{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"V ZR 46/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 2 Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Ge- meinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, ei- nem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschafts- flächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 46/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. November 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 Abs. 2 \n\nDas Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Ge-\n\nmeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, ei-\n\nnem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschafts-\n\nflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung \n\noder Gefährdung ausgeht. \n\nBGH, Urt. v. 10. November 2006 - V ZR 46/06 - LG München I \n\n AG München \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Testamentsvollstrecker nach Dr. H. H. . Zum \n\nNachlass gehören mit Miethäusern bebaute Grundstücke in T. und \n\nM. . Die Beklagte gibt das Branchenbuch \"D. M. \" heraus, in \n\ndem kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender und die Tele-\n\nfonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse enthalten \n\nsind. Das DIN A 4 große Buch ist etwa 3,5 cm dick und kann daher in der Regel \n\nnicht in Hausbriefkästen eingeworfen werden. Die Beklagte vertreibt die jährlich \n\nerscheinende Neuauflage dadurch, dass sie die Bücher im Eingangsbereich der \n\n2 \n\n3 \n\nHäuser ablegen lässt, von wo aus die Bewohner der Häuser sie mitnehmen \n\nkönnen. Nicht abgeholte Bücher lässt die Beklagte alsbald wieder einsammeln. \n\nMit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 5. Dezember 2003 und \n\n27. Januar 2004 verbot der Erblasser der Beklagten erfolglos die Ablage des \n\nBranchenbuches in seinen Häusern. \n\nMit der Klage hat er verlangt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen, die Bücher vor oder in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und \n\nStufen seiner Häuser abzulegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDer Erblasser ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Der Kläger \n\nsetzt den Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker fort. Im Laufe des Berufungs-\n\nverfahrens hat sich die Beklagte in strafbewehrter Form verpflichtet, es zu un-\n\nterlassen, die Bücher auf Treppenstufen, Treppenpodesten, dem unmittelbaren \n\nZutrittsbereich zu Stufen und Podesten und vor den Hauseingangstüren der \n\nzum Nachlass gehörenden Häuser abzulegen. In diesem Umfang haben die \n\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht \n\nhat die verbleibende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelas-\n\nsenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen \n\nUrteils, soweit das Verfahren noch anhängig ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es \n\nmeint, der Kläger habe die von der Beklagten praktizierte Ablage der Bücher zu \n\ndulden. Eine Gefahr gehe hiervon nicht aus. Soweit der Kläger trotzdem Unter-\n\nlassung verlange, scheitere der Anspruch daran, dass die Mieter zum Mit-\n\ngebrauch der Gemeinschaftsflächen der Häuser berechtigt seien und von der \n\noder den jeweiligen Ablagestellen die Bücher mitnehmen könnten. Ihr Interesse, \n\ndie Bücher zu erhalten, übersteige das Unterlassungsinteresse des Klägers. \n\nSoweit einzelne Exemplare der Bücher von den Mietern nicht mitgenommen \n\nwürden, gewährleiste die Verteilungspraxis der Beklagten, dass diese kurzfristig \n\nentfernt würden. \n\nDas hält der Nachprüfung stand. \n\nII. \n\nEin Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die praktizierte Verteilung \n\nder Bücher in dem noch streitigen Umfang zu unterlassen, besteht nicht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger noch verfolgten Antrag \n\ndahin ausgelegt, dass er die Verteilung der Bücher in den zum Nachlass gehö-\n\nrenden Häusern generell verbieten will. Diese von dem Senat in vollem Umfang \n\nnachprüfbare Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung \n\nführt dazu, dass die Klage abzuweisen ist, weil kein konkretes Verhalten der \n\nBeklagten als minus aus dem zur Entscheidung gestellten Unterlassungsver-\n\nlangen abgespalten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998, \n\nI ZR 74/96, NJW 1999, 2193; v. 14. Dezember 1998, I ZR 141/96, WM 1999, \n\n691, 693) und der von dem Kläger allgemein geltend gemachte Anspruch nicht \n\nbesteht. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks \n\nzwar grundsätzlich verlangen, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grund-\n\nstück etwas abzulegen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der \n\nEigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. So verhält es sich \n\nnicht nur, wenn dem Dritten ein Recht zusteht, das den Anspruch des Eigentü-\n\nmers ausschließt, sondern in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB auch dann, wenn einem anderen ein solches Recht gegenüber \n\ndem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dessen Einverständnis handelt (Se-\n\nnat, Urt. v. 17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; BGHZ \n\n110, 313, 315; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 69; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB [2006], § 1004, Rdn. 200; Medicus, SchlHAnz 1963, 269, \n\n270). Das Einverständnis muss weder ausdrücklich erklärt sein noch muss es \n\nsich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Zum Ausschluss des Anspruchs des \n\nEigentümers reicht es vielmehr aus, dass das Einverständnis des gegenüber \n\ndem Eigentümer Berechtigten mit dem Handeln des Dritten allgemein gegeben \n\nist. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch. \n\n9 \n\nVermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem \n\nHaus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten \n\nRäume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses \n\n(Bub/Treier/Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., \n\nTeil III 3 Rdn. 1171; Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, § 535 BGB \n\nRdn. 75 f; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB \n\nRdn. 26, 287; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und \n\nLeasingrechts, 8. Aufl., Rdn. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen ge-\n\ntroffen, umfasst es die übliche Benutzung (vgl. LG Berlin WuM 1987, 212, spie-\n\nlende Kinder im Hof) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von \n\nGeschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. AG München \n\nNJW-RR 1986, 1144 f, Belieferung mit einer Tageszeitung). Ein Mieter ist daher \n\nberechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, \n\nwenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zu-\n\nlässt (AG Hanau, WuM 1989, 360 f; LG Bielefeld WuM 1993, 37; Schmidt-\n\nFutterer/Eisenschmid, aaO, Rdn. 288). Dasselbe gilt für die Besucher und Liefe-\n\nranten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung o-\n\nder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Beru-\n\nfung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hau-\n\nses zu verbieten (vgl. LG Münster MDR 1961, 234 f), selbst wenn der Besuch \n\nvon dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter \n\nzur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, da-\n\ndurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo \n\naus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen \n\nnicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses be-\n\nstimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, \n\nund keine Gefährdungen ausgehen. So verhält es sich mit den von der Beklag-\n\nten verteilten Branchenbüchern, soweit die Parteien noch über deren Verteilung \n\nstreiten. Die Verteilung der Bücher ist von der Beklagten nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts so organisiert, dass von den Mietern nicht mitge-\n\nnommene Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Beklagten wieder einge-\n\nsammelt und zurückgenommen werden. Damit aber überschreitet sie nicht das \n\nMaß desjenigen, was der Kläger aufgrund der Vermietung der Wohnungen und \n\nGeschäftsräume in den zu dem Nachlass gehörenden Häusern hinzunehmen \n\nhat. Das ist auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene Gefahr \n\neiner Nachahmung nicht anders zu beurteilen. Es fehlt nämlich an konkreten \n\nAnhaltspunkten für eine solche Gefahr. Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass \n\nes in der Vergangenheit trotz der langjährigen Verteilungspraxis der Beklagten \n\nzu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 29.09.2004 - 141 C 8052/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 30 S 21005/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/v-zr-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/v-zr-46-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:30.172952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-10/v-zr-46-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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