{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-11-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 87/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 87/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2006 beschlossen: \n\nDie Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen den Senats-\n\nbeschluss vom 24. Juni 2002 – AnwZ(B) 70/00 sowie die so-\n\nfortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 13. September 2005 werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahme- und \n\nBeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die \n\nihr dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war von 1976 bis 2002 als Rechtsanwalt bei dem Amts- \n\nund Landgericht G. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 wi-\n\nderrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nwies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2000 zurück. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss \n\nvom 24. Juni 2002 - AnwZ(B) 70/00). Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 bean-\n\ntragte der Antragsteller, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Wider-\n\nrufsbescheid aufzuheben. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. Juni 2003 bean-\n\ntragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher er die Wieder-\n\neintragung in die Anwaltslisten begehrte. Diesen Antrag hat der Senat mit Be-\n\nschluss vom 29. September 2003 (AnwZ(B) 51/03) zurückgewiesen und zur \n\nBegründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme \n\nnach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht dargetan sind. \n\n2 \n\nAm 20. Februar 2004 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Be-\n\nscheid vom 22. September 2004 zurückgewiesen und zur Begründung auf die \n\nVersagungsgründe nach § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und § 7 Nr. 9 BRAO \n\n(Vermögensverfall) verwiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat \n\nder Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel be-\n\ngehrt er in erster Linie festzustellen, dass die Widerrufsverfügung vom 21. Feb-\n\nruar 2000 „in der Gestalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom \n\n24. Juni 2002“ nichtig, jedenfalls rechtswidrig sei, sowie die Antragsgegnerin zu \n\nverpflichten, seine Löschung aus den Anwaltslisten rückgängig zu machen. \n\nHilfsweise beantragt er auszusprechen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet \n\nist, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n1. Soweit der Antragsteller sich gegen den Bestand der Widerrufsverfü-\n\ngung vom 21. Februar 2000 wendet, ist sein Begehren, wie auch die Be-\n\nschwerdebegründung aufzeigt, als Wiederaufnahmeantrag gegen den Senats-\n\nbeschluss vom 24. Juni 2002 zu deuten. \n\n5 \n\nDer Wiederaufnahmeantrag ist zwar an sich statthaft, da im Zulassungs-\n\nverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften der Zivilpro-\n\nzessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwen-\n\ndung \n\nfinden \n\n(BGHZ 125, 288; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 \n\n– AnwZ(B) 15/95, BRAK-Mitt. 1997, 254). Er bleibt indes ohne Erfolg, da das \n\nVorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bereits nicht schlüssig dargelegt wor-\n\nden ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 \n\nZPO scheidet schon deshalb aus, da sich auf ihn nur die nicht ordnungsgemäß \n\nvertretene Partei, nicht aber ihr Gegner, stützen kann (BGHZ 63, 78). Auch zu \n\nden weiter angeführten Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 3 und Nr. 7 b ZPO \n\nfindet sich kein schlüssiger Sachvortrag. Weder handelt es sich bei dem Verfah-\n\nrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin um einen Zeugen oder Sachver-\n\nständigen im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO noch stellt dessen – nach Auffassung \n\ndes Antragstellers – inhaltlich unrichtiger Terminsbericht vom 22. November \n\n2001 eine Urkunde dar, die eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigen könnte. Der Wiederaufnahmeantrag \n\nwar daher – ungeachtet der Frage seiner Verfristung (vgl. § 586 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO) – zurückzuweisen. \n\n6 \n\n2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags \n\nauf gerichtliche Entscheidung wendet, bleibt sein zulässiges Rechtsmittel (§ 42 \n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Dem An-\n\ntragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 \n\nund Nr. 9 BRAO versagt worden. \n\n7 \n\na) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die Zustän-\n\ndigkeit der Anwaltsgerichtshöfe („gesetzlicher Richter“) und deren Besetzung \n\nvermag der Senat nicht zu teilen. Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Ge-\n\nrichte (vgl. Feuerich/Weyland, 6. Aufl., § 100 Rn. 1; zu den früheren anwaltli-\n\nchen Ehrengerichtshöfen BVerfGE 26,186,195 ff.; 48, 300, 315 ff. sowie nun-\n\nmehr BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 – 2 BvR 609/06), die auf § 100 Abs. 1 \n\nBRAO beruhen. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltun-\n\ngen (vgl. §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), welche unter anderem auch \n\nüber die Besetzung entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 \n\nBRAO). Die erforderliche Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder ist gewähr-\n\nleistet. Die mitwirkenden Berufsrichter werden aus der Zahl der ständigen Mit-\n\nglieder eines Oberlandesgerichts oder in den Fällen des § 100 Abs. 2 BRAO \n\nmehrerer Oberlandesgerichte ernannt. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht \n\ngleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-\n\nsammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungs-\n\nversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein (vgl. §§ 103 Abs. 2 Satz 1, \n\n94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Schließlich verletzt die Rechtswegzuweisung an die \n\nAnwaltsgerichte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht europä-\n\nisches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 – 2 \n\nBvR 609/06). \n\n8 \n\nb) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das \n\nihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der \n\nUnwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch \n\nArt. 12 Abs.1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfer-\n\ntigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung die-\n\nses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischen-\n\nzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf \n\n(noch) nicht tragbar erscheinen lässt (Senat, Beschl. vom 12. April 1999 \n\n– AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. vom 14. März 1994 – AnwZ(B) \n\n6/93, NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108). Maßgeblich für diese Beurtei-\n\nlung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Denn auch ein \n\nschwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder min-\n\nder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeu-\n\ntung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hin-\n\ndern kann. \n\n9 \n\naa) Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 6. Juli \n\n1999, rechtskräftig seit 18. Oktober 2000, wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung \n\nin 26 Fällen (Tatzeitraum: 1994 bis November 1998) zu einer Gesamtgeldstrafe \n\nvon 265 Tagessätzen verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts \n\nG. vom 24. September 2002, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2003, \n\nist er erneut wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung, diesmal in neun Fällen (Tat-\n\nzeitraum: 1999 bis 2001), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, de-\n\nren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die \n\nDauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und endete am \n\n10. Februar 2006. Hintergrund dieser Verurteilungen ist, dass der Antragsteller \n\ndie Auffassung vertritt, das deutsche Umsatzsteuersystem sei verfassungswid-\n\nrig. Aufgrund der nicht kostendeckenden Gebühren sei er als Rechtsanwalt \n\nnicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Ferner ist der Antragsteller \n\ndurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 12. August 2003 \n\nwegen unbefugten Führens von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die \n\nBewährungszeit endete hier am 11. August 2006. Anhaltspunkte dafür, dass die \n\nerkennenden Strafgerichte - wie der Antragsteller meint – gegen die Vorlage-\n\npflicht nach Art. 234 EGV verstoßen haben könnten, sieht der Senat nicht. \n\n10 \n\nAus diesen Verurteilungen hat, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen, \n\ninsbesondere mit Blick auf das hartnäckige und wiederholte strafrechtlich rele-\n\nvante Verhalten und dessen Berufsbezogenheit zutreffend ausgeführt hat, die \n\nAntragsgegnerin zu Recht die Unwürdigkeit des Antragstellers hergeleitet (vgl. \n\nauch Senat, Beschl. vom 14. Dezember 1984 – AnwZ(B) 28/84, BRAK-Mitt \n\n1985, 107 und Beschl. vom 11. Dezember 1995 - AnwZ(B) 34/95, BRAK-Mitt. \n\n1996, 73, 74 und 122). \n\n11 \n\nbb) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-\n\nzeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verlo-\n\nren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-\n\ngenstünde. Der Antragsteller zeigt keinerlei Schuldeinsicht, sondern hält hart-\n\nnäckig an den Auffassungen fest, die zu seinen Verurteilungen geführt haben. \n\nAngesichts der erst vor kurzem - am 10. Februar bzw. 11. August 2006 - abge-\n\nlaufenen Bewährungszeiten, käme auch einer straffreien Führung ein entschei-\n\ndendes Gewicht nicht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 21. November 1994 \n\n– AnwZ(B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017). Zudem ist der Antragsteller auch \n\nnicht unbestraft geblieben, sondern ist durch Urteil des Amtsgerichts G. \n\nvom 16. März 2004, rechtskräftig seit dem 7. Mai 2004, wegen einer am 24. \n\nDezember 2003 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer \n\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. \n\nc) Auch die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 9 BRAO ist \n\nnicht zu beanstanden. \n\naa) Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die \n\nBindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 21. Februar 2000, mit \n\ndem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-\n\ngensverfalls widerrufen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt \n\nseine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Behauptung, dass sei-\n\nne Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann \n\nhätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 24. \n\nJuni 2002 ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sachlage erledigt \n\n(st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) \n\n35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nbb) Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller \n\nin der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen \n\nEntscheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil \n\nsich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - \n\nauch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO). \n\n15 \n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\n16 \n\nZum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin betrieb das Fi-\n\nnanzamt G. die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Einkom-\n\nmens- und Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen in Gesamthöhe von ca. \n\n591.000 €. Die Berechtigung dieser Forderung hat der Antragsteller jeweils nur \n\npauschal in Abrede gestellt. An dieser Situation hat sich seitdem nichts zu \n\nGunsten des Antragstellers geändert. Nach Mitteilungen des Finanzamts vom \n\n23./28. Juni 2005 betrugen die Forderungen des Finanzamts zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits ca. 687.000 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom \n\n2. März 2005 - Az. 74 IN /04 - ist die vom Finanzamt G. beantragte \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers \n\nmangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. \n\nDie vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vermögensaufstel-\n\nlung vom 31. August 2006, die Passiva in Höhe von 130.415,85 € und Aktiva in \n\nHöhe von 636.355 € ausweist, ist durch nichts belegt. Es fehlt schon jegliche \n\nAngabe darüber, in welchem Umfang der dort aufgeführte Grundbesitz (angeb-\n\nlicher Wert: 510.000 €) belastet ist. Auf die Notwendigkeit entsprechender An-\n\ngaben und der Vorlage diesbezüglicher Nachweise ist der Antragsteller bereits \n\nvom Anwaltsgerichtshof hingewiesen worden. Zudem sind in der Aufstellung die \n\nForderungen des Finanzamts nicht enthalten. \n\n17 \n\nAuf das Beschwerdevorbringen, die Finanzbehörden hätten die Steuer-\n\nforderungen gemäß § 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Bei \n\nder Niederschlagung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt es sich um \n\neine rein verwaltungsinterne Maßnahme, die keinen Einfluss auf das Steuer-\n\nschuldverhältnis hat. Sie erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unnöti-\n\ngen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie begründet \n\nkeinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Fi-\n\nnanzbehörden von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und \n\nder Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungs-\n\nschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (vgl. BFH, Beschl. vom 27. No-\n\nvember 2003 – VII B /03). Dafür, dass - wie der Antragsteller geltend \n\nmacht - die Finanzbehörden verpflichtet seien („Ermessensreduzierung auf \n\nNull“), die Steuerschuld nach § 227 AO erlassen, sieht der Senat keinen Anhalt. \n\n18 \n\nMit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages sowie der soforti-\n\ngen Beschwerde ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweili-\n\ngen Anordnung gegenstandslos. \n\nTerno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wosgien Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13. 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