{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"2 StR 384/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 384/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2005 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Ausstellens un-\n\nrichtiger Gesundheitszeugnisse in 360 Fällen und des Betrugs in 391 Fällen \n\n(§§ 278, 263, 25 Abs. 2 StGB) freigesprochen. Die Anklage der Staatsanwalt-\n\nschaft Frankfurt hatte dem Angeklagten vorgeworfen, für 38 nicht existente Per-\n\nsonen insgesamt 360 unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt \n\nzu haben, mit denen der gesondert Verfolgte G. entsprechend einem \n\ngemeinsamen Tatplan 391 Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzah-\n\nlungsgesetzes erlangt haben soll. Gegen den Freispruch richtet sich die Revisi-\n\non der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte betrieb eine \n\nPraxis für Allgemeinmedizin in O. . Bei seinen Patienten handel-\n\nte es sich ganz überwiegend um Arbeitnehmer aus dem früheren Jugoslawien. \n\nDie Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handhabte der Ange-\n\nklagte großzügig. Üblicherweise unterschrieb er Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\n\ngungen blanko im Behandlungsraum und verwies den Patienten damit an die \n\nRezeption, wo eine seiner Arzthelferinnen das Formular mit den Daten, die der \n\nAngeklagte in der Patientendatei vermerkt hatte, ausfüllte. Die verfahrensge-\n\ngenständlichen 360 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tragen Ausstellungsda-\n\nten zwischen dem 1. November 2001 und dem 2. Dezember 2003 und lauten \n\nauf die Namen von 38 verschiedenen Personen. Eine dieser Personen existiert \n\nnach Überzeugung des Landgerichts tatsächlich und ist vom Angeklagten un-\n\ntersucht worden. Die Daten aller Krankschreibungen wurden von dem geson-\n\ndert Verfolgten G. vorgegeben, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-\n\ngen bei verschiedenen Allgemeinen Ortskrankenkassen zur Erstattung nach \n\ndem Lohnfortzahlungsgesetz einreichte. Der Angeklagte hatte im Ermittlungs-\n\nverfahren eingeräumt, dass die Unterschriften von ihm stammen; weitere Anga-\n\nben zu den Umständen, unter denen er diese Krankschreibungen unterzeichnet \n\nhat, hat er weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ge-\n\nmacht. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der \n\nAngeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit G. gehandelt hat. \n\nEs sei vielmehr nicht auszuschließen, dass die beiden Arzthelferinnen M. \n\nund K. den Angeklagten unter Vorwänden veranlasst haben könnten, \n\nvermeintlich berechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen blanko zu unter-\n\nschreiben, so dass ihm deren Unrichtigkeit bzw. der betrügerische Verwen-\n\ndungszweck nicht bewusst gewesen sei. \n\nII. \n\n3 \n\nDie den Freispruch tragenden Erwägungen halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n4 \n\n1. Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges \n\nZeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei ei-\n\nner Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. \n\nDie Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versi-\n\ncherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung \n\nausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Unter-\n\nsuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt \n\n(BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231). Ob dies auch dann gilt, wenn der Arzt \n\neine Folgebescheinigung ausstellt, nachdem er den Patienten vor der Ausstel-\n\nlung der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat, kann hier da-\n\nhinstehen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um diese Fälle geht, son-\n\ndern um Fälle, in denen nie eine Untersuchung stattgefunden haben soll. \n\n5 \n\nDas Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass das \n\nAusstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung \n\nden Tatbestand des § 278 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirk-\n\nlicht (UA S. 27). Es hat seine Überzeugung geäußert, dass der Angeklagte \n\nauch ohne persönliche Vorsprache des Patienten auf telefonische Anforderung \n\nund damit wissentlich unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt \n\nhat (UA S. 26). Es hat den Angeklagten dennoch aus tatsächlichen Gründen \n\nvom Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in den ange-\n\nklagten Fällen freigesprochen, weil in keinem dieser angeklagten 360 Einzelfälle \n\nmehr festzustellen sei, unter welchem konkreten Vorwand die Arzthelferinnen \n\ndie Blankounterschrift des Angeklagten erlangt hätten. Es komme neben dem \n\nVorwand, dass ein Patient telefonisch eine Krankschreibung erbeten habe, eine \n\nVielzahl von Begründungen in Betracht, aufgrund derer der Angeklagte ge-\n\nglaubt haben könne, dass die Ausstellung sachlich berechtigt sei, etwa wenn \n\nihm gesagt worden sei, dass ein Patient seine Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\n\ngung verloren habe oder wegen eines Eingabefehlers oder der Beschädigung \n\nder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine neue Bescheinigung ausgestellt \n\nwerden müsse. \n\n6 \n\na) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Landgericht \n\nselbst zur Begründung seiner Entschädigungsentscheidung, mit der eine Ent-\n\nschädigung des Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für \n\nStrafverfolgungsmaßnahmen abgelehnt worden ist, dargelegt hat, dass der An-\n\ngeklagte in nicht unerheblichem Umfang wissentlich unrichtige Arbeitsunfähig-\n\nkeitsbescheinigungen erstellt hat, indem er Blankounterschriften für angeblich \n\ntelefonisch erforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geleistet hat. Da dies \n\nfür die Arzthelferinnen der bequemste Weg gewesen sei, sei hiervon reichlich \n\nGebrauch gemacht worden (UA S. 28). Damit ist die Annahme des Landge-\n\nrichts, es käme eine Vielzahl von Möglichkeiten in Betracht, aufgrund derer der \n\nAngeklagte geglaubt haben konnte, dass die Ausstellung der Arbeitsunfähig-\n\nkeitsbescheinigungen sachlich gerechtfertigt sei, nicht ohne weiteres zu verein-\n\nbaren. \n\n7 \n\nb) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist jedoch auch des-\n\nhalb nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe schon nicht er-\n\nkennen lassen, ob die 38 Personen, für die die verfahrensgegenständlichen \n\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, tatsächlich existieren \n\noder nicht. Das Landgericht hat nur hinsichtlich des N. G. festge-\n\nstellt, dass es diesen Patienten tatsächlich gebe. Die Urteilsgründe teilen ferner \n\nnicht mit, welche Erklärung der Zeuge Dr. R. , der Praxisvertreter des An-\n\ngeklagten, der ebenfalls für einige dieser 38 Personen Arbeitsunfähigkeitsbe-\n\nscheinigungen unterzeichnet hat, hierfür gegeben hat, ob er die Patienten un-\n\ntersucht hat oder ob er lediglich Blankounterschriften auf Anforderung der Arzt-\n\nhelferinnen geleistet hat. Von Bedeutung wäre insoweit, ob Dr. R. tatsäch-\n\nlich mit Begründungen, die das Landgericht als möglich für vermeintlich berech-\n\ntigte Blanko-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angesehen hat (UA S. 16/17), \n\nzum Unterschreiben von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgefordert wor-\n\nden ist. Das Argument des Landgerichts, dass die abgerechneten ärztlichen \n\nLeistungen angesichts der geringen Höhe der Vergütung kein hinreichendes \n\nMotiv des Angeklagten für ein strafbares Verhalten ergäben, steht im Wider-\n\nspruch zu seiner Feststellung, dass der Angeklagte generell bereit war, auf tele-\n\nfonische Anforderung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, wofür \n\ndas Motiv auch die ärztliche Vergütung gewesen sein dürfte. Schließlich trifft \n\nauch die Erwägung des Landgerichts nicht zu, dass umgerechnet auf den an-\n\ngeklagten Tatzeitraum die Arzthelferinnen nicht einmal eine Arbeitsunfähig-\n\nkeitsbescheinigung pro Arbeitstag vom Angeklagten hätten erschleichen müs-\n\nsen. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, sind \n\nvon den verfahrensgegenständlichen 360 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \n\nallein 302 in dem nur etwas mehr als zehn Monate währenden Zeitraum vom \n\n27. Januar bis zum 2. Dezember 2003 ausgestellt worden. \n\n8 \n\nc) Das Landgericht verkennt zudem die Anforderungen, welche die \n\nRechtsprechung an die Feststellung des Schuldumfangs bei Serienstraftaten \n\nstellt. Steht ein strafbares Verhalten des Täters fest, kann es lediglich nicht be-\n\nstimmten Einzelakten zugeordnet werden, kann die Bestimmung des Schuld-\n\numfanges, dass heißt die Bestimmung der Zahl der Einzelakte strafbaren Ver-\n\nhaltens, im Wege der Schätzung erfolgen (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten \n\nBetrug 1; Steuerhinterziehung 2). Bei der Feststellung der Zahl der Einzelakte \n\nist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Ein solches Verfahren ist stets \n\nzulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Jede \n\nandere Betrachtung, die von einer eingeengten, jeden Einzelfall isoliert beurtei-\n\nlenden Sichtweise ausgeht, würde zum Ausschluss der Strafbarkeit bei zweifel-\n\nlos strafbarem Gesamtverhalten führen, wie der vorliegende Fall zeigt. Dass \n\nsich für eine Schätzung keine ausreichend sicheren Grundlagen gewinnen lie-\n\nßen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. \n\n9 \n\n2. Der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung \n\ndes Freispruchs vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges. Selbst wenn \n\nder Angeklagte nicht aufgrund einer Absprache mit dem gesondert Verfolgten \n\nG. zusammengewirkt haben sollte, hätte sich das Landgericht mit der \n\nFrage auseinandersetzen müssen, ob er bei der wissentlichen Ausstellung fal-\n\nscher Gesundheitszeugnisse mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer mögli-\n\nchen betrügerischen Verwendung derselben gehandelt hat. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-384-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-384-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:53.800740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-08/2-str-384-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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