Meldung in den entsprechenden Landesdienst einstellt, \n\num es den dort ansässigen Presseorganen zu überlassen, die von ihnen veröf-\n\nfentlichten Agenturmeldungen nach dem mutmaßlichen Interesse ihrer Leser-\n\nschaft und ihrem Verbreitungsgebiet selbst auszuwählen. Darüber hinaus ist im \n\nStreitfall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts - wenn auch nur vereinzelt und im Zusammenhang mit der \n\nÜbernahme der Geschäftsführung und sonstigen allgemeinen Problemen des \n\nKlinikbetriebs - überregional über die Medien an die Öffentlichkeit getreten ist. \n\nSchließlich vermag auch der Umstand, dass das Klinikum nach den weiteren \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts von einer landeseigenen GmbH betrie-\n\nben wird, ein überregionales Interesse zu begründen, welches unter den Um-\n\nständen des Streitfalles dem geltend gemachten Interesse des Klägers, in der \n\nPressemeldung der Beklagten nicht namentlich genannt zu werden, vorgeht. \n\n17 \n\n4. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, konnte der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 O 343/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 10 U 218/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/vi-zr-259-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/vi-zr-259-05","retrieved":"2026-07-10 21:04:44.095217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-21/vi-zr-259-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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