{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZB 23/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 23/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 9. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2006 wird auf \n\nKosten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n49.717,55 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil \n\ndes Landgerichts Colmar vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin \n\n(im Folgenden auch: Gläubigerin) mehrere Geldbeträge nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in Frankreich nicht einge-\n\nlassen. Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner, der nunmehr in Deutsch-\n\nland wohnt, hier vollstrecken. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des \n\nLandgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss \n\neingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet \n\nsich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n5 \n\n1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuld-\n\nner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter \n\nder Anschrift in Ville nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist. \n\na) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch für Inlandszustellungen gilt (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, InVo 2005, 427, 428), wird \n\neine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Ver-\n\nfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so \n\nrechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen \n\nkonnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ \n\nnicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinlei-\n\ntenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 \n\n- IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung \n\nnach dem Recht des Erststaats ist nicht zu überprüfen (Geimer/Schütze, Euro-\n\npäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler \n\nreicht nach der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Aner-\n\nkennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch \n\nnicht an seiner Verteidigung gehindert war (BR-Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 \n\nEuGVVO-E; Geimer/Schütze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn. \n\n38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor \n\nauf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis \n\nEnde 2003 zu erfüllen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes Büro \n\nnicht sogleich schließen konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm \n\naufgeführten Indizien folgern, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Verteidi-\n\ngung offen stand. \n\n6 \n\nb) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner jeden-\n\nfalls ursprünglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten hat-\n\nte. Das Beschwerdegericht führt sodann weiter aus, es könne nicht festgestellt \n\nwerden, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung der Ladung und der Klage-\n\nschrift diesen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung \n\nauf der Anwendung des Rechts des Urteilsstaats - hier also des französischen \n\nRechts - über die Zustellung beruht (vgl. BGH, aaO; Geimer/Schütze, aaO Art. \n\n34 Rn. 131 ff; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ Rn. 19, Art. \n\n47 EuGVÜ Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesge-\n\nrichtshof nicht überprüft werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG). \n\n7 \n\nc) Im Übrigen liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des recht-\n\nlichen Gehörs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-\n\nrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn \n\nsich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-\n\nmen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist da-\n\nbei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \n\nausdrücklich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Damit sich ein Verstoß ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstän-\n\nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-\n\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \n\ngenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, \n\n288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur \n\nOrdnungsgemäßheit der Zustellung (nach französischem Recht) vorgebrachten \n\nRügen des Schuldners für ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich \n\nsind. Der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden Schrift-\n\nstück steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im Übrigen hat das Be-\n\nschwerdegericht andere Schlüsse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftstü-\n\ncken gezogen, als der Schuldner für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass \n\nes sein Vorbringen nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-\n\nrichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; \n\nBVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im \n\nSchriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von \n\n49.743,55 € nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, ergäbe sich hieraus \n\nkein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Verteidigungsmöglichkeit. \n\n8 \n\n2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen Beschluss \n\ntragenden Gründe an einem Zulässigkeitsgrund, kommt es auf weiteres nicht \n\nan. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem \n\nSchreiben der Gläubigerin vom 27. März 2003 die von ihm gezogenen Schlüsse \n\nziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gläubigerin nach seinem \n\nVortrag erst danach mündlich und schriftlich auf die Aufgabe seines Büros hin-\n\ngewiesen haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und Büro be-\n\nreits am 3. März 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. März 2003 \n\ndurfte das Beschwerdegericht daher dahin würdigen, der Schuldner sei nach \n\nwie vor über die Adresse in Ville erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung \n\nrechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und für die Kenntnisnahme entsprechen-\n\nder Schriftstücke Vorsorge treffen müssen. Das gilt besonders, weil der Name \n\ndes Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche \n\nBerücksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht \n\nnicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschrie-\n\nbene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuld-\n\nners von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück unverschuldet sein müsse, \n\nstellt sich damit nicht. \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustel-\n\nlung in Frankreich den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung be-\n\nhindert habe, weil, wie die Gläubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe, \n\nder Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrif-\n\nten nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gläubigerin und die Be-\n\ngründung des Beschwerdegerichts beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der \n\nGläubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen wer-\n\nden, die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer \n\nBehauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das \n\nBeschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz \n\nder Gläubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am \n\n1. Dezember 2005 übersandt, der angefochtene Beschluss indessen erst am \n\n11. Januar 2006 gefasst wurde. Für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO an den \n\nanwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbe-\n\nschwerde auch deshalb unzulässig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Ent-\n\nscheidung selbständig tragenden Grund kein Zulässigkeitsgrund gegeben ist. \n\n10 \n\n3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nbeizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zb-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zb-23-06","retrieved":"2026-07-10 21:08:54.874442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/ix-zb-23-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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