{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"V ZB 66/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 66/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin der Grundbuchsache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht \n\nin Schleswig zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDen Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 14. August 1992 als Gesellschaf-\n\ntern einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts das in dem Wohnungsgrund-\n\nbuch von B. eingetragene Wohnungseigentum aufgelassen. In dieser \n\nEigenschaft wurden sie am 11. Mai 1993 als Eigentümer eingetragen. Mit nota-\n\nrieller Urkunde vom 7. Mai 1997 übernahmen sie in vollstreckbarer Form die \n\npersönliche Haftung für eine für die Beteiligte zu 1 an einem Grundstück in \n\nS. bestellte Grundschuld über 2.150.000 DM zuzüglich Zinsen. \n\n2 \n\nZur Vollsteckung aus der persönlichen Forderung beantragte die Beteilig-\n\nte zu 1 am 13. Oktober 2005, eine Zwangshypothek in Höhe von 100.000 € in \n\ndas Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Hypothek \n\nantragsgemäß am 14. Oktober 2005 eingetragen. Hiergegen haben sich die \n\n3 \n\n4 \n\nBeteiligten zu 2 bis 5 gewandt. Sie halten die Eintragung der Hypothek für un-\n\nzulässig, weil die Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 an der Gesellschaft 1999 \n\nbzw. 2003 auf die Beteiligten zu 4 und 5 übertragen worden seien. \n\nDas Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese als Be-\n\nschwerde dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als \n\nunzulässig verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 2 und 3 geführt wird, \n\nund im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. \n\nAm 13. Dezember 2005 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung \n\nder Beteiligten zu 4 und 5 als Eigentümer im Wege der Berichtigung des \n\nGrundbuchs bewilligt und zusammen mit den Beteiligten zu 4 und 5 beantragt. \n\nDementsprechend wurden die Beteiligten zu 4 und 5 am 21. Dezember 2005 \n\nals Nachfolger in die Berechtigung der Beteiligten zu 2 und 3 in das Wohnungs-\n\ngrundbuch eingetragen. Mit der am 22. Dezember 2005 bei dem zuständigen \n\nOberlandesgericht eingegangenen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten \n\nzu 4 und 5 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der \n\nZwangshypothek beantragt. Mit Erklärung vom 27. Januar 2006 hat die Beteilig-\n\nte zu 1 die Löschung der Hypothek bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten \n\nzu 4 und 5 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten \n\nzu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht möchte die Gerichtskosten und die außergericht-\n\nlichen Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 auferlegen. Es meint, \n\ndie weitere Beschwerde sei im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbe-\n\ngründet gewesen. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Zwangshypo-\n\nthek sei nicht in Betracht gekommen, weil das Grundbuchamt bei deren Eintra-\n\ngung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe, §§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 2 \n\nSatz 2 GBO. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung der Hypothek von der \n\nÜbertragung der Anteile an der Gesellschaft auf die Beteiligten zu 4 und 5 keine \n\nKenntnis gehabt und das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutref-\n\nfend angewendet. Daher seien die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 \n\nund 5 aufzuerlegen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das O-\n\nberlandesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n11. Oktober 1989, Rpfleger 1990, 112 f., gehindert und hat die Sache deshalb \n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist daher an das vorlegende \n\nOberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. \n\nZu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 79 Abs. 2 \n\nGBO gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere \n\nBeschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-\n\nweichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen. Der Bun-\n\ndesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende \n\nrechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde ge-\n\nlegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende \n\nOberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (st. Rspr., vgl. \n\nSenat, BGHZ 7, 339, 341 f.; 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, \n\nNJW 1993, 3069; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, \n\n18; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, NJW 2006, 1277, 1278 zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ 166, 141 ff. vorgesehen). Daran fehlt es. \n\n8 \n\nNach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist für die Ent-\n\nscheidung des vorliegenden Falls die Frage maßgeblich, ob im Wege der Be-\n\nschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auch dann die Eintragung eines Wider-\n\nspruchs verlangt werden kann, wenn das Grundbuchamt eine Zwangshypothek \n\nin das Grundbuch eingetragen hat, weil das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintra-\n\ngung nicht berichtigt war und das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit des \n\nGrundbuchs keine Kenntnis hatte. \n\n9 \n\nDiese Rechtsfrage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle. Dort war darüber zu befinden, ob die Beschwerde nach \n\n§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben ist, wenn sich nach der \n\nEintragung einer Zwangshypothek herausstellt, dass die Zulässigkeit der \n\nZwangsvollstreckung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und die-\n\nse weder erbracht noch angeboten worden war. Der hierzu von dem Oberlan-\n\ndesgericht Celle getroffenen Entscheidung kann keine Aussage zu der Frage \n\nentnommen werden, ob die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Wi-\n\nderspruchs zulässig ist, mit der die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerli-\n\nchen Rechts die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der \n\nGesellschaft aus einem Titel gegen frühere Gesellschafter geltend machen. \n\n10 \n\nDie rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle sind auf die \n\nSache auch nicht übertragbar. Das Oberlandesgericht Celle hat die Eintragung \n\neines Widerspruchs für zulässig erachtet, weil dem Schuldner die allgemeinen \n\nRechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und \n\nohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht ge-\n\nwährleistet sei. \n\n11 \n\nSo liegt es hier nicht. Das Eigentum an der Wohnung ist ein die Veräuße-\n\nrung hinderndes Recht, das mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO \n\ngeltend gemacht werden kann. Die Drittwiderspruchsklage wird durch die Son-\n\ndervorschriften der Grundbuchordnung nicht verdrängt. Selbst einem aus dem \n\nGrundbuch nicht ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der \n\nmateriellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht sie un-\n\neingeschränkt zur Verfügung (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 \n\nRdn. 74; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 69 \n\nIII 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., \n\n§ 867 ZPO Rdn. 30; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 40; \n\nThomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 867 Rdn. 22; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, \n\n3. Aufl., § 867 Rdn. 89). Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 T 423/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 2 W 249/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/v-zb-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/v-zb-66-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:36.728305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/v-zb-66-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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