{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"NotZ 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n20. November 2006 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den \n\nBeschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 16. März 2006 - 2 Not 15/05 - \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den wei-\n\nteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n150.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-\n\nMinisterial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nW. vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich eine Rechts-\n\nanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die \n\nweiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II \n\ndes Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom \n\n25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom \n\n10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Be-\n\nwerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main die weiteren Beteiligten für die Beset-\n\nzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 (weiterer Beteiligter zu \n\n1), 243,70 (weiterer Beteiligter zu 2), 235,05 (weiterer Beteiligter zu 3) \n\nund 220,80 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller \n\nwurden mit Schreiben vom 12./13. September 2005 davon unterrichtet, \n\ndass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 217,45 (Antragsteller zu 1), \n\n201,20 (Antragsteller zu 2) und 178,66 (Antragsteller zu 3) nicht entspro-\n\nchen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreichten Punktzah-\n\nlen die 5., 8. und 9. Rangstelle ein. \n\n2 \n\nDie Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass der \n\nRunderlass weder mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der \n\n§§ 4 und 6 BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts im Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) in Einklang \n\nstehe; die Zugangsregelung sei daher vor allem in Bezug auf Art. 3, 12 \n\nund 33 GG verfassungswidrig. Sie halten aus verschiedenen, teilweise \n\nunterschiedlich gewichteten und sogar entgegen gesetzten Gründen den \n\ngegenüber dem vorher geltenden Runderlass 1999 geänderten Einfluss \n\nder Auswahlkriterien \"Fortbildung\" und \"Urkundsgeschäfte\" - auch im \n\nVerhältnis zur Examensnote - auf die Auswahlentscheidung für rechts-\n\nwidrig, die Bestimmungen über die Vergabe von Sonderpunkten für un-\n\nzureichend und deren Anwendung für fehlerhaft. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat ihre Anträge auf gerichtliche Entschei-\n\ndung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am \n\n1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen jeweils mit ihrer Person \n\nzu besetzen, hilfsweise ihre Bewerbungen neu zu bescheiden, zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richten sich ihre sofortigen Beschwerden, mit de-\n\nnen sie ihre Begehren weiterverfolgen. \n\n4 \n\nII. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO \n\ni.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die \n\nAuswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als \n\nrechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des Runderlasses 2004 zutref-\n\nfend angewandt und ausgeschöpft. \n\n5 \n\n1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-\n\nschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-\n\nners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene \n\nchancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen \n\nMaßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei \n\nder Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung \n\ndes Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = \n\nZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n6 \n\nDer Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen \n\nRunderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren \n\nFassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-\n\nhigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und \n\npraktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; \n\nauch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. \n\nZudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte \n\n- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken \n\nnach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-\n\nwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-\n\nwichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-\n\nnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres \n\nGewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezo-\n\ngenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können \n\nnach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vor-\n\nhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerech-\n\nnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). \n\n7 \n\n2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-\n\nvember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 \n\n(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist \n\neine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-\n\nreitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-\n\noretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-\n\nrücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-\n\nwertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im \n\nweiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eig-\n\nnungskriterien mit eigenständigem höherem Gewicht als bisher im Ver-\n\nhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Aus-\n\nbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Be-\n\nwerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. Eine solche ge-\n\nneralisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezoge-\n\nne Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden Runderlasses \n\ngewährleistet, wie der Senat jüngst entschieden hat (Beschlüsse vom \n\n24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 11/06, 14/06, 17/06, 18/06 und \n\n21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde er-\n\nhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Be-\n\nschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. Septem-\n\nber 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen worden) und vom Antragsgegner im gegebenen Fall beanstan-\n\ndungsfrei umgesetzt worden. \n\n8 \n\na) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das \n\nBewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen \n\nunter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Antragsteller \n\nzu 3 gegen jedwedes Punktesystem geäußerten Einwände greifen ge-\n\ngenüber dem vom Antragsgegner jetzt eingeführten System, das der An-\n\ntragsteller zu 1 hingegen ausdrücklich als ein \"dem Grunde nach\" für alle \n\nBeteiligten mit überschaubarem Aufwand handhabbares Bewertungssys-\n\ntem anerkennt, nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat ein sol-\n\nches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-\n\nlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, \n\n335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-\n\nven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich \n\nauf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er \n\nkann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und \n\nauf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht \n\nund welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und \n\npraktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. \n\nDem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche \n\nSichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach \n\nihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notar-\n\nstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgege-\n\nbenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen \n\nEignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen \n\nanderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisie-\n\nrung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und \n\nnachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Jus-\n\ntizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 \n\n- NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einführung einer fachbe-\n\nzogenen Notarprüfung anstelle eines Punktesystems, wie dies vom An-\n\ntragsteller zu 3 verlangt wird, weil allein dadurch - jedenfalls theoretisch - \n\nChancengleichheit und Bestenauslese sichergestellt werde, war der An-\n\ntragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. \n\n9 \n\nb) Zu Unrecht wenden sich die drei Antragsteller gegen den Weg-\n\nfall der gemeinsamen Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-\n\nveranstaltungen und die Beurkundungstätigkeit. Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat diese Deckelung im alten Runderlass beanstandet, weil \n\ndadurch die Höchstzahl ohne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag \n\ndaher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem \n\nfrüher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis \n\n(BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsge-\n\nmäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. \n\n10 \n\nInnerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine \n\njuristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, \n\ndass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\n\nprüfung zu berücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Rund-\n\nerlasses). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal \n\nnicht vor. Dementsprechend kann der Antragsteller zu 1 in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils \n\nbesuchten Fortbildungskurse und die von ihnen vorgenommenen Ur-\n\nkundsgeschäfte seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der \n\nzweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. \n\nDamit wird nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, das Gegenteil der ge-\n\nsetzlich geforderten Bestenauslese erreicht, weil das gesetzlich normier-\n\nte qualitative Kriterium der die juristische Ausbildung abschließenden \n\nExamensnote hinter das rein quantitative Kriterium der Anzahl errichteter \n\nUrkunden zurücktritt. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht \n\naufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es \n\ngerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei \n\ndemgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzu-\n\nnehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der \n\nVorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnis-\n\nse und praktischen Erfahrungen, müssen mit eigenständigem, höherem \n\nGewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis \n\ndes Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom \n\n24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - Rdn. 8). \n\n11 \n\nDem weiteren Vorwurf des Antragstellers zu 1, ein Großteil der er-\n\nrichteten Urkunden beträfen ohnehin nur standardisierte Immobilienkauf-\n\nverträge, was mit steigender Anzahl der errichteten Urkunden eine dra-\n\nmatische Abnahme der dabei möglicherweise implizierten qualitativen \n\nKomponente zur Folge habe, stehen allein schon die von den Antragstel-\n\nlern zu 2 und zu 3 mitgeteilten gegenteiligen Erfahrungen aus ihrer Be-\n\nurkundungspraxis entgegen. Abgesehen davon müssten im Einzelfall ge-\n\ngebene Einseitigkeiten, wie sie der Antragsteller zu 1 im Auge hat, bei \n\nder gebotenen Schematisierung und Generalisierung hingenommen wer-\n\nden. \n\n12 \n\nDie vom Antragsteller zu 2 genau umgekehrt bemängelte Unterbe-\n\nwertung der Urkundsgeschäfte infolge der Staffelung nach Zeit und Zahl, \n\nwas eine faktische Kappung mit einer dadurch bewirkten weiterhin zu \n\nhohen Bewertung der Examensnote bedeute, stellt die vom Antragsgeg-\n\nner vorgenommene neue Gewichtung, um über die Streichung der ge-\n\nmeinsamen Deckelung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE \n\n110, 304, 330) kritisierten Ungleichgewichtung zwischen den Merkmalen \n\nBefähigung und fachliche Eignung zu begegnen, nicht generell in Frage. \n\n13 \n\nc) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten \n\nund der Antragsteller zu 2 liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsex-\n\namen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; \n\nalle haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note \n\n\"befriedigend\" erhalten. Hingegen weisen der Antragsteller zu 1 mit der \n\nNote \"gut\" und der Antragsteller zu 3 mit der Note \"voll befriedigend\" \n\nbessere Examensergebnisse auf. Die Dauer der bisherigen anwaltlichen \n\nTätigkeit ist mit 39,25 bis 45 Punkten berücksichtigt worden. Die Qualifi-\n\nzierungsreihenfolge nach Examensnote und Zeitdauer anwaltlicher Er-\n\nfahrung, bei der die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf den Plätzen 1 und 2 \n\nvor den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 liegen, ist allein jedoch nicht \n\naussagekräftig. Sie wird durch die Unterschiede bei den theoretischen \n\nund praktischen Leistungen zur Vorbereitung auf das Notaramt in der \n\ngebotenen Weise - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - maß-\n\ngeblich mit beeinflusst. Bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen \n\nliegen die weiteren Beteiligten mit den erreichten Punktzahlen zwischen \n\n81,5 Punkten und 49,5 Punkten - teils deutlich - vor den Antragstellern \n\nzu 2 (30,5 Punkte) und zu 3 (45 Punkte), während der Antragsteller zu 1 \n\nmit 75 Punkten nach dem weiteren Beteiligten zu 1 die zweite Stelle ein-\n\nnimmt. Die weiteren Beteiligten haben bei den Urkundsgeschäften mit \n\nPunktzahlen zwischen 82 Punkten und 62 Punkten mehr Punkte erzielt \n\nals der Antragsteller zu 1 (45,6 Punkte) und der Antragsteller zu 3 \n\n(43 Punkte); der Antragsteller zu 2 liegt mit 79 Punkten an zweiter Stelle. \n\n14 \n\naa) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach \n\ngewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis \n\nzum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor \n\n(0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere \n\nVorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) um-\n\ngesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-\n\nger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei \n\ndarf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und \n\nschematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in \n\nzeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher \n\nabrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese \n\nBetrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen \n\ndiese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner \n\ngesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort \n\nregelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf \n\nder Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-\n\ngen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-\n\nben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre \n\nwiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis \n\nund Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-\n\nten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Ohne Erfolg beanstandet \n\nder Antragsteller zu 3 die fehlende Qualitätskontrolle bei der gegebenen \n\nFortbildung, die seiner Einschätzung nach zu einer regelrechten Fortbil-\n\ndungsindustrie geführt habe, in der es Punkte für bloßes \"Absitzen von \n\nVeranstaltungen\" gebe. Auf die auch vom Bundesverfassungsgericht \n\neingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leis-\n\ntungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jeden-\n\nfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu ha-\n\nben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als \n\nbei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Ein \n\nAusgleich der von den weiteren Beteiligten in diesem Bereich erzielten \n\nVorsprünge ist darüber nicht zu erreichen. Selbst eine Kappung auf \n\n45 Punkte würde den Antragsteller zu 3 nicht auf einen Besetzungsrang \n\nbringen. \n\n15 \n\nDer Antragsteller zu 2 kann schließlich nicht geltend machen, es \n\nhätte, was den \"Fortbildungsaspekt\" betrifft, einer Übergangsvorschrift \n\nmit \"besitzstandswahrendem Charakter\" bedurft. Ändern sich aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der \n\nJustizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewer-\n\nbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskri-\n\nterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewer-\n\nbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller hat \n\nspätestens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisheri-\n\ngen Bewerbungsverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung \n\nerfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die \n\nanderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - \n\nknapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist \n\nam 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-\n\nche Bewerbung erhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere \n\nVertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zu-\n\nkunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller \n\nzu 2 kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter \n\nWeise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punkt-\n\nzahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar \n\nwaren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anfor-\n\nderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemä-\n\nße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend ge-\n\nrecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend an-\n\nzupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade \n\nkeine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO ein-\n\ngeräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen \n\nsich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten. Durch \n\nein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen \n\n- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis \n\nnach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit \n\ndem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden \n\nVersorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-\n\ntungen nicht Rechnung getragen. \n\n16 \n\nbb) Die Urkundsgeschäfte haben das ihnen zukommende spezifi-\n\nsche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, \n\nihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarver-\n\ntretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Das vom Antragsteller \n\nzu 2 beklagte grobe Missverhältnis bei der Gewichtung von Urkundsge-\n\nschäften und Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre besteht nicht. \n\nDie höhere Bewertung von Urkundsgeschäften innerhalb der letzten drei \n\nJahre vor der Bewerbung ist - ähnlich wie bei der Bewertung von Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie \n\nden aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre ent-\n\nsprechen müssen. Der von ihm gezogene Vergleich, 500 Urkundsge-\n\nschäfte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d ee des Runderlasses mit \n\nzwei Punkten bewertet (was im Übrigen nur für die \"Endstufe\" zutrifft) \n\nstünden lediglich zwei Fortbildungshalbtage für dieselbe Punktzahl ge-\n\ngenüber, ist nicht stichhaltig. \n\n17 \n\nAllein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine be-\n\nschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers \n\nzu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der \n\nZahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der \n\nUrkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvor-\n\ngänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass \n\nbei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch \n\nschwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht \n\nbis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der An-\n\ntragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maß-\n\nstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrah-\n\nmens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingun-\n\ngen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene \n\nGeneralisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von den An-\n\ntragstellern hinzunehmen. Dem mit einem hohen Urkundsaufkommen \n\ngegebenenfalls einhergehenden Langzeitmoment bei Notarvertretungen \n\nwird mit der Sonderpunktregelung in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa \n\nhinreichend Rechnung getragen. \n\n18 \n\ncc) Aufgrund der festen Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer \n\nanwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-\n\ndungserfahrung) ergibt sich nach Punkten folgende Qualifizierungsrei-\n\nhenfolge: \n\nweiterer Beteiligter zu 1 \n\nweiterer Beteiligter zu 2 \n\nweiterer Beteiligter zu 3 \n\nAntragsteller zu 1 \n\nweiterer Beteiligter zu 4 \n\nAntragsteller zu 2 \n\nAntragsteller zu 3 \n\n246,95, \n\n225,70, \n\n220,05, \n\n217,45, \n\n205,80, \n\n189,70, \n\n178,65. \n\nDanach würde lediglich der Antragsteller zu 1 rechnerisch einen Beset-\n\nzungsrang anstelle des weiteren Beteiligten zu 4 erreichen. \n\n19 \n\n3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 \n\nRdn. 14 und NotZ 18/06). \n\n20 \n\nDer Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl \n\ntrifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-\n\nstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien \n\nausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-\n\nnoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des \n\nBewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der \n\nRunderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, der auch mit der Auf-\n\nfangregelung unter Buchst. e cc - wie der Antragsgegner im Schriftsatz \n\nvom 27. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsteller zu 1 zutreffend aus-\n\nführt - nicht zu unbestimmt ist, dass \"im Rahmen der Gesamtentschei-\n\ndung\" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch er-\n\nhalten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-\n\nfassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304, 334) - das ihnen gebüh-\n\nrende Gewicht. \n\n21 \n\nDanach wird der Antragsteller zu 1 im Endergebnis wieder von \n\ndem weiteren Beteiligten zu 4 wegen der Vergabe von 15 Sonderpunkten \n\nfür die Langzeitvertretung von über 15 Jahren gegenüber 0 Sonderpunk-\n\nten des Antragstellers zu 1 übertroffen. Der Antragsteller zu 2 (11,5 Son-\n\nderpunkte) und der Antragsteller zu 3 (0 Sonderpunkte) vermögen den \n\nrechnerischen Vorsprung der vor ihnen liegenden weiteren Beteiligten \n\nnicht einzuholen. \n\n22 \n\na) Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten wendet sich der \n\nAntragsteller zu 1 im Grundsatz nicht. Über die von ihm im Kern lediglich \n\ngeforderte Deckelung von 60 Punkten bei den Fortbildungskursen und \n\nUrkundsgeschäften ist - wie der Antragsgegner in der weiteren Be-\n\nschwerdeerwiderung vom 22. Juni 2006 richtig berechnet - ein Vorrang \n\nvor dem weiteren Beteiligten zu 4 nicht zu erreichen. \n\n23 \n\naa) Die vom Antragsteller zu 2 beanstandete Zuerkennung von \n\nSonderpunkten für wissenschaftliche Tätigkeiten beim DNotI der weite-\n\nren Beteiligten zu 2 und zu 3, weil eine Vielzahl von Gutachten \n\n- insbesondere mit ausländischen Problemstellungen - für die praktische \n\nnotarielle Tätigkeit bedeutungslos sei, bleibt bereits deswegen ohne Er-\n\nfolg, weil der Antragsteller zu 2 seine Rangstelle damit rein rechnerisch \n\nnicht entscheidend verbessern könnte. Der Vorsprung der weiteren Be-\n\nteiligten bleibt zu groß. Abgesehen davon kann mit den bloßen Hinwei-\n\nsen auf einzelne entfernter liegende Problemstellungen der Praxisbezug \n\ndieser gutachterlichen Tätigkeit nicht insgesamt in Frage gestellt werden. \n\n24 \n\nbb) Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 \n\nübereinstimmend erhobene Rüge, der Runderlass bevorzuge insbeson-\n\ndere auch mit der Vergabe von Sonderpunkten für Langzeitvertretungen \n\nvor allem Sozietätsformen in Gestalt von Großkanzleien, nicht zu über-\n\nzeugen. Das belegt allein schon die aus nur vier Sozien bestehende So-\n\nzietät des Antragstellers zu 2, der mit nur einem Sozius als Anwaltsnotar \n\nauf immerhin 138 Monate anzuerkennender Vertretungszeit gekommen \n\nist. Die beiden anderen Antragsteller können trotz ihrer viel größeren \n\nSozietäten keine Langzeitvertretungen aufweisen. Der Vorwurf, eine \n\nnicht hinzunehmende Kooptation zwischen Amtsinhaber und Bewerber \n\nführe auch mit Blick auf leichtere Möglichkeiten, Fortbildungsveranstal-\n\ntungen zu besuchen, und die Aufnahme von Sozien mit besseren Staats-\n\nexamina zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Wettbewerbsverzer-\n\nrung, kann damit nicht ausreichend untermauert werden. Abgesehen da-\n\nvon vermögen die drei Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass ihnen mit ih-\n\nren Sozietäten ein gegenüber den weiteren Beteiligten auswahlerhebli-\n\ncher Nachteil erwachsen ist. \n\n25 \n\ncc) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch das Begehren des Antragstel-\n\nlers zu 3 wegen seiner langjährigen weiteren Notariatstätigkeit Sonder-\n\npunkte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugesprochen zu be-\n\nkommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für eine \n\nMitarbeit im Notariat außerhalb von Notarvertretungen - wie sie der An-\n\ntragsteller zu 3 geltend macht - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die \n\nQualifikation durch praktische Notartätigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d \n\ndes Runderlasses für Urkundsgeschäfte während einer Notarvertretung \n\nund in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses für Langzeitvertretungen \n\nerfasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorberei-\n\ntender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-\n\nschäfte verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach-\n\ntenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - \n\nund nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist \n\nin Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich-\n\nbarer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung \n\nsolcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei-\n\nfellos Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das Oberlandesgericht \n\nzutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti-\n\nvieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in \n\neiner Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die \n\nTätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass \n\nsich der Antragsteller zu 3 - gerade auch im Verhältnis zu den weiteren \n\nBeteiligten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe \n\nvon Sonderpunkten nahe legen könnte. \n\n26 \n\ndd) Gleiches gilt im Ergebnis für das Bestreben des Antragstellers \n\nzu 2 mit Blick auf seine jahrelange Notarvertretung zusätzliche (insge-\n\nsamt mindestens 20) Sonderpunkte aus der Auffangbestimmung für her-\n\nausragende Leistungen gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des \n\nRunderlasses zu erhalten. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die \n\nMöglichkeit, sich darüber für das erstrebte Amt zusätzlich zu qualifizie-\n\nren, vor allem wegen des im Laufe der Zeit zwangsläufig eintretenden \n\nWiederholungseffektes abnehmen muss. Dass sich der Antragsteller zu 2 \n\nobjektivierbar und in messbarer Weise über die durch Abschnitt A II Nr. 3 \n\nBuchst. d und Buchst. e aa des Runderlasses berücksichtigte Notartätig-\n\nkeit hinaus zusätzlich so qualifiziert hätte, dass die Vergabe von weite-\n\nren Sonderpunkten nahe liegen könnte, ist mit der Dauer \"praktischer \n\nBüroführung\", wie sie der Antragsteller zu 2 beschreibt, allein nicht ver-\n\nbunden. \n\n27 \n\nSelbst wenn man aber den Antragstellern zu 2 und zu 3 den Re-\n\ngelhöchstsatz von 15 Sonderpunkten insoweit gutschreiben wollte, wäre \n\nder Vorsprung der weiteren Beteiligten damit nicht aufzuholen. Für eine \n\nZuerkennung von Sonderpunkten über den Regelhöchstsatz hinaus gibt \n\nes indes keine vertretbare Grundlage. \n\n28 \n\nb) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob \n\ndie in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-\n\nsenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet \n\nsind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO). Nur auf \n\ndiese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die \n\nbeste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamt-\n\nschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene \n\nErgebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt-\n\npunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine \n\nRichtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-\n\nsystem gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-\n\ngen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, \n\nstets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-\n\nber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner \n\nTeilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne \n\nzugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder \n\n- umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-\n\nretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-\n\nnem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl \n\nsich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten \n\n- der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen \n\nFähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber \n\nkann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-\n\nnene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. \n\n29 \n\naa) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes Ver-\n\nhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das an-\n\ngestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen \n\n81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun-\n\ndungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die-\n\nses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei-\n\nligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-\n\nkundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-\n\nhältnis umgekehrt; die praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) \n\nüberwiegt gegenüber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fort-\n\nbildungsveranstaltungen (49,5 Punkte). \n\n30 \n\nbb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-\n\njenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der \n\nSache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Be-\n\nteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und \n\nhatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre \n\nvor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) \n\nvorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte \n\nerreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen \n\nzueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen \n\nBewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das \n\nGewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung \n\nauf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender \n\npraktischer Einarbeitung - verschoben. \n\n31 \n\ncc) Schließlich vermag auch die vom Antragsteller zu 2 angegebe-\n\nne besondere Situation im Ortsteil Biebrich von Wiesbaden - Antrag-\n\nsteller zu 2 als einziger dort ansässiger Bewerber mit fast 20jähriger Be-\n\nrufstätigkeit - die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in \n\nZweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die gleichmäßige Ver-\n\nsorgung der Bevölkerung mit Notardienstleistungen bei einer Stellenbe-\n\nsetzung mit den in Aussicht genommenen Bewerbern nicht gleicherma-\n\nßen sichergestellt wäre. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 Not 15/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-16-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:16.288019+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-20/notz-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-11-20","dockets":["NotZ 16/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 16/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-16-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den\n\nBeschluss des 2. 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