{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"2 StR 429/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 429/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 20. September \n\n2006 zutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Ange-\n\nklagten hat einen Tag nach der Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 12. Juli \n\n2006 rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 \n\nAbs. 1 StPO). Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung \n\nlag zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vor. Für die Ermächtigung ist eine \n\nbestimmte Form nicht vorgeschrieben. Als Nachweis genügt die anwaltliche \n\nVersicherung des Verteidigers (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl., Rdnr. 32 zu \n\n§ 302). \n\n3 \n\nAus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Juli 2006 ergibt sich, dass \n\nder Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich dazu ermächtigt hat, auf die \n\nEinlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Seine offensichtlich mündlich er-\n\nklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Verteidiger insoweit missver-\n\nstanden haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt auch \n\nnicht nahe. Ein möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite eines \n\nRechtsmittelverzichts führt nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung. \n\n4 \n\nDurch seine am 17. Juli und 18. Juli 2006 eingegangenen Schreiben hat \n\nder Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächti-\n\ngung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-\n\nklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-\n\ngenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der \n\nRücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger \n\nerklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen \n\nist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211). Das ist hier nicht der Fall. \n\n5 \n\nEin Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu \n\nermächtigten Verteidiger erklärten Verzichts des Rechtsmittels angenommen \n\nwerden könnte (BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO, 5. Auflage § 302 Rdn. 13 \n\nund 15) liegt ersichtlich nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willens-\n\nbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der \n\nVerzichtserklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-\n\nlich (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8).\" \n\n6 \n\nErgänzend ist lediglich zu bemerken: Für einen Hinweis an den Ange-\n\nklagten oder seinen Verteidiger, das Vorbringen des Angeklagten ergänzend \n\nglaubhaft zu machen, bestand kein Anlass. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/2-str-429-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/2-str-429-06","retrieved":"2026-07-10 21:07:50.731840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-15/2-str-429-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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