{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"5 StR 338/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 338/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit \n\nZustimmung der Bundesanwaltschaft auf den Vorwurf der \n\nAbgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu-\n\ngunsten der Treuhandgesellschaft A. mbH für die \n\nMonate Februar und März 1995 beschränkt. Soweit der \n\nAngeklagte wegen Abgabe einer inhaltlich unrichtigen \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1995 verurteilt \n\nworden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stendal vom 24. April 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nwegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist, \n\nund \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde lie-\n\ngenden Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 \n\nEuro verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-\n\nrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die Be-\n\nschränkung der Strafverfolgung führt zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur \n\nÄnderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel zum Straf-\n\nausspruch Erfolg. \n\n2 \n\n1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung \n\nder Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechts-\n\ngehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. \n\ndazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafver-\n\nfolgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmel-\n\ndungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kosten-\n\nentscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1). \n\n3 \n\n2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift \n\nder Bundesanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\n3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Der Angeklagte hat den Finanzbehörden über steuerlich er-\n\nhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), \n\nindem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Treuhandgesellschaft A. \n\nmbH (im Folgenden: A. ) für die Monate Februar und März 1995 der \n\nTreuhandgesellschaft tatsächlich nicht zustehende Vorsteuerüberhänge (vgl. \n\n§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 15 i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG) geltend gemacht hat. \n\n6 \n\nEs liegt bereits nahe, dass der A. die Vorsteuerbeträge \n\naus den Rechnungen über den Erwerb von Leasingrestwerten nicht zustan-\n\nden, weil Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Treuhand-\n\ngesellschaft nicht erbracht worden waren. Denn die von den Treugebern der \n\nTreuhandgesellschaft betriebene G. L. GmbH übernahm die Verwer-\n\ntung der Leasingverträge unmittelbar ohne Zwischenschaltung der A. von \n\nden Verkäufern ab Februar 1995. Aber selbst wenn die Treuhandgesellschaft \n\nals Leistungsempfängerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen \n\nwäre und im Rahmen der abzugebenden Steueranmeldungen Vorsteuerab-\n\nzüge hätte vornehmen können, hätten sich die angemeldeten Vorsteuer-\n\nüberhänge nicht ergeben. Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zu-\n\nschrift darauf hingewiesen, dass in diesem Fall dem jeweiligen Vorsteuerbe-\n\ntrag ein – vom Angeklagten nicht angemeldeter – gleich hoher Umsatzsteu-\n\nerbetrag aus der Weiterübertragung der Leasingrestwerte an die G. L. \n\nGmbH ge-genübergestanden hätte, der die Vorsteuern vollständig ausgegli-\n\nchen hätte. \n\n7 \n\nb) Der Taterfolg ist bei den hier geltend gemachten Vorsteuer-\n\nüberhängen dadurch eingetreten, dass die Finanzbehörden einer Verrech-\n\nnung mit der Umsatzsteuerzahllast des die Leasingrestwerte veräußernden \n\nUnternehmens zugestimmt haben (vgl. § 168 Satz 2 AO). \n\n8 \n\nc) Die Urteilsfeststellungen tragen auch den Tatvorsatz. Denn \n\nihnen ist zu entnehmen, dass der als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirt-\n\nschaftsprüfer tätige Angeklagte den Sinngehalt des in §§ 14, 15 Abs. 1 \n\nNr. 1 UStG verwendeten Rechnungsbegriffs und der gemäß § 16 Abs. 2 \n\nSatz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung kannte. Gerade wenn er die A. \n\nals Leistungsempfängerin ansah, wusste er, dass für die Weiterlieferungen \n\ndieser Treuhänderin an die G. L. GmbH Ausgangsrechnungen zu \n\nerstellen waren, sich damit ein Vorsteuerüberhang von vornherein nicht er-\n\ngeben konnte und für die erstrebte und erreichte Verrechnung kein Raum \n\nblieb. \n\n9 \n\nDer Angeklagte nahm nicht etwa rechtsirrig an, dass die A. \n\nisoliert den Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen geltend machen und \n\nihre Leistungsbeziehung zum endgültigen Abnehmer dem Finanzamt voll-\n\nständig verheimlichen durfte. Vielmehr hatte der Angeklagte davon Kenntnis, \n\ndass die G. L. GmbH bereits ab Februar 1995 mit der Verwertung \n\nder Leasingrechte begann, woraus sich Umsatzsteuerbeträge ergaben, die \n\nden zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen, im Wege der Verrech-\n\nnung durchgesetzten Vorsteuerüberhang von vornherein nicht zuließen. Die \n\ngegenteilig lautende Klausel aus dem Treuhandvertrag, wonach an sich die \n\nA. für die Treugeber M. und K. die Leasingrestwerte verwal-\n\nten sollte, hatte der Angeklagte mit den beiden Treugebern, die von Anfang \n\nan die Leasingverträge in eigener Verantwortung verwalten wollten, nur zum \n\nSchein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) vereinbart. \n\n10 \n\n4. Die Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden Be-\n\ndenken. \n\n11 \n\na) Das Landgericht hat bei den Einzelstrafen eine – zwischen-\n\nzeitlich erledigte – Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe straf-\n\nschärfend berücksichtigt, die erst nach den verfahrensgegenständlichen Ta-\n\nten ergangen ist. Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn \n\ndiese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf \n\nRechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche \n\nschließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21). Ob dies der Fall ist, kann der Se-\n\nnat indes nicht abschließend prüfen, denn das Landgericht hat in den Ur-\n\nteilsgründen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit-\n\ngeteilt, obwohl dies nach den Umständen des vorliegenden Falles geboten \n\nwar. Der Strafausspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben. \n\n12 \n\nb) Der Strafausspruch begegnet auch deshalb in diesem Fall \n\nBedenken, weil den Urteilsgründen die Motive und Ziele des Angeklagten, \n\ndie für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), nicht \n\neindeutig zu entnehmen sind. Das Landgericht hätte sich damit auseinander-\n\nsetzen müssen, ob alleiniger Beweggrund des Angeklagten die Rettung des \n\nohne Vorsteuerüberhang nicht finanzierbaren Kaufgeschäfts war oder ob er \n\ndarüber hinaus weiteres steuerunehrliches Verhalten der wahren Leistungs-\n\nempfänger M. und K. verdecken wollte. Für den erstgenannten Fall \n\nwird eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153a, 154 StPO) zu prüfen sein. \n\n13 \n\n5. Für das weitere Strafverfahren weist der Senat zudem auf \n\nFolgendes hin: \n\n14 \n\nDa die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Ange-\n\nklagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 \n\nTagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Be-\n\ntracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier \n\nverhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der \n\nneu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleis-\n\ntung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung aus-\n\nnahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt \n\n31, 102, 103 f.; 33, 131, 132). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/5-str-338-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/5-str-338-06","retrieved":"2026-07-10 21:07:10.973370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/5-str-338-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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