{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"VIII ZB 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 522 Abs. 2, 3 Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch ein- stimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforder- lichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 38/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 522 Abs. 2, 3 \n\nDie gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch ein-\n\nstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch \n\nnicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung \n\nangefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das \n\nBerufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforder-\n\nlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über \n\ndie Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 13. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klä-\n\ngerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 47.698,81 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht er-\n\nfolglos auf Kaufpreisrückzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genom-\n\nmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach einem ent-\n\nsprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO \n\nzurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in erster \n\nLinie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der \n\nRechtsbeschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das \n\nBerufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 522 \n\nAbs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil \n\ndie Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist weder als Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (§ 544 ZPO) noch als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) statthaft. \n\n1. Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als \n\nunbegründet zurückgewiesen wird, sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfecht-\n\nbar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprü-\n\nfung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen, unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen \n\nist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Beru-\n\nfung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das \n\n- gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revi-\n\nsion angreifbar wäre. \n\n2. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herlei-\n\nten. \n\nDanach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt \n\nhat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen \n\nEntscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der \n\nrichtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch \n\ndas fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Rspr., z.B. \n\nBGHZ 98, 362, 364 f.). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend \n\nvon seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 \n\nAbs. 2 ZPO entschieden. \n\n7 \n\nDie vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\nhat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, ist keine \n\nFrage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren Ein-\n\nschätzung seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwen-\n\ndung des Meistbegünstigungsprinzips korrigiert werden könnte. Denn auch die \n\nFrage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerde-\n\nführerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen \n\nVoraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht be-\n\njaht hat, ist durch § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden \n\nkann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche \n\nEntscheidungsform gewählt hat. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 100/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 13.03.2006 - 10 U 1063/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","retrieved":"2026-07-10 21:08:37.845685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2006-11-07","dockets":["VIII ZB 38/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.11.2006 – VIII ZB 38/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 522 Abs. 2, 3 Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch ein- stimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforder- lichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKoblenz vom 13. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klä-\n\ngerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 47.698,81 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":8},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Trier","court_id":null,"court_as_stated":"LG Trier","date":"2005-07-14","docket":"6 O 100/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Koblenz","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Koblenz","date":"2006-03-13","docket":"10 U 1063/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-11-07","docket":"VIII ZB 38/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/viii-zb-38-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:08:37.845685+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}