{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"NotZ 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berück- sichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichti- gungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 15/06\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n20. November 2006 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\na) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit \nbenoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II \nNr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung \nin seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) \nim Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berück-\nsichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen \nvom 25. November 1996 \n- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom \n24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). \n\nb) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars \nsind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichti-\ngungsfähig. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Justizrat Dr. Bauer und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 30. März 2006 - 2 Not 4/05 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 erneut eine No-\n\ntarstelle für den Amtsgerichtsbezirk W. im Justizministerialblatt für \n\nHessen (JMBl. S. 527) aus. Die vorherige Ausschreibung unter anderem \n\nfür diese Stelle vom 1. Juli 2003 (JMBl. S. 246) hatte er unter Beachtung \n\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 \n\n(BVerfGE 110, 304), in dem - neben entsprechenden Verwaltungsvor-\n\nschriften in anderen Ländern - auch die im Runderlass des Hessischen \n\nMinisteriums für Justiz und Europaangelegenheiten konkretisierte Ausle-\n\ngung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für \n\ndie Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt worden \n\nwaren, am 1. Juli 2004 zurückgenommen und das eingeleitete, aber noch \n\nnicht abgeschlossene Auswahlverfahren abgebrochen (JMBl. S. 290). \n\n2 \n\nAuf die Stelle bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November \n\n2004 laufenden Frist dieselben vier Rechtsanwälte wie in dem vorange-\n\ngangenen Bewerbungsverfahren, unter ihnen der Antragsteller und der \n\nweitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II \n\ndes durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) geänderten \n\nRunderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar \n\n1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermit-\n\ntelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten für die Besetzung der \n\nStelle vor, für den eine Punktzahl von 224,50 Punkten errechnet worden \n\nwar. Mit Schreiben vom 5. April 2005 unterrichtete sie den mit \n\n195,75 Punkten ausgewiesenen und damit an zweiter Rangstelle liegen-\n\nden Antragsteller, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden \n\nkönne. Bei dem abgebrochenen Auswahlverfahren hatte er nach den \n\ndamals geltenden Auswahlkriterien mit 142,50 Punkten vor dem weiteren \n\nBeteiligten mit 138,75 Punkten gelegen und war gemäß Schreiben der \n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März \n\n2004 für die Besetzung der Stelle vorgesehen worden. \n\n3 \n\nDer Antragsteller meint, die Rücknahme der ersten Stellenaus-\n\nschreibung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen; über seine Bewer-\n\nbung hätte in Fortführung dieses Auswahlverfahrens aus dem damaligen \n\nBewerberkreis ohne den weiteren Beteiligten unter Neubewertung der \n\nEignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten entschieden werden müs-\n\nsen. Seine Nichtberücksichtigung sei aber auch im jetzigen Auswahlver-\n\nfahren verfassungswidrig, weil die Übergangsfrist zwischen der Neufas-\n\nsung des Runderlasses und der anschließenden Stellenausschreibung \n\nzu kurz, die Änderungen bei den Auswahlkriterien \"Fortbildung\" und \"No-\n\ntarpraxis\" rechtswidrig und die Anwendung der Bestimmungen über die \n\nVergabe von Sonderpunkten und den fristgemäßen Nachweis von Beur-\n\nkundungen zugunsten des weiteren Beteiligten fehlerhaft gewesen sei. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, diese No-\n\ntarstelle mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine Bewerbung neu \n\nzu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige \n\nBeschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n5 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des am 10. August 2004 ge-\n\n6 \n\n7 \n\nänderten Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung \n\nvon 1999 zutreffend angewandt und ausgeschöpft. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrags-\n\ngegner nicht gehalten, das Ausgangsbesetzungsverfahren fortzuführen. \n\na) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-\n\ntragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-\n\ntroffen. Gegen den anschließend erfolgten vom Antragsteller sachlich \n\nnicht für gerechtfertigt gehaltenen Abbruch des Besetzungsverfahrens \n\nhat er sich nicht mit dem ihm möglichen Verpflichtungsantrag gemäß \n\n§ 111 BNotO zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs \n\ngerichtet auf eine ihm günstige Entscheidung im ursprünglichen Beset-\n\nzungsverfahren (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ \n\n30/05 - ZNotP 2006, 154, 155 Rdn. 15 m.w.Nachw.) gewandt. Die Ent-\n\nscheidung des Antragsgegners, das Verfahren abzubrechen, hat daher \n\nihm gegenüber Bestandskraft erlangt; eine Verpflichtungsklage ist nach \n\nAblauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO seit der Abbruchsmitteilung un-\n\nzulässig (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 24/05 - \n\nRdn. 17). \n\n8 \n\nb) Darüber hinaus wäre ein entsprechender Verpflichtungsantrag \n\nauch nicht begründet. Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Be-\n\nsetzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli \n\n2003 fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortfüh-\n\nrung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. \n\n9 \n\naa) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu \n\nvergeben ist. Der Antragsgegner hat indes diese Ausschreibung mit Blick \n\nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 \n\nzurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er be-\n\nrechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Be-\n\nschlüsse vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. \n\nsowie - u.a. - NotZ 30/05 aaO, NotZ 24/05, NotZ 27/05 und NotZ 43/05; \n\nsoweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben \n\nhaben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom \n\n1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, \n\n1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). \n\n10 \n\nDer Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die \n\nRücknahmeentscheidung des Antragsgegners bei anderen in Hessen am \n\n1. Juli 2003 ausgeschriebenen Stellen angewandt und die darauf beru-\n\nhenden Entscheidungen, die Besetzungsverfahren abzubrechen, gebilligt \n\n(Beschlüsse vom 20. März 2006 - NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272 ff. \n\nund NotZ 51/05) und dies in weiteren Beschlüssen vom 24. Juli 2006 \n\n(NotZ 7, 14 und 17/06) noch einmal bestätigt. An dieser Rechtsprechung \n\nist festzuhalten. Gründe davon abzuweichen sind weder dargetan noch \n\nsonst ersichtlich. Der Senat hat sich mit den vom Antragsteller dagegen \n\nvorgebrachten Gesichtspunkten in den angeführten Entscheidungen be-\n\nreits auseinandergesetzt. \n\n11 \n\nDie Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-\n\nschen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165, \n\n146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug \n\nder zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht \n\nmehr. \n\n12 \n\nbb) Der Antragsteller wurde dadurch insbesondere auch nicht in \n\neinem berechtigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu \n\nerhalten, verletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen wäh-\n\nrend eines laufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung \n\nvon der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen \n\nBewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurtei-\n\nlungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges \n\nvon Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entspre-\n\nchenden Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine \n\nGrundlage mehr. \n\n13 \n\n2. Der Antragsgegner hat daher zu Recht die Auswahlentschei-\n\ndung auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 und \n\ndem sich anschließenden Bewerbungsverfahren getroffen. Die vom An-\n\ntragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Beanstandungen \n\n- soweit er für das Beschwerdeverfahren an ihnen festhält - greifen nicht \n\ndurch. \n\n14 \n\na) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in \n\nseine Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbeziehen \n\ndürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Beteiligte \n\nzu diesem früheren, unverändert gebliebenen Bewerberkreis gehört. So-\n\nfern der Antragsteller dabei im Blick haben sollte, dass sich der weitere \n\nBeteiligte nicht gegen die ihm mitgeteilte damalige Besetzungsabsicht \n\ngewandt hatte, wäre dies unerheblich. Seine Zugehörigkeit zu diesem \n\nBewerberkreis ändert sich dadurch nicht. \n\n15 \n\nb) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe \n\nsich wegen einer zu kurzen Übergangsfrist nicht rechtzeitig auf die neue \n\nverfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten veränderten \n\nBeurteilungsmaßstäbe einstellen können, insbesondere nicht auf den \n\nFortfall der (gemeinsamen) Kappungsgrenze für die durch Teilnahme an \n\nFortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. \n\n16 \n\naa) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem Ab-\n\nbruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung \n\nerfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-\n\nderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - \n\nknapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist \n\nam 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-\n\nche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-\n\ndere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien \n\nin Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der An-\n\ntragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-\n\nwerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den \n\nUmfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-\n\ntet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. \n\n17 \n\nbb) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-\n\nforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-\n\nmäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend \n\ngerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend \n\nanzupassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat der Justizverwal-\n\ntung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 \n\nBNotO eingeräumt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlosse-\n\nnen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen \n\nKriterien ausrichten müssen. Durch längeres Zuwarten hätte der An-\n\ntragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand ma-\n\nnifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der be-\n\nreits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem \n\nöffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Ver-\n\nsorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistun-\n\ngen nicht Rechnung getragen. \n\n18 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-\n\nkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-\n\nwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und \n\nFähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars \n\nbeziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-\n\ndung dieser Norm gemäß dem Runderlass vom 25. Februar 1999 bei der \n\nAuswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das \n\nAmt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit \n\nder besten \n\nfachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, \n\n326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über \n\ndie Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt \n\noder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von \n\nBewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-\n\ntung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist \n\nstattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei \n\nder Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen \n\nKenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. \n\nInsbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen \n\nmit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der \n\nAnwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen \n\n(BVerfGE 110, 304, 333, 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November \n\n2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ \n\n29/04 - DNotz 2005, 942, 945). \n\n19 \n\naa) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-\n\nhört werden, die von den Bewerbern besuchten Fortbildungskurse seien \n\nüberbewertet. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestell-\n\nten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine \n\nstärkere Ausrichtung an der Notarfunktion bei der theoretischen wie \n\npraktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt vorzunehmen. \n\n20 \n\nÜberdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine angemesse-\n\nne Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit \n\nerworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu gewähr-\n\nleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und praktische \n\nBewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte bean-\n\nstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-\n\nändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind \n\ndie Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und \n\npraktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische \n\nNotartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es \n\nkeine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-\n\nveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-\n\ndungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei \n\nJahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte \n\nje Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit \n\nist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das \n\ndie bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-\n\ngenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Der Antragsgegner \n\ndarf im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisieren-\n\nden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehr-\n\ngängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als \n\nWissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber hinaus darf er \n\nberücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten \n\ndrei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den ak-\n\ntuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die \n\nTeilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; \n\nschon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeit-\n\nnah besuchte Lehrgänge. \n\n21 \n\nbb) Der weitere Beteiligte hat eine höhere Anzahl von ihm besuch-\n\nter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragsteller, wo-\n\ndurch er nach Fortfall der Kappungsgrenze auch eine höhere Punktzahl \n\nerzielt. Er kann insgesamt 87 Halbtage geltend machen, womit er - ohne \n\nUnterscheidung nach bewertungsnahen und bewertungsfernen Fortbil-\n\ndungen - auf 43,5 Punkte kommt gegenüber 78 Halbtagen des An-\n\ntragstellers mit 39 Punkten. Der sich daraus ergebende Abstand von \n\n4,5 Punkten erhöht sich auf 5,5 Punkte, wenn für Fortbildungsseminare \n\nin den letzten drei Jahren vor Ausschreibung je Halbtag 1,0 Punkte (statt \n\n0,5 Punkte) angesetzt werden. \n\n22 \n\nDer Vorwurf des Antragstellers - sofern er mit der Beschwerde \n\nnoch aufrechterhalten wird -, der Antragsgegner habe für den fünf Halb-\n\ntage umfassenden \"Intensivkurs Erbrecht\" vom 24. bis 26. Februar 1994 \n\nunberechtigterweise 1,5 Punkte angerechnet, weil der weitere Beteiligte \n\nnur an drei Halbtagen den Kurs besucht und einen Testatnachweis nicht \n\nerbracht habe, trifft nicht zu. Die als Anlage B zum Schriftsatz vom \n\n23. Mai 2006 in notariell beglaubigter Form vorgelegte Teilnahmebe-\n\nscheinigung für drei Tage enthält auf der Rückseite den vom Antragstel-\n\nler vermissten Erfolgsnachweis vom 27. Oktober 1994. Der weitere Be-\n\nteiligte hat unbeanstandet dargetan, dass die Originalteilnahmebeschei-\n\nnigung in beglaubigter Fotokopie mit den Bewerbungsunterlagen einge-\n\nreicht worden ist. \n\n23 \n\nOhne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, der Antragsgeg-\n\nner habe dem weiteren Beteiligten für den am 12. November 2004 wahr-\n\ngenommenen Notarlehrgang nicht 2 Punkte gutschreiben dürfen, weil der \n\nFortbildungsnachweis erst - wie im Bewerbungsschreiben angekündigt - \n\nnach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht worden sei. Der weitere Be-\n\nteiligte hat dargelegt, dass er die Teilnahmebescheinigung mit dem vor-\n\ngelegten Anschreiben noch am Abend des Lehrgangstages gegen \n\n22.00 Uhr in den Nachbriefkasten des Landgerichts Limburg eingeworfen \n\nhabe. Zweifel an der rechtzeitigen Vorlage des Testats bestehen danach \n\nnicht und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die im \n\nBewerbungsschreiben enthaltene Ankündigung hat der weitere Beteiligte \n\nnachvollziehbar damit erläutert, dass er aus Sicherheitsgründen das Be-\n\nwerbungsschreiben bereits am Vortag abgesandt hatte. \n\n24 \n\nZu Recht wehrt sich der Antragsteller allerdings gegen den in den \n\nGründen der angefochtenen Entscheidung vermittelten Eindruck, allein \n\ndeshalb, weil er nicht in vergleichbarer Weise wie der weitere Beteiligte \n\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April \n\n2004 die Fortbildung wieder aufgegriffen habe, sei er weniger geeignet. \n\nAuf diesen Gesichtpunkt kommt es nicht an. Er ist für die getroffene \n\nAuswahlentscheidung nicht erheblich und auch vom Antragsgegner nicht \n\nherangezogen worden. \n\n25 \n\nAuf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte und vom An-\n\ntragsteller vermisste Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifi-\n\nscher Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls \n\nnicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, ins-\n\nbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leis-\n\ntungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Be-\n\nteiligten absolvierten Fortbildungen. \n\n26 \n\nAus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit, bei der - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nur die \n\nGrundwehrdienstzeit von damals 15 Monaten zu berücksichtigen ist (A II \n\nNr. 3 Buchst. b bb des Runderlasses), und theoretischer Fortbildung liegt \n\nder Antragsteller mit 154,05 Punkten hinter dem weiteren Beteiligtem mit \n\n158 Punkten zurück. \n\n27 \n\nd) Der weitere Beteiligte hat dagegen mit 63 Punkten eine deutlich \n\nhöhere Punktzahl aus 932 Urkundsgeschäften erreicht als der An-\n\ntragsteller mit 42,3 Punkten aus 248 Urkundsgeschäften. \n\n28 \n\nDie dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde bleiben im \n\nErgebnis erfolglos, zumal der in diesem Bereich hervorgetretene Unter-\n\nschied bei der Bewertung der fachlichen Eignung nicht durch Vergabe \n\nvon Sonderpunkten ausgeglichen werden könnte. \n\n29 \n\naa) Die Urkundsgeschäfte haben das ihnen zukommende spezifi-\n\nsche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, \n\nihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarver-\n\ntretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der \n\nUrkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die \n\nfachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-\n\ntungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer \n\nWiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-\n\nner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von \n\nlängerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-\n\ntigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des \n\nAmtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen \n\nZeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-\n\nnerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungssspielraums. Es werden er-\n\nneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die \n\nsie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und \n\nSchematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. \n\n30 \n\nWenn der Antragsteller sich dagegen wendet, dass für die Anzahl \n\nder Notargeschäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich Nieder-\n\nschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließ-\n\nlich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer Betracht geblieben \n\nsind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners ebenfalls nicht zu \n\nbeanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und \n\neinfachste Urkundsgeschäfte, durch die keine größere notarielle Erfah-\n\nrung gewonnen werden kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungs-\n\nnachweis angehender Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwie-\n\nrigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher \n\nPunktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-\n\narbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl. BVerfGE \n\n110, 304, 331). Der Antragsteller legt zudem nicht dar, inwieweit sich ei-\n\nne Berücksichtigung auch solcher Urkundsgeschäfte in seinem Falle auf \n\ndie Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und sich im Gesamtergebnis \n\ndas Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-\n\nschoben hätte. Das gleiche gilt für seinen pauschalen Angriff, die Aufga-\n\nbe der Limitierung der durch Urkundsgeschäfte erzielbaren Punkte sei \n\nabhängig von den einzelnen Sozietätsformen. Der Antragsteller übt sei-\n\nnen Beruf nicht als Einzelanwalt aus. Allein das Büro Wetzlar besteht \n\naus 13 Sozien, von denen drei zugleich im Zweitberuf als Anwaltsnotar \n\ntätig sind. Der Antragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weite-\n\nre Beteiligte, in der aus drei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät mit \n\nnur einem Rechtsanwalt als Anwaltsnotar in einer Situation befindet, die \n\nihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu \n\nNotarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten \n\nnicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. \n\n31 \n\nbb) Ohne Erfolg zieht die Beschwerde den aus dem Übergewicht \n\nder Urkundstätigkeit abzuleitenden Eignungsvorsprung des weiteren Be-\n\nteiligten in Zweifel, weil dessen 195 Urkundsgeschäfte in der Zeit vom \n\n11. Oktober bis 11. November 2005 mit der Bescheinigung des vertrete-\n\nnen Notars vom 23. November 2005 erst nach Ablauf der Bewerbungs-\n\nfrist am 12. November 2005 nachgewiesen worden seien. \n\n32 \n\nDer rechtliche Ansatz der Beschwerde trifft allerdings zu. Gemäß \n\n§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6 \n\nAbs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf \n\nder Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-\n\nliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-\n\nhen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, \n\nsoweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits \n\nrechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt. Das gilt nicht nur für die \n\nErbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen \n\nLeistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche \n\nvon ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leis-\n\ntungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen wer-\n\nden sollen, die fristgemäße Vorlage entsprechender Bescheinigungen \n\nvoraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit \n\nund Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf-\n\ngrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, \n\nwenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber \n\nmaßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 \n\n- NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ \n\n13/04 -, jeweils m.w.N.). \n\n33 \n\nNach A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses sind die anrechenba-\n\nren Urkundsgeschäfte und Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit durch eine \n\nBescheinigung des vertretenen Notars oder, soweit dies nicht möglich \n\nist, der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen. \n\nDie \"Eigenbescheinigung\" des weiteren Beteiligten vom 11. November \n\n2005 genügt diesen Anforderungen nicht, die nachgereichte Bescheini-\n\ngung des Notars vom 23. November 2005, der krankheitsbedingt an ei-\n\nner rechtzeitigen Ausstellung gehindert war, ist erst nach Ablauf der Be-\n\nwerbungsfrist erstellt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass \n\nsich der weitere Beteiligte kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit der \n\nJustizverwaltung und der Notarkammer ins Benehmen gesetzt hatte und \n\nihm dabei empfohlen worden war, so wie geschehen zu verfahren. Ob \n\ndiese mit der Justizverwaltung abgesprochene Verfahrensweise zu be-\n\nanstanden ist, kann dahinstehen. Denn bejahendenfalls hätte dem weite-\n\nren Beteiligten - wie bereits das Oberlandesgericht erwogen hat - Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO gewährt \n\nwerden müssen, die dieser umgehend - hilfsweise - beantragt hat, nach-\n\ndem der Antragsteller gegen die eingeschlagene Verfahrensweise Be-\n\ndenken erhoben hatte. \n\n34 \n\nSelbst wenn aber die in diesem Zeitraum getätigten 195 Urkunds-\n\ngeschäfte nicht berücksichtigt würden, bliebe dem weiteren Beteiligten \n\nein beträchtlicher Vorsprung. Ohne diese Beurkundungen hätte er aus \n\nden Urkundsgeschäften 43,6 Punkte erzielt (70 x 0,2 + 96 x 0,1 + 300 x \n\n0,05 + 227 x 1,0 pro volle 50), mithin 19,4 Punkte weniger als die ihm \n\nzuerkannten 63 Punkte. Damit bliebe er auch in diesem Bereich immer \n\nnoch vor dem Antragsteller mit 42,3 Punkten. In der Gesamtberechnung \n\nführte er dann mit 206,6 Punkten (226 - 19,4) weiterhin deutlich vor dem \n\nAntragsteller mit 196,35 Punkten. \n\n35 \n\ne) Schließlich erweisen sich die Einwände der Beschwerde gegen \n\ndie Handhabung des Antragsgegners bei der Vergabe von Sonderpunk-\n\nten im Ergebnis als nicht stichhaltig. \n\n36 \n\nDer Antragsgegner hat, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, \n\ndanach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich \n\nsind, die in das an den festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwalt-\n\nlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungser-\n\nfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, \n\naber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkei-\n\nten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig \n\nsieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass \"im Rah-\n\nmen der Gesamtentscheidung\" die Vergabe von Sonderpunkten in Be-\n\ntracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom \n\nBundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Gewicht. \n\n37 \n\naa) Die Vergabe von 5 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten \n\nfür den erfolgreichen Abschluss im Wiederholungs- und Vertiefungskurs \n\nfür angehende Anwaltsnotare Ende 1994 durch drei benotete Klausuren \n\nauf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und \n\nErbrechts und des Grundstücksrechts ist nicht zu beanstanden. Zwar hat \n\nder Senat im Rahmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche \n\nTeilnahme an einem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte \n\nEinbeziehung erteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe \n\nvon Sonderpunkten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen \n\ngrundsätzlich nicht mehr für zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom \n\n25. November 1996 \n\n- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom \n\n24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). Daran kann ange-\n\nsichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April \n\n2004 (aaO) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und \n\n22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten wer-\n\nden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Dop-\n\npelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu er-\n\nreichende objektivierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE 110, 304, \n\n328 f.); gerade Benotungen könnten die fachlichen Leistungen transpa-\n\nrenter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, \n\ndurch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, \n\n304, 334). \n\n38 \n\nAuch die Beschwerde zieht das nicht grundsätzlich in Zweifel. Ihre \n\nBedenken, die Klausuren ließen hier einen Schluss auf die Eignung nicht \n\nzu, weil \"alle Kurse daran interessiert sind, dass die Teilnehmer die Kur-\n\nse bestehen\", was allein durch vorher erteilte Hinweise sichergestellt \n\nwerden könne, sind jedoch ausgeräumt. Das DAI hat in dem vorgelegten \n\nSchreiben vom 5. November 2004 bestätigt, dass die Klausuren nicht \n\naus Testaufgaben im Rahmen der allgemeinen Erfolgskontrolle mit über-\n\nwiegend \"Multiple-Choice-Fragen\" bestanden haben, sondern dass die \n\ngestellten Fragen eine ausformulierte Stellungnahme mit entsprechen-\n\nden Lösungsvorschlägen, zum Teil auch die Erstellung von Urkunden \n\nbzw. Urkundsteilen verlangten. Sie wurden unter vergleichbaren Bedin-\n\ngungen der juristischen Staatsexamina nur unter Verwendung von Ge-\n\nsetzestexten unter Aufsicht eines Notars oder Notarassessors geschrie-\n\nben und bewertet. Von den 33 Teilnehmern des vom weiteren Beteiligten \n\nbesuchten Kurses haben die Prüfung 11 nicht (0-11 Punkte aus den drei \n\nKlausuren oder eine Klausur weniger als 4 Punkte), 18 mit Erfolg (12-29 \n\nPunkte) und 4 mit besonderem Erfolg (30-54 Punkte) bestanden. Die \n\nvom Antragsgegner für diese notarspezifische Vorbereitungsleistung \n\nvergebenen Sonderpunkte berücksichtigen die bei den drei Klausuren \n\njeweils erzielten Punktzahlen (10, 10, 7) in angemessener Weise und \n\nhalten sich auch mit Blick auf den Zeitablauf insgesamt im Rahmen sei-\n\nnes Beurteilungsspielraums. \n\n39 \n\nbb) Die vom Antragsgegner abgelehnte Vergabe von Sonderpunk-\n\nten für die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen orientiert \n\nsich an der Rechtsprechung des Senats unter Beachtung der im Runder-\n\nlass spezifizierten Auswahlkriterien. \n\n40 \n\nDer Antragsgegner war nicht gehalten, für die Promotion des An-\n\ntragstellers auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Sonderpunkte zu \n\nvergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller \n\nin der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu ar-\n\nbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in \n\nkeiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grundsätzlich kei-\n\nne Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen \n\nPraxis auszuüben. Das gilt in gleichem Maße für die Tätigkeit des An-\n\ntragstellers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität T. \n\n und die von ihm im ersten Staatsexamen erzielte Note (BGHZ 124, \n\n327, 338). \n\n41 \n\nAuch der Fachanwaltslehrgang Steuerrecht ist nicht gezielt auf die \n\nnotarielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es \n\ngenügt nicht, dass ein Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn \n\ndas in gleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische Berufe \n\nder Fall ist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse un-\n\nter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des \n\nNotarberufs nahe gebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne \n\nnotarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juris-\n\nten wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuer-\n\nrechts anstreben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO unter II \n\n3 c und vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - DNotZ 1997, 902, 904 unter II \n\n2). An dieser Einschätzung hat sich durch die jüngste Senatsrechtspre-\n\nchung zur Möglichkeit, bei der Vergabe von Sonderpunkten eine Qualifi-\n\nkation und Tätigkeit als Fachanwalt zu berücksichtigen (Beschluss vom \n\n24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris), nichts geändert. Zwar kann danach \n\ndie Tätigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jewei-\n\nlige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit \"notarnäher\" oder \"notarferner\" \n\nausgestaltet ist, was nach dem Beschluss des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 für die Auswahlentscheidung von Bedeutung \n\nist. Der Besuch eines einzelnen Lehrgangs zur Vermittlung von theoreti-\n\nschen Kenntnissen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung \n\nreicht indes weder für die Anerkennung eines notarspezifischen Fortbil-\n\ndungskurses aus (Senat, aaO Rdn. 18) noch gar für die Vergabe von \n\nSonderpunkten für sonstige herausragende Leistungen in diesem Be-\n\nreich. \n\n42 \n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner für \n\neine Mitarbeit im Notariat außerhalb von Notarvertretungen - wie sie dem \n\nAntragsteller unter Auflistung darauf bezogener Urkundsnummern be-\n\nscheinigt worden sind - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifi-\n\nkation durch praktische Notartätigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des \n\nRunderlasses für Urkundsgeschäfte während einer Notarvertretung und \n\nin A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses für Langzeitvertretungen er-\n\nfasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorberei-\n\ntender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-\n\nschäfte verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach-\n\ntenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - \n\nauch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist \n\nin Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich-\n\nbarer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung \n\nsolcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei-\n\nfellos Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das Oberlandesgericht \n\nzutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti-\n\nvieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in \n\neiner Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die \n\nTätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass \n\nsich der Antragsteller - gerade auch im Verhältnis zum weiteren Beteilig-\n\nten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von \n\nSonderpunkten nahe legen könnte. \n\n43 \n\nLetztlich kann sogar dahinstehen, ob es vertretbar gewesen wäre, \n\nin einer Gesamtschau für die vorgenannten Leistungen auf theoreti-\n\nschem wie praktischem Gebiet zusammen Sonderpunkte zu vergeben, \n\nda der Antragsteller den Vorsprung des weiteren Beteiligten auch damit \n\nnicht hätte einholen können. \n\n44 \n\n3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts dieses deut-\n\nlichen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren \n\nBeteiligten den Vorzug geben. Auf den vom Oberlandesgericht zusätzlich \n\nherangezogenen - für sich genommen durchaus gewichtigen - Verstoß \n\ndes Antragstellers gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBeurkG bei der Beurkundung eines GmbH-Vertrages, an der ein ange-\n\nstellter Rechtsanwalt der Sozietät beteiligt war, kommt es dabei nicht an. \n\n45 \n\nAndere Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche \n\nund fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von der vor-\n\ngenannten Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in ei-\n\nne auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die Befä-\n\nhigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt hätten einbezo-\n\ngen werden müssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Bauer Lintz \n\nVorinstanz: \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 Not 4/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-15-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:54.471833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-20/notz-15-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-11-20","dockets":["NotZ 15/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 15/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-15-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berück- sichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichti- gungsfähig.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 30. 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