{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"1 StR 307/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 307/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nzum Nachteil der Nebenklägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision der Nebenklägerin. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen Mordversuchs. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Folgendes ist festgestellt: \n\nDer Angeklagte war 2004 wegen versuchten Totschlags und mehrerer \n\nKörperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau S. G. zu zwei \n\nJahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Ausgelöst worden wa-\n\nren die Taten dadurch, dass sie ein Anwaltsbüro beauftragt hatte, das Schei-\n\ndungsverfahren zu betreiben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs-\n\nhaft kam es wieder zu einer Annäherung der inzwischen geschiedenen Eheleu-\n\nte, die eine erneute Heirat erwogen. Sie machten schließlich einen gemeinsa-\n\nmen Urlaub in Istanbul bei Verwandten. Nach kurzer Zeit kam es dort wieder zu \n\nheftigen Streitigkeiten, etwa weil sie sich „entsprechend der westlichen Mode“ \n\nkleidete. Der Angeklagte kündigte an, „er werde seine Frau töten, damit sei die \n\nErde vom Dreck gereinigt“. Er kaufte sich ein Küchenmesser mit einer Klingen-\n\nlänge von 12 cm, um damit auf die Nebenklägerin einzustechen, sowie einen \n\nWetzstahl. Unter dem Vorwand, die Nebenklägerin „ein letztes Mal sprechen“ \n\nzu wollen, gelang es ihm, dass es zu einer Autofahrt kam, an der außer ihm und \n\nder Nebenklägerin noch die Eheleute E. teilnahmen; Frau E. ist die \n\nSchwester der Nebenklägerin. Unmittelbar vor Beginn der Fahrt versteckte er \n\ndas Messer im Hosenbund. Er hatte auf dem Rücksitz neben der Nebenklägerin \n\nsitzen wollen, musste dann aber auf dem Beifahrerplatz sitzen. Die Nebenklä-\n\ngerin saß hinter ihm, ihre Schwester neben ihr. M. E. saß am Steu-\n\ner. Schon nach ganz kurzer Fahrt erklärte die Nebenklägerin, sie wünsche kei-\n\nnen Kontakt mehr mit dem Angeklagten. „Hierüber geriet der Angeklagte erneut \n\nin Zorn. Er zog sein … Messer heraus, kniete sich auf den Sitz und versuchte \n\nunter bewusster Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit mit einer von \n\noben nach unten gerichteten Bewegung mit dem Messer auf den Oberkörper \n\nvon S. G. einzustechen“. Der Fahrer M. E. , der gerade auf \n\nein Tankstellengelände eingebogen war, „wurde … auf die Stichbewegung ... \n\naufmerksam. Es gelang ihm, dem Angeklagten in den Arm zu fallen und so eine \n\nVerletzung … zu verhindern“. Er „kämpfte“ mit dem Angeklagten um das Mes-\n\nser; es gelang ihm jedoch nicht, ihm das Messer abzunehmen. Die Frauen \n\nkonnten während dieses Kampfs letztlich aus dem Pkw in das Büro der Tank-\n\nstelle fliehen. Der Angeklagte, noch immer im Besitz des Messers, verfolgte die \n\nNebenklägerin. Er schlug die Glasscheibe der Türe des Tankstellenbüros ein. \n\nEs bedurfte des Eingreifens mehrer Tankstellenbediensteter, um ihn aufzuhal-\n\nten. Da er „nicht zu bändigen“ war, musste er gefesselt werden, bis die Polizei \n\nkam. Als er schließlich abgeführt wurde, kündigte er der Nebenklägerin an, sie \n\nzu töten. \n\n5 \n\n2. Der Angeklagte hat geltend gemacht, nicht er habe angegriffen, son-\n\ndern er sei von E. mit dem Messer angegriffen worden. Dem ist die \n\nStrafkammer nicht gefolgt. Sie konnte sich aber nicht von einem Tötungsvorsatz \n\ndes Angeklagten überzeugen. Zwar habe er vor und nach der Tat angedroht, \n\ndie Nebenklägerin umzubringen, und er hätte „durch die konkrete Art seines \n\nVorgehens tödliche Verletzungen bewirken können“. Sie habe jedoch, so führt \n\ndie Strafkammer aus, „keine sicheren Feststellungen zur Zielrichtung des Sti-\n\nches“ treffen können. Deshalb ist sie zu Gunsten des Angeklagten davon aus-\n\ngegangen, dass er die Nebenklägerin nur verletzen wollte, und hat ihn deshalb - \n\nnur - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\na) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und \n\nzieht hieraus die gebotene Konsequenz - hier: Verurteilung nur wegen versuch-\n\nter (gefährlicher) Körperverletzung, nicht wegen eines versuchten Tötungsde-\n\nlikts - so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweis-\n\nwürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisi-\n\nonsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwun-\n\nden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter \n\ngetroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag. Es gibt im Strafprozess \n\nkeinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, \n\nsondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. \n\n8 \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hin-\n\nsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes. Rechtlich zu be-\n\nanstanden sind Beweiserwägungen etwa auch dann, wenn sie erkennen las-\n\nsen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung er-\n\nforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Dies ist auch der Fall, wenn zu \n\nbesorgen ist, dass die Zweifel des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür \n\nauf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt sind. Eine absolute, das Ge-\n\ngenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Ge-\n\nwissheit ist nicht erforderlich; es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch \n\nsonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für \n\nderen Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGH NStZ-RR 2005, 147; 2005 149, jew. m. w. N.). \n\nb) An alledem gemessen sind die genannten Erwägungen nicht rechts-\n\nfehlerfrei. \n\nEin Messerstich in den Oberkörper ist eine äußerst gefährliche Gewalt-\n\nhandlung, der die Annahme einer Tötungsabsicht regelmäßig nahe legt. Dies \n\ngilt umso mehr, wenn, wie hier, das - auch noch überraschte - Opfer wegen der \n\nräumlich beengten Verhältnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des \n\nStichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumil-\n\ndern. Unter welchen Umständen bei einer solchen Tat sonstige, in Tat oder Tä-\n\nter gründende Umstände gleichwohl einen Tötungsvorsatz in Frage stellen kön-\n\nnen, mag hier dahinstehen. Die Zweifel der Strafkammer gehen nämlich nicht \n\nauf derartige Umstände zurück, sondern allein darauf, dass zu der “Zielrichtung“ \n\n9 \n\n10 \n\ndes jedenfalls auf den Oberkörper gerichteten Stiches keine genaueren Fest-\n\nstellungen möglich seien. Welche Stelle des Oberkörpers als Ziel eines von o-\n\nben nach unten gerichteten Messerstiches ein maßgebliches Indiz gegen den \n\nansonsten von der Strafkammer nicht mit konkreten Erwägungen in Zweifel ge-\n\nzogenen Tötungsvorsatz sein könnte, liegt nicht auf der Hand und hätte daher \n\nkonkretisierender Darlegung bedurft, die jedoch fehlt. Dementsprechend ist - im \n\nHinblick auf die Möglichkeit eines bedingten Tötungsvorsatzes - auch nicht kon-\n\nkret dargelegt, dass und warum der Angeklagte geglaubt haben könnte, unter \n\nden gegebenen Umständen eine solche Stelle im Oberkörper zielgenau zu tref-\n\nfen, oder warum er sonst ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die Ne-\n\nbenklägerin nicht tödlich verletzt werden würde. Zu alledem kommt noch hinzu, \n\ndass die von der Strafkammer vermissten Feststellungen zur präzisen Zielrich-\n\ntung des Stiches nach ihrer eigenen Bewertung kaum zu treffen sind. Weder die \n\nNebenklägerin noch ihre neben ihr sitzende Schwester konnten Angaben dazu \n\nmachen, was die Zielrichtung des Stiches war; „naturgemäß“, so die Strafkam-\n\nmer, waren sie hierzu nämlich „aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im \n\nPkw und der Nähe zum Geschehen“ nicht in der Lage. \n\n11 \n\nDie Zweifel der Strafkammer stellen sich unter diesen Umständen insge-\n\nsamt als - allenfalls - denktheoretische Zweifel dar, die regelmäßig eine im Üb-\n\nrigen nahe liegende Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können. Der \n\nGrundsatz, dass keine Veranlassung besteht, fern liegende Möglichkeiten zu \n\nunterstellen, gilt umso mehr, wenn, wie hier, die ungewöhnlichen Besonderhei-\n\nten (eine unter den gegebenen Umständen den Tötungsvorsatz in Frage stel-\n\nlende Zielrichtung des auf den Oberkörper gerichteten Messerstichs) nicht nur \n\nnicht bewiesen, sondern „naturgemäß“ auch kaum beweisbar sind. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n4. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf Weiteres noch \n\nankäme. \n\n5. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen: \n\na) Der Fahrer des Pkw, der Zeuge M. E. , wurde in der Türkei \n\npolizeilich vernommen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei dem kurzen und er-\n\nkennbar hektischen Geschehen, bei dem er dem Angeklagten in den Arm fiel, \n\npräzise Feststellungen zur Wucht des beabsichtigten Stiches oder gar zum ex-\n\nakten Ziel des Stiches auf dem Oberkörper der schräg hinter ihm sitzenden Ne-\n\nbenklägerin gemacht hätte, ergeben sich aus dem Protokoll dieser Vernehmung \n\nnicht. Seine Vernehmung in der Hauptverhandlung scheiterte daran, dass der \n\nZeuge, der nach Stuttgart kommen wollte, wegen Steuerschulden nicht aus der \n\nTürkei ausreisen durfte. Ein Rechtshilfeersuchen der Strafkammer ist bisher \n\nnicht erledigt worden. Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung eine \n\nVernehmung des Zeugen E. in Betracht kommen sollte und er weiterhin \n\nnicht aus der Türkei ausreisen darf, könnte, sofern der Zeuge damit einverstan-\n\nden ist, auch eine Vernehmung durch das deutsche Konsulat zu erwägen sein. \n\n15 \n\nb) Der Senat hat hier allein über eine Nebenklägerrevision zu befinden, \n\ndie sich nicht allein gegen den Strafausspruch wenden könnte (§ 400 StPO). \n\nFür die neue Verhandlung bemerkt der Senat jedoch, dass rechtliche Bedenken \n\ngegen die Annahme der Strafkammer bestehen, es wirke sich hier - sogar in \n\nerheblichem Maße - strafmildernd aus, dass der Angeklagte „einer an seinem \n\nursprünglichen Kulturkreis orientierten Einstellung und Wertehaltung über die \n\nRolle des Mannes in der Familie verhaftet“ sei. Abgesehen davon, dass der \n\nAngeklagte seit 1981 ununterbrochen in Deutschland lebt und seit mehreren \n\nJahren deutscher Staatsangehöriger ist, könnten ohnehin in einer fremden \n\nRechtsordnung wurzelnde Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen \n\nregelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Ein-\n\ngelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Einklang \n\nmit der fremden Rechtsordnung stehen (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 \n\nRdn. 43a m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/1-str-307-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/1-str-307-06","retrieved":"2026-07-10 21:05:01.582278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-07/1-str-307-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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