{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"IX ZB 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13, § 17 a Abs. 2; ArbGG § 3; InsO § 61 Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 57/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 13, § 17 a Abs. 2; ArbGG § 3; InsO § 61 \n\nFür eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung \n\neiner arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt \n\nwerden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. \n\nBGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 57/06 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 16. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2006 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger war Arbeitnehmer der Schuldnerin, über deren Vermögen am \n\n1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Bereits vor der Insolvenzeröffnung hatte die \n\nSchuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten, des damaligen vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters - eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; dagegen \n\nerhob der Kläger am 4. Juni 2004 eine Kündigungsschutzklage bei dem Ar-\n\nbeitsgericht. Später sprach der Beklagte gemäß § 113 InsO eine erneute Kün-\n\ndigung aus, und der Kläger erweiterte dem entsprechend seine Kündigungs-\n\nschutzklage. Im Termin vom 1. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Ver-\n\ngleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2004 gegen \n\nZahlung einer Abfindung von 9.000 € beendet werden. In der Folgezeit wurde \n\ndie Abfindung nicht bezahlt; der Beklagte zeigte bei dem Insolvenzgericht die \n\nMasseunzulänglichkeit an. \n\n2 \n\nDaraufhin hat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz \n\nwegen Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit (§ 61 InsO) bei dem Landge-\n\nricht verklagt. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht \n\nfür gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die \n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. \n\nMit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte weiter das \n\nZiel, dass der Rechtsstreit bei dem Landgericht verbleibt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthaft und gemäß \n\n§ 17a Abs. 4 Satz 3, §§ 574 ff ZPO zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigt. Die Vorinstanzen haben sich im Ergebnis zu Recht der Auffassung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 2003, 1617, 1618) angeschlossen, derzu-\n\nfolge für den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten (§ 13 GVG) eröffnet ist. \n\n4 \n\n1. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen \n\nund den Arbeitsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Frage nach \n\ndem zulässigen Rechtsweg beurteilt sich - falls eine ausdrückliche Zuweisung \n\ndes Gesetzgebers fehlt - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der \n\n5 \n\n6 \n\nKlageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGH, Beschl. \n\nv. 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909). \n\n2. Der Beklagte führt den Rechtsstreit als \"Rechtsnachfolger\" im Sinne \n\ndes § 3 ArbGG. \n\na) Allerdings kann der hierzu gegebenen Begründung des Bundesar-\n\nbeitsgerichts über weite Strecken nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsge-\n\nricht hat darauf hingewiesen, die genannte Vorschrift erweitere den Zuständig-\n\nkeitskatalog auf die Fälle, in denen ein Dritter als Schuldner derselben Verbind-\n\nlichkeit neben den Arbeitgeber trete. Dies sei für die gesellschaftsrechtliche \n\nDurchgriffshaftung anerkannt. Entsprechendes müsse für die persönliche Haf-\n\ntung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO gelten. Hafte dieser für die von \n\nihm begründeten arbeitsrechtlichen Ansprüche persönlich, komme ihm gleich-\n\nsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers für die unzulängliche Masse zu. Die-\n\nse Auffassung hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG \n\nRostock ZInsO 2000, 680 f; LAG Berlin NZA 2003, 630, 631; LAG Nürnberg NZI \n\n2004, 692 f [zu § 60 InsO]) und in dem arbeitsrechtlichen Schrifttum (Matthes in \n\nGermelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG 5. Aufl. § 3 Rn. 13; Krass-\n\nhöfer in Düwell/Lipke, ArbGG 2. Aufl. § 3 Rn. 26) durchgesetzt (ablehnend nur \n\nBalle EWiR 2003, 1115). \n\n7 \n\nDer Insolvenzverwalter tritt jedoch nicht als Schuldner derselben Ver-\n\nbindlichkeit neben den Arbeitgeber. Begründet der Insolvenzverwalter eine ar-\n\nbeitsrechtliche Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wird deren Erfül-\n\nlung nur von der Masse und nicht etwa von dem Insolvenzverwalter persönlich \n\ngeschuldet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Insolvenzverwalter durch \n\ndie Begründung der Masseverbindlichkeit seine Pflichten verletzt hat, weil \n\nschon zu diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Masse zur Erfüllung nicht \n\nin der Lage sein würde. Daraus ergibt sich zwar eine persönliche Schadenser-\n\nsatzverpflichtung des Insolvenzverwalters (§ 61 InsO); indes ist der Schadens-\n\nersatz nicht auf das positive, sondern lediglich auf das negative Interesse ge-\n\nrichtet (BGHZ 159, 104, 117 ff; BAG ZIP 2006, 1058; 2006, 1830, 1831). Will \n\nder Gläubiger sowohl die Masseverbindlichkeit geltend machen als auch für den \n\nFall, dass die Unzulänglichkeit der Masse eingewandt wird, den Insolvenzver-\n\nwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, muss er zwei Parteien verkla-\n\ngen. Prozessgegner hinsichtlich der Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzver-\n\nwalter als Partei kraft Amtes, hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus \n\n§ 61 InsO der Insolvenzverwalter persönlich (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 \n\n- IX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549 m.w.N.). \n\n8 \n\nMit dem Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung ist die Insol-\n\nvenzverwalterhaftung nicht vergleichbar. Bei der Durchgriffshaftung ist dem Ge-\n\nsellschafter einer GmbH die Berufung auf den Haftungsausschluss gemäß § 13 \n\nAbs. 2 GmbHG nach Treu und Glauben versagt mit der Folge, dass er persön-\n\nlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (BGHZ 125, 366, \n\n368; 151, 181, 186 ff; BAG AP GmbHG § 13 Nr. 1). Diese Verbindlichkeiten \n\nsind Verfahrensgegenstand. Demgemäß muss das Gericht bei der Durchgriffs-\n\nhaftung darüber befinden, ob der Anspruch besteht, für dessen Erfüllung nun-\n\nmehr der Gesellschafter einstehen soll. Ist der Anspruch arbeitsrechtlicher Na-\n\ntur, hat es unmittelbar über arbeitsrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Wird \n\nder Insolvenzverwalter wegen der Verletzung der Pflicht, keine unerfüllbaren \n\nMasseverbindlichkeiten zu begründen, in die Haftung genommen, ist Verfah-\n\nrensgegenstand hingegen allein der auf den Ersatz des Vertrauensschadens \n\ngerichtete Ersatzanspruch. Hier geht es darum, ob der Insolvenzverwalter bei \n\nder Begründung von Masseverbindlichkeiten schuldhaft insolvenzspezifische \n\nPflichten verletzt hat (BGHZ 159, 104, 108 ff). \n\n9 \n\nb) Zutreffend ist jedoch, dass der Begriff des \"Rechtsnachfolgers\" im \n\nSinne des § 3 ArbGG weit ausgedehnt wird (BAGE 106, 10, 12; BAG ZIP 2003, \n\n1617, 1618). Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit \"an Stelle\" der in den \n\n§§ 2, 2a ArbGG genannten Prozesspartei führt (BAGE 106, 10, 13). Eine ähnli-\n\nche Lage ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Macht ein Arbeitnehmer des \n\nSchuldners gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch aus § 61 InsO gel-\n\ntend, handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeit-\n\nnehmer und Arbeitgeber. Der Insolvenzverwalter führt jedoch einen Rechtsstreit \n\n\"an Stelle des Arbeitgebers\". Anerkannt ist, dass der vollmachtlose Vertreter \n\n(§ 179 BGB) des Arbeitgebers dessen \"Rechtsnachfolger\" ist (BAGE 106, 10, \n\n12). Entsprechendes wird man auch für den Fall annehmen müssen, dass eine \n\nPerson, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, in besonderem Maße Ver-\n\ntrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder \n\nden Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). Mit diesen Fäl-\n\nlen der Dritthaftung ist diejenige des Insolvenzverwalters, der eine absehbar \n\nunerfüllbare Masseverbindlichkeit begründet, vergleichbar. Auch wenn er nicht \n\ndasselbe schuldet wie die Masse, haftet er dem Arbeitnehmer wegen des Ver-\n\ntragsabschlusses, den er bei pflichtgemäßem Verhalten hätte unterlassen müs-\n\nsen, an deren Stelle. \n\n10 \n\nc) Es kommt hinzu, dass der Verfahrensgegenstand, selbst wenn aus-\n\nschließlich über die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten bei der Begrün-\n\ndung der Masseverbindlichkeit gestritten wird, noch enge Verbindungen zu dem \n\nRechtsgebiet hat, dem die Masseverbindlichkeit zuzuordnen ist. So kann es bei \n\nder Beurteilung der Frage, ob die Begründung der Masseverbindlichkeit pflicht-\n\nwidrig war, durchaus darauf ankommen, ob die Masseverbindlichkeit arbeits-\n\nrechtlicher Natur ist oder nicht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Ar-\n\nbeitsverträgen stellen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten dar \n\n(MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 30). Den Umfang dieser die Insol-\n\nvenzmasse belastenden Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter \n\ndurch die Ausübung von Sonderkündigungsrechten nach § 113 InsO innerhalb \n\nvon drei Monaten bzw. der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig beenden. \n\nDies hat er auch im vorliegenden Fall zumindest versucht. Ist unsicher, in wel-\n\nchem Umfang der Insolvenzverwalter gegenüber den Arbeitnehmern von sei-\n\nnen Sonderkündigungsrechten wirksam Gebrauch gemacht hat, hat dies Ein-\n\nfluss auf den Umfang der Masse und mittelbar auch auf die Frage, ob der Insol-\n\nvenzverwalter bei Begründung einer neuen Masseverbindlichkeit der Ansicht \n\nsein durfte, diese aus der Masse erfüllen zu können. Die Wirksamkeit einer \n\nKündigung ist eine arbeitsrechtliche Frage. \n\n11 \n\n3. Ob der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit, in welchem er gemäß \n\n§ 60 InsO in Anspruch genommen wird, ebenfalls als \"Rechtsnachfolger\" des \n\nArbeitgebers führt, ist hier nicht zu entscheiden. Dieser Fall kann insbesondere \n\ndeshalb anders zu beurteilen sein, weil hier die persönliche Haftung des Insol-\n\nvenzverwalters nicht zwingend an die Stelle derjenigen als Partei kraft Amtes \n\ntreten muss. Vielmehr kann eine Haftung unter beiden Gesichtspunkten zu-\n\nsammentreffen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 112, Küb-\n\nler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 7). Ferner kann die persönliche Haftung des \n\nInsolvenzverwalters gegenüber einem Arbeitnehmer auf Umständen beruhen, \n\ndie nicht in dem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet sind. Be-\n\nsonderheiten können auch dann gelten, wenn dem Insolvenzverwalter zur Last \n\ngelegt wird, einen Gemeinschaftsschaden verursacht zu haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 05.01.2006 - 20 O 374/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 31.03.2006 - 5 W 13/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zb-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zb-57-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:38.468869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-16/ix-zb-57-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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