{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"1 StR 463/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 463/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 \n\nStPO als unzulässig verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte \n\nUrteil wird als unbegründet verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003 \n\nbegangenen Banküberfalls jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu \n\nder Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden \n\nsich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Revision des Angeklagten I. ist unzulässig. Der Angeklagte \n\nund sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden \n\nHauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen, wo \n\ngegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Banküberfälle begangen zu haben, \n\nverhandelt wird, nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer Rechts-\n\nmittelrücknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 be-\n\ngründete Revision gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart \n\nzurückgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen \n\ngegen die Wirksamkeit dieser Rücknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der \n\nHauptverhandlung seitens des Landgerichts Tübingen in Aussicht gestellt wor-\n\nden, dass im Falle eines Geständnisses und der Rücknahme der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein Strafmaß von zwölf Jahren und \n\nsechs Monaten nicht überschritten werde und keine Maßregeln der Besserung \n\nund Sicherung geprüft oder angeordnet würden. Er habe sich aufgrund des \n\nausgeübten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Geständnis abzulegen und \n\ndie Revision zurückzunehmen; die Rücknahme sei unwirksam. \n\n3 \n\nEin nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser \n\nErklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1996, 202 m. w. Nachw.; \n\nMeyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb \n\ndaran gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des \n\nBundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) über \n\neinen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschlä-\n\ngig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der – ersichtlich geschei-\n\nterten – Absprache sei die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gewe-\n\nsen, was allerdings rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Sonstige Anhalts-\n\npunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die aus-\n\nnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind \n\nweder vorgetragen worden noch ersichtlich. \n\n4 \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die der Senat im Rahmen \n\nder vom Angeklagten B. eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte, \n\nkeinen den Angeklagten I. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n5 \n\n2. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet, da die Nachprü-\n\nfung des Urteils aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/1-str-463-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/1-str-463-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:31.516863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-07/1-str-463-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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