{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"VII ZB 88/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 88/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. November 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April \n\n2006 (4 T 104/06) angeordnete Versteigerung wird im Anschluss \n\nan den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Ent-\n\nscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einstweilen \n\neingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortge-\n\nsetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge \n\nin Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt worden sind. Zuschläge \n\nüber diesen Betrag hinaus dürfen vorläufig nicht erteilt werden. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 \n\nZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. \n\nDabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen \n\nund die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung \n\ndrohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung \n\nder Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März \n\n2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur \n\nin Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige \n\n2 \n\n3 \n\nRechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, \n\nZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11). \n\n2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung in-\n\nsoweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 € \n\nhinausgeht. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen \n\ndie Gläubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorläu-\n\nfiger Einschätzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen wer-\n\nden. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Landge-\n\nrichts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet \n\nsind, seine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung zu tragen. \n\n4 \n\nBei dieser Sachlage überwiegt zunächst grundsätzlich das Interesse der \n\nSchuldner, die bei einer vollständigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1 \n\nGG geschütztes Eigentum an den Gegenständen verlieren würden, die nicht für \n\ndie Zwangsvollstreckung benötigt werden. Die berechtigten Interessen der \n\nGläubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pfändungspfandrechte aufrecht-\n\nerhalten bleiben. \n\n5 \n\nDer Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits \n\njetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen \n\nwerden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene Versteigerungs-\n\nsumme von 835.000 € voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich \n\nnotwendig entstandener und noch entstehender Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem Auk-\n\ntionshaus zustehendes \"Abgeld\" für eine berechtigterweise durchgeführte Ver-\n\nsteigerung geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es \n\ndem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines \n\n1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrages vorläufig einzustellen. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/vii-zb-88-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/vii-zb-88-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:12.924972+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-14/vii-zb-88-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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