{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"V ZR 73/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nV ZR 73/06 \n\nVerkündet am: \n10. November 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb im Dezember 1993 von der Beklagten eine Eigen-\n\ntumswohnung für 127.089 DM. Für den Verkauf der Wohnung wurde in einem \n\nProspekt der Beklagten geworben. In § 8 Abs. 5 des von der Beklagten abge-\n\ngebenen Vertragsangebots heißt es u.a.: \n\n\"Für die Wirtschaftlichkeit der Investition (Rentabilität, Liquidität, Steuereffekte) \nübernimmt der Verkäufer keine Verantwortung. Die Wirtschaftlichkeit ist vom \nKäufer selbst zu ermitteln, Vertriebsbeauftragte des Verkäufers sind nicht er-\nmächtigt, hierzu verbindliche Aussagen zu treffen.\" \n\n2 \n\nBei dem Verkauf wurde für die Beklagte die von ihr mit dem Vertrieb ei-\n\nner Vielzahl von Eigentumswohnungen beauftragte H. GmbH tä-\n\ntig, die für die Vermittlung des Geschäfts eine Innenprovision von mindestens \n\n18,75 % des Kaufpreises erhielt. Die Zahlung dieser Provision wurde dem Klä-\n\nger nicht offenbart. \n\n3 \n\nEr wurde von dem für die H. GmbH tätig gewordenen Anla-\n\ngeberater J. zu dem Abschluss des Kaufvertrags veranlasst. Er erteilte auch \n\neinen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag und schloss eine Mietpool-\n\nvereinbarung ab. Den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten und Disagio finan-\n\nzierte er mit einem von der B. AG gewährten Darlehen nach dem so ge-\n\nnannten \"Dortmunder Modell\"; dafür nahm er ein Vorausdarlehen von \n\n150.000 DM zu einem Nominalzinssatz von 5,90 % p.a. und einer Zinsbindung \n\nvon fünf Jahren auf, welches durch zwei Bausparverträge mit einer Bauspar-\n\nsumme von jeweils 75.000 DM mit steigenden Ansparraten getilgt werden soll-\n\nte. \n\n4 \n\nMit der Behauptung, die Beratung über die Wirtschaftlichkeit und Finan-\n\nzierung des Objekts sei falsch und unzureichend gewesen, hat der Kläger von \n\nder Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des zur Kauf-\n\npreisfinanzierung aufgenommenen Bruttodarlehens Zug um Zug gegen Rück-\n\nübereignung der Eigentumswohnung und die Feststellungen verlangt, dass die \n\nBeklagte ihm zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist und sich im Verzug \n\nder Annahme befindet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nDer Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen bei dem Bundes-\n\ngerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger we-\n\ngen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Beratungsvertrag zum Schadenser-\n\nsatz verpflichtet. Der Kläger sei durch den von der Beklagten beauftragten \n\nVermittler schuldhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass die H. \n\nGmbH für den vermittelten Verkauf eine Innenprovision von 18,75 % des Kauf-\n\npreises erhalten habe. Dagegen habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, \n\ndass die Beklagte ihre Beratungspflichten auch durch eine fehlende Aufklärung \n\nüber die Risiken des Mietpools und die Vorlage einer fehlerhaften Musterbe-\n\nrechnung verletzt habe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\nzwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. \n\na) Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist zwar gewöhnlich nicht \n\nverpflichtet, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nut-\n\nzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten. Die Beratung wird aber Haupt-\n\npflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit \n\ndem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags \n\nverhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ \n\n140, 111, 115; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; \n\nUrt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351). Dabei steht es \n\neinem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als \n\nErgebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kos-\n\nten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur Förderung der \n\nVermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, \n\n374). \n\n9 \n\nb) So liegt es hier. Die Beklagte hat sich bei dem Vertrieb der Eigen-\n\ntumswohnung von vornherein nicht auf Auskünfte zu der Immobilie beschränkt. \n\nSie hat für den Verkauf der Wohnung einen Prospekt erstellt, in welchem das \n\naus dem Wohnungserwerb, der untertariflichen Bausparfinanzierung mit zwei \n\nhintereinander geschalteten Bausparverträgen und dem Beitritt zu einem Miet-\n\npool bestehende Gesamtpaket als Steuersparmodell zur Altersvorsorge und \n\nVermögensbildung angepriesen wurde. Die Beklagte ist damit aus der Rolle des \n\ntypischen Verkäufers herausgetreten und hat den Erwerbern eine Anlageemp-\n\nfehlung gegeben, welche diese auch aus nicht mehr in der Immobilie selbst lie-\n\ngenden Gründen zu dem Erwerb veranlassen sollte. Zudem ist es nicht bei der \n\nallgemeinen Empfehlung aus dem Prospekt geblieben. Vielmehr ist ein konkre-\n\nter Finanzierungsvorschlag auf der Grundlage des \"Dortmunder Modells\" mit \n\ndem Kläger besprochen worden. Damit hat die Beklagte über ihre Rolle als \n\nVerkäuferin hinaus eine eigenständige, von dem beabsichtigten Kaufvertrag zu \n\ntrennende Beratung übernommen. \n\n10 \n\nc) Zur Eingehung dieser Verpflichtung hat sie zwar nicht selbst Kontakt \n\nmit dem Kläger aufgenommen, diese Kontaktaufnahme vielmehr der H. \n\nGmbH und dem von dieser eingeschalteten Anlageberater überlassen. Diese \n\nhaben die Beklagte bei Abschluss des Beratungsvertrags aber wirksam vertre-\n\nten. \n\n11 \n\naa) Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe einer Be-\n\nratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verkäufer dem Vermittler ü-\n\nberlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Ab-\n\nschuss des Beratungsvertrags aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Die-\n\nse Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat den Vertrieb der Ei-\n\ngentumswohnungen in der Anlage vollständig der H. GmbH über-\n\nlassen und ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts völlig freie Hand gelassen. Deren Tätigkeit beschränkte sich nicht auf die \n\nVermittlung des Kaufvertrags. Sie hat den Kläger mit dem Prospekt der Beklag-\n\nten und einem Berechnungsbeispiel von dem Erwerb einer Eigentumswohnung \n\naus der Anlage der Beklagten überzeugt und ihn dabei auch über die steuerli-\n\nchen Auswirkungen und über die Finanzierung des Erwerbs beraten. Damit \n\nwurden die in dem Prospekt der Beklagten enthaltenen allgemeinen Anpreisun-\n\ngen konkretisiert. Das reicht für die Annahme einer stillschweigende Bevoll-\n\nmächtigung des Vermittlers, hier der H. GmbH und ihrer Beauf-\n\ntragten, zum Abschluss des Beratervertrags im Namen des Verkäufers aus \n\n(Senat BGHZ 140, 111, 116 f; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, \n\n2021; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). \n\n12 \n\nbb) Daran ändert der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, den \n\nder Kläger am 2. Dezember 1993 der H. GmbH erteilt hat, nichts. \n\nMit diesem Auftrag hat der Kläger die H. GmbH nicht beauftragt, ihn \n\nbei der Anlage seines Vermögens zu beraten oder für ihn eine Möglichkeit aus-\n\nfindig zu machen, Steuern zu sparen. Erst aus diesem Auftrag wurde deutlich, \n\nweshalb in dem Berechnungsbeispiel bei einem Kaufpreis von 127.089 DM ein \n\nFinanzierungsvolumen von 150.000 DM angesetzt wird. Beide Unterlagen bil-\n\nden zusammen die Beratungsgrundlage. Aus der maßgeblichen Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Erwerbers in der Lage des Klägers ist der Auftrag kein Hin-\n\nweis auf eine isolierte Beratung durch die H. GmbH, sondern im \n\nGegenteil ein Beleg für deren Einbindung in den Vertrieb der Beklagten, dessen \n\nKosten von ihm als Erwerber übernommen werden sollten. \n\n13 \n\nd) Das Zustandekommen eines Beratungsvertrags scheitert nicht an der \n\nFreizeichnungsklausel in § 8 Abs. 5 des von der Beklagten abgegebenen Ver-\n\ntragsangebots. Darin weist sie zwar die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dem \n\nVerantwortungsbereich des Käufers zu. Aber bei Abgabe des Angebots war der \n\nBeratungsvertrag bereits abgeschlossen und erfüllt worden. \n\n14 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine Pflicht der von der Beklagten für den Verkauf der Wohnung \n\neingeschalteten Vermittler zur Aufklärung des Klägers über die der H. \n\nGmbH zustehende Innenprovision bejaht. \n\n15 \n\na) Das steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, in Wider-\n\nspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach besteht eine \n\nsolche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, \n\nder beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers \n\ndurch den Abschluss der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fäl-\n\nlen, in denen dem Kaufinteressenten im Rahmen eines Steuerspar- oder Geld-\n\nanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Pros-\n\npekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110, 120 f.; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR \n\n290/04, WM 2005, 1998, 2000 f.), nicht aber des Verkäufers einer gebrauchten \n\nImmobilie, wenn das Objekt - wie hier - durch mündliche Beratung anhand ei-\n\nnes konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat, Urt. v. 8. Oktober \n\n2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 f.). \n\n16 \n\nb) Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht für \n\nnicht gerechtfertigt hält, ist der Grundsatz, dass der Käufer einer Immobilie kei-\n\nnen Anspruch auf den Erwerb zu ihrem Verkehrswert hat, sondern dass es den \n\nVertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers \n\nüberlassen bleibt, welchen Kaufpreis sie vereinbaren. Mithin besteht für den \n\nVerkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Werts \n\ndes Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Er \n\ndarf vielmehr davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst \n\nüber Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit ver-\n\nschafft hat (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 \n\nm.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für \n\nein besonderes Interesse des Käufers an dem Anteil der in dem Ge-\n\nsamtaufwand des Modells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende \n\nDienstleistungen vorhanden sind. In diesem Fall muss der Verkäufer bzw. der \n\nfür ihn tätige Vermittler, der die Kaufentscheidung des Interessenten durch eine \n\npersönliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels und nicht \n\nnur auf der Grundlage eines Vertriebsprospekts herbeiführt, ungefragt keine \n\nAngaben darüber machen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, aaO; \n\nUrt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06 zur Veröffentlichung bestimmt). Daran \n\nändert auch der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt \n\nnichts, dass ein dem Erwerbsinteressenten vorgelegtes konkretes Berech-\n\nnungsbeispiel diesem den Eindruck vermittele, es sei vollständig und er habe \n\neinen lückenlosen Überblick über die für das Geschäft maßgeblichen Faktoren \n\nerhalten, so dass sich weitere Nachfragen erübrigten (Senat, Urt. v. 13. Oktober \n\n2006, V ZR 66/06, aaO). \n\n17 \n\n3. Somit ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist aber noch nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n18 \n\na) Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm falsche Angaben \n\nzu den Mieteinnahmen gemacht und ihn nicht über die mit dem Beitritt zum \n\nMietpool verbundenen Risiken aufgeklärt. Das kann einen Beratungsfehler dar-\n\nstellen. \n\n19 \n\naa) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und voll-\n\nständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufent-\n\nschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können \n\n(Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). Bei einer \n\nImmobilie, die, wie hier, zu Anlagezwecken erworben wird, sind dies vor allem \n\ndie Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwer-\n\nben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377; Senat, Urt. v. 13. Oktober \n\n2006, V ZR 66/06 zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n20 \n\nbb) Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tat-\n\nsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der \n\nImmobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst \n\n(Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; vgl. auch \n\nSenat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70). Das kann \n\ndurch unzutreffende Angaben über die erzielbare Miete geschehen. Ein Bera-\n\ntungsfehler liegt aber auch vor, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu ei-\n\nnem Mietpool liegende Risiko, nicht nur die Lasten der Unvermietbarkeit der \n\neigenen Wohnung, sondern auch die - anteiligen - Lasten der Unvermietbarkeit \n\nanderer Wohnungen tragen zu müssen, bei der Berechnung des Eigenauf-\n\nwands nicht angesprochen und z.B. in der Form von Abschlägen bei den Ein-\n\nnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen \n\nberücksichtigt wird (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, aaO). \n\n21 \n\nb) Eine in diesem Sinne unzureichende Beratung hat der Kläger schlüs-\n\nsig vorgetragen. \n\n22 \n\naa) Das Berufungsgericht meint zwar, seine Angaben seien zu un-\n\nsubstantiiert. Es fehle an einer Ankaufsberechnung. Die Einzelheiten zum Miet-\n\npool seien auch nur sehr eingeschränkt vorgetragen worden. Das schöpft den \n\nVortrag des Klägers aber nicht aus und steht nicht in Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist ein Sachvortrag zur Begrün-\n\ndung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vor-\n\nträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, \n\ndas geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erschei-\n\nnen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit sie \n\nfür die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, \n\nVII ZR 123/83, WM 1984, 1380 m.w.N.). \n\n23 \n\nbb) Diesen Anforderungen dürfte der Vortrag des Klägers genügen. Er \n\nhat schon in erster Instanz behauptet, einem Mietpoolvertrag beigetreten und \n\nüber dessen Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein. Der Vermittler J. habe \n\nihm im Gegenteil erklärt, es gebe keine Risiken. Die in dem Berechnungsbei-\n\nspiel angesetzten Mieteinnahmen seien unrealistisch hoch gewesen und nie \n\nerzielt worden. Dazu hat er als Anlage zur Klageschrift das mit ihm besproche-\n\nne und von ihm unterzeichnete Berechnungsbeispiel vorgelegt, in dem monatli-\n\nche Mieteinnahmen von 460,24 DM ohne den mit Blick auf den Mietpoolvertrag \n\nerforderlichen Risikoabschlag angesetzt werden. Mehr brauchte er zur schlüs-\n\nsigen Darlegung eines Beratungsfehlers nicht vorzutragen. Daran ändert es \n\nnichts, dass er den Mietpoolvertrag weder vorgelegt noch im Einzelnen erläutert \n\nhat. Er hat nämlich in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass er den Miet-\n\npoolvertrag nach den bei dem Landgericht anhängigen Parallelverfahren als \n\ngerichtsbekannt ansehe, und durfte deshalb einen Hinweis erwarten, wenn das \n\nGericht dies anders sah. \n\n24 \n\ncc) Der Schlüssigkeit seines Vortrags dürfte auch nicht entgegen stehen, \n\ndass der Kläger einen Risikohinweis unterschrieben hat, in welchem die Beklag-\n\nte auf das Risiko einer dauerhaften Vermietung hinweist und hervorhebt, dass \n\nbei dem Ausfall des Mieters die Kosten von dem Erwerber selbst zu tragen \n\nsind. Dieser Hinweis geht nämlich an dem aufklärungspflichtigen Risiko vorbei, \n\nwelches die Beteiligung an dem Mietpool für die Erwerber bedeutete. Dazu sagt \n\nder Risikohinweis nichts. Er vermittelt bei einem verständigen Erwerber im Ge-\n\ngenteil den Eindruck, als gehe es nur um das Risiko des Leerstands der eige-\n\nnen Wohnung (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06 aaO). \n\n25 \n\nc) Der Verpflichtung zur Aufklärung über die mit dem Beitritt zu einem \n\nMietpool verbundenen Risiken steht nicht entgegen, dass die Beklagte selbst \n\nan dem Mietpool nicht beteiligt war. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erwerber, \n\nwas der Kläger geltend gemacht hat, aufgrund der empfohlenen Finanzierungs-\n\nart zu dem Beitritt verpflichtet war und sich aus dem Mietpoolvertrag nur mit \n\nZustimmung der finanzierenden Bank lösen durfte. Ohne eine entsprechende \n\nAufklärung vermag der Erwerber das Risiko nicht zu erkennen und sich nicht \n\nvon vornherein gegen einen Erwerb zu entscheiden. Bei Beendigung seiner \n\nTeilnahme an dem Mietpool muss er auch damit rechnen, dass die finanzieren-\n\nde Bank die aus ihrer Sicht hierdurch entstehenden Nachteile bei der notwendi-\n\ngen Verlängerung der Zwischenfinanzierung zur Geltung bringt. \n\n26 \n\nd) Die Einhaltung der vorbeschriebenen Aufklärungspflichten gehört zu \n\nden an einen Berater zu stellenden Anforderungen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\na.F.). Ihre Versäumung wäre deshalb fahrlässig und von der Beklagten zu ver-\n\ntreten, die sich nach § 278 BGB das Fehlverhalten der H. GmbH \n\nund deren Beauftragter zurechnen lassen müsste. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2005 - 7 O 3675/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 U 64/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/v-zr-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/v-zr-73-06","retrieved":"2026-07-10 21:08:20.404828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-10/v-zr-73-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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