{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"1 StR 483/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 483/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungs-\n\nverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAmberg vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Von einer nachträglichen \n\nAnordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird abge-\n\nsehen. \n\nDie Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen \n\nder Staatskasse zur Last. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die im Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Au-\n\ngust 2003 vorbehaltene Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-\n\nwahrung gemäß § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich \n\ndie Revision des Verurteilten mit mehreren Verfahrensrügen und der Rüge der \n\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Verurteilte war vom Landgericht Amberg mit Urteil vom 21. August \n\n2003 wegen Versuches der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; \n\naußerdem war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehal-\n\nten worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 9. Juni \n\n2001 in der Justizvollzugsanstalt A. zusammen mit zwei Mitgefangenen \n\neinen neu aufgenommenen weiteren Mitgefangenen wegen eines angeblichen \n\nVerrates an einem ihnen unbekannten Straftäter zur \"Bestrafung\" körperlich \n\nmisshandelt und ihm dabei das Versprechen abgenötigt hatte, in Zukunft unter \n\nanderem seinen gesamten Einkauf abzuliefern. \n\n3 \n\n2. Mit Urteil vom 22. April 2005 hatte das Landgericht Amberg die ur-\n\nsprünglich vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet und diese Ent-\n\nscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verurteilte während des \n\nHaftvollzugs in Belastungs- und Enttäuschungssituationen mit Wutausbrüchen \n\nreagierte, bei denen er sich gegenüber Sachen und gegenüber sich selbst ag-\n\ngressiv verhielt. Insbesondere habe er sich, als ihm die Polizei eröffnet habe, \n\nein Mitgefangener habe ihn wegen angeblicher Bedrohung angezeigt, wutent-\n\nbrannt in der Toilette mit einer \"so aggressiven Wucht auf den Toilettendeckel\" \n\ngesetzt, dass dieser zerbrach. In einem anderen Fall habe er, nachdem ihm ein \n\nbeantragter Umschluss abgelehnt worden sei, mit Fäusten gegen die Toiletten-\n\ntüre \"gedroschen\" und danach in seinem Haftraum gegen die Wand geschlagen \n\nund eigene Gegenstände zertrümmert. Zu Körperverletzungstaten sei es jedoch \n\nseit der Tat vom 9. Juni 2001 nicht mehr gekommen. Das Landgericht hatte \n\ndarüber hinaus eine mehr als fünfzehn Jahre zurückliegende Vorahndung aus \n\neinem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 30. Juni 1988 herangezogen, die \n\neine versuchte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlun-\n\ngen zum Nachteil eines zur Tatzeit 85-jährigen Rentners betraf. \n\n4 \n\n3. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hatte der Senat dieses Urteil \n\naufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht \n\nAmberg zurückverwiesen, weil die materiellen Voraussetzungen einer nachträg-\n\nlichen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht ausreichend \n\ndargelegt worden waren; denn das der aufgehobenen Entscheidung zugrunde \n\ngelegte Verhalten des Betroffenen betraf weder aggressive Handlungen gegen \n\nStrafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene noch Straftaten oder Drohungen, \n\nwelche für sich betrachtet auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen hindeute-\n\nten. \n\nIm Übrigen hatte der Senat ausgeführt, dass die Straftat vom \n\n30. November 1988, welche bei der Verurteilung wegen der Anlasstat mehr als \n\n15 Jahre zurücklag, bereits in jenem Verfahren hätte Berücksichtigung finden \n\nkönnen. Sofern aber diese Tat entweder bei der Entscheidung vom 21. August \n\n2003 nicht eingeflossen war oder jedenfalls dennoch kein Anlass bestand, be-\n\nreits damals die Sicherungsverwahrung anzuordnen, dann bestünden zumin-\n\ndest rechtliche Bedenken, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung hierauf zu stützen. \n\nII. \n\n5 \n\nMit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts Amberg erneut die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten \n\nangeordnet. Die Entscheidung ist zunächst auf die Erkenntnisse gestützt, wel-\n\nche bereits in der aufgehobenen Entscheidung vom 22. April 2005 aufgeführt \n\nsind. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Verurteilte am 15. März 2004 in \n\ndem arbeitstherapeutischen Betrieb der Vollzugsanstalt, in den er probeweise \n\naufgenommen worden war, auf Wunsch eines Mitgefangenen eine kleine En-\n\ngelsfigur aus Ton (Verkaufswert: 12,50 Euro), die er zu bemalen hatte, entwen-\n\ndete und gegen Kaffee eintauschte. Außerdem äußerte er sich zuweilen in hä-\n\nmischem Ton gegenüber Anstaltsbediensteten, schrie einmal beim Einrücken \n\nzur Arbeit lautstark herum und riss des Öfteren im Gemeinschaftsraum „das \n\nKommando an sich“, bestimmte das Fernsehprogramm und ließ Mitgefangene \n\nPutzdienste für sich ausführen. Insgesamt lässt nach Auffassung der Straf-\n\nkammer das Vollzugsverhalten des Verurteilten die bisherige Delinquenz als \n\n6 \n\n7 \n\nAusfluss seiner tief verwurzelten kombinierten Persönlichkeitsstörung erschei-\n\nnen, wegen derer weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen seien. \n\nIII. \n\nAuf die Revision des Verurteilten war die nachträgliche Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben. Auf die Ver-\n\nfahrensrügen kam es daher vorliegend nicht mehr an. \n\n1. Nach § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die endgültige Sicherungsverwah-\n\nrung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten \n\nund seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass von ihm erhebli-\n\nche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körper-\n\nlich schwer geschädigt werden. Voraussetzung ist daher die prognostizierte Ge-\n\nfahr schwerwiegender Delikte gegen die Person; nicht erfasst sind Vermögens-\n\ndelikte (BTDrucks. 14/8586 S. 7). Die Berücksichtigung des Verhaltens des \n\nVerurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Be-\n\nhandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen, wobei weitere prognosere-\n\nlevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbe-\n\ndienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Voll-\n\nzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr \n\nin kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- \n\noder Sexualkriminalität hindeuten (BTDrucks. aaO). \n\n8 \n\n2. Das vom Landgericht seiner Anordnung zugrunde gelegte Verhalten \n\ndes Verurteilten im Vollzug umfasst an gewalttätigen Handlungen nur die Be-\n\nschädigung eines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den Fäusten gegen \n\neine Toilettentür, das Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertrümmern eige-\n\nner Gegenstände und das Schlagen gegen den Stahlschrank eines Mitgefan-\n\ngenen, wofür er sich aber später entschuldigte. Hierbei handelt es sich aber \n\nweder um aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitge-\n\nfangene noch um Straftaten oder Drohungen, welche für sich betrachtet auf \n\neine Rückkehr in kriminelle Subkulturen hindeuten. \n\n9 \n\nDas mit zahlreichen Beispielen verdeutlichte Sozialverhalten des Verur-\n\nteilten gegenüber Mitgefangenen erweist sich zwar als teilweise ausgesprochen \n\nunfreundlich und gemeinschaftswidrig, jedoch handelt es sich hierbei um ubiqui-\n\ntäre und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellun-\n\ngen nicht als Hinweise auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten ge-\n\nwertet werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 \n\n- 2 BvR 226/06 - Rdn. 32). Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts der Verurteilte seit seiner Verlegung in eine Einzelzelle der Unter-\n\nsuchungshaftabteilung am 1. Dezember 2004 und seit seinem Einsatz als Kost-\n\nträger in dieser Abteilung zunehmend ruhiger geworden ist und es mit zwei \n\nAusnahmen (verbale Entgleisungen bei Verkündung des später aufgehobenen \n\nUrteils vom 22. April 2005 und bei Erhalt der Terminsladung am 20. Januar \n\n2006 zur erneuten Verhandlung in dieser Sache) nicht mehr zu aggressiven \n\nVerhaltensweisen gekommen ist. Auch der einmalige Diebstahl von Arbeitsma-\n\nterial mit relativ geringfügigem Wert lässt keinen Rückschluss auf eine Verstär-\n\nkung des aggressiven Potentials beim Verurteilten zu. \n\n10 \n\nZum Nachteil kann dem Verurteilten auch nicht gereichen, dass er an ei-\n\nnem Anti-Aggressions-Training nicht teilnehmen konnte, weil dieses in Bayern \n\nnur in der JVA Bayreuth angeboten wird, die nur Erstverbüßer aufnimmt. In \n\ngleicher Weise gilt dies für den Umstand, dass mehrmalige Bewerbungen des \n\nVerurteilten um eine Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA \n\nErlangen keinen Erfolg hatten. \n\n11 \n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entschei-\n\ndung lassen somit keine relevanten „neuen“ Umstände erkennen (vgl. hierzu \n\nMünchKommStGB/Ullenbruch § 66a Rdn. 53 ff.), welche sich während des \n\nStrafvollzugs ergeben haben und damit der Strafkammer bei Entscheidung über \n\ndie Anlasstat am 21. August 2003 nicht bekannt waren. Eine bloße Neugewich-\n\ntung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Umstände im Rahmen der \n\nspäteren Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB entspricht nicht der gesetzgeberischen In-\n\ntention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7) und ist der hierüber entscheidenden \n\nStrafkammer verwehrt, sofern sich nicht zusätzliche gewichtige Umstände be-\n\nzüglich des Verurteilten in Verbindung mit dem Strafvollzug ergeben haben. \n\nIV. \n\n12 \n\nDer Senat schließt aus, dass bei einer weiteren Hauptverhandlung noch \n\nzusätzliche Tatsachen festgestellt werden können, die die nachträgliche Anord-\n\nnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, und hat \n\ndeshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/1-str-483-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/1-str-483-06","retrieved":"2026-07-10 21:08:48.361765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-10/1-str-483-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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