{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"1 StR 388/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 388/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Coburg vom 23. Dezember 2005 werden als unbegründet \n\nverworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagte M. wurde wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen \n\nversuchten Betrugs, der Angeklagte Dr. L. wegen Betrugs und Beihilfe \n\nzum Betrug jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre jeweils auf eine Reihe von \n\nVerfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen \n\nsind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\n2 \n\nDer näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der von beiden Ange-\n\nklagten inhaltlich identisch erhobenen Verfahrensrüge, mit der ein absoluter Re-\n\nvisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht wird. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Folgendes liegt zugrunde: \n\nDie Urteilsabsetzungsfrist endete, so auch die Revision, gemäß § 275 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO am 21. April 2006. Das Urteil trägt einen von dem Justizsek-\n\nretär D. unterschriebenen Vermerk, wonach das Urteil am 7. April 2006 zur \n\nGeschäftsstelle gelangt ist. \n\n2. Wie die Revision im Einzelnen vorträgt, sind in der chronologisch ge-\n\nführten Verfahrensakte jedoch vor dem Urteil Vorgänge eingeheftet, die nach \n\nAblauf der Urteilsabsetzungsfrist angefallen sind. Daraus folgert die Revision, \n\ndass das Urteil entgegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb der hierfür \n\nvorgesehenen Frist zu den Akten gebracht worden sei. \n\n3. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge nicht für zulässig erhoben \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die chronologische Akte, aus deren Führung Rück-\n\nschlüsse gezogen seien, insbesondere „die von der Revision vorgetragenen \n\nVermerke und Verfügungen“ seien „nicht mitgeteilt“. \n\n4. Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass \n\ndie den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu \n\ngehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen \n\ndes Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (BGH NStZ 2005, 222, 223 \n\nm. w. N.; vgl. auch Widmaier StraFo 2006, 437, 438). Hier spricht der genannte \n\nVermerk des Geschäftsstellenbeamten gegen die Richtigkeit des Revisionsvor-\n\nbringens. Damit setzt sich die Revision auseinander, indem sie auf die Daten der \n\ndem Urteil vorgehefteten Verfahrensvorgänge, insbesondere mehrerer Verfü-\n\ngungen verweist. Dem konkreten Inhalt dieser Verfügungen kommt unter den \n\ngegebenen Umständen kein über diesen Revisionsvortrag hinausgehender Be-\n\ndeutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein \n\nVortrag war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfG StV 2005, 369, 372). Eine - von \n\n8 \n\n9 \n\nder Frage nach dem notwendigen Umfang des Vortrags unabhängige - Pflicht zur \n\nGlaubhaftmachung des Revisionsvortrags besteht nicht. Auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den Verfahrens-\n\nakten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 <LS>; BGH, \n\nBeschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.). \n\n5. Unabhängig von dem notwendigen Umfang des Rügevorbringens kann \n\ndie in Rede stehende Rüge gleichwohl keinen Erfolg haben. \n\nDie in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung „zu den Akten \n\nzu bringen“ ist nicht wörtlich zu nehmen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO \n\n25. Aufl. § 275 Rdn. 7). Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im \n\nGesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist (BGHSt 29, \n\n43, 45). Dies ist rechtzeitig geschehen; Gründe, die die Richtigkeit des Ein-\n\ngangsvermerks in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt, zu \n\ndem das Urteil auf der Geschäftsstelle in die Sachakten eingelegt wird, hat im \n\nZusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 275 StPO keine rechtliche Be-\n\ndeutung (BGH NStE StPO § 275 Nr. 14 m. w. N.). Hiervon abzuweichen sieht der \n\nSenat keine Veranlassung. \n\nII. \n\n10 \n\nAuch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebote-\n\nne Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Erwiderungen auf \n\nden Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/1-str-388-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/1-str-388-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:57.357865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-09/1-str-388-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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