{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"VI ZB 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter eines dort zugelas- senen Anwalts tätig wird, muss selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit gewährleistet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 20/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Fe, 85 Abs. 2 \n\nDer beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter eines dort zugelas-\n\nsenen Anwalts tätig wird, muss selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit \n\ngewährleistet ist. \n\nBGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 \n\nwird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.191,00 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das \n\nLandgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Die-\n\nses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zuge-\n\nstellt worden. Am 21. Oktober 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die \n\nRechtsmittelschrift trägt den Briefkopf der Kanzlei \"W. H. & Kollegen\" und ist \n\nvon dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt W. unterzeich-\n\nnet. Die innerhalb der verlängerten Frist am 21. Dezember 2005 beim Oberlan-\n\ndesgericht eingegangene Berufungsbegründung trägt denselben Briefkopf und \n\nenthält am Ende des Textes eine maschinenschriftliche Unterschriftszeile mit \n\ndem Text \"K. E. W. Rechtsanwalt\". Unterschrieben ist der Schriftsatz über die-\n\nser Zeile mit dem Schriftzug \"C.\". Rechtsanwalt C. ist beim Oberlandesgericht \n\nnicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 hat Rechtsanwalt C. mit-\n\ngeteilt, er sei bei Unterzeichnung der von ihm als Sachbearbeiter gefertigten \n\nBerufungsbegründung irrtümlich davon ausgegangen, seit dem 20. Dezember \n\n2005 amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt W. zu sein. Der Kläger hat \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer ei-\n\ndesstattlichen Versicherung der Rechtsanwalts- und Notargehilfin L. und einer \n\nKopie eines Schreibens der Rechtsanwaltskammer F. vom 27. Dezember 2005 \n\ngeltend gemacht, Rechtsanwalt C. habe am 19. Dezember 2005 einen an die \n\nRechtsanwaltskammer gerichteten Schriftsatz unterzeichnet, in dem er seine \n\nBestellung zum amtlichen Vertreter für den durch einen Klinikaufenthalt verhin-\n\nderten Rechtsanwalt W. beantragt habe. Dieser Schriftsatz sei entgegen seiner \n\nWeisung aufgrund eines Versehens von Frau L. nicht versandt worden. Dies \n\nhabe Rechtsanwalt C. erst am 23. Dezember 2005 bemerkt. Auf den an diesem \n\nTag eingereichten Antrag sei er am 27. Dezember 2005 für die Zeit bis zum \n\n2. Januar 2006 zum amtlichen Vertreter bestellt worden. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechts-\n\nmittel sei unzulässig. Die Berufungsbegründung sei unabhängig von der Frage \n\neiner Wiedereinsetzung im Hinblick auf die noch nicht vorliegende amtliche Ver-\n\ntreterbestellung nicht formgerecht begründet worden, weil dem Schriftsatz nicht \n\nzu entnehmen sei, ob Rechtsanwalt C. ihn in eigener Verantwortung unter-\n\nschrieben habe. Auch bei Annahme einer wirksamen Unterzeichnung sei die \n\nBerufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung von dem \n\nseinerzeit nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt C. unterzeichnet worden sei. \n\nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurück-\n\nzuweisen. Rechtsanwalt C. treffe ein eigenes Verschulden an der nicht ord-\n\nnungsgemäßen Bestellung eines amtlichen Vertreters. Gegen diesen Beschluss \n\nwendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an \n\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-\n\nsung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. \n\n4 \n\na) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Beru-\n\nfungsbegründung lasse nicht erkennen, dass Rechtsanwalt C. sie in eigener \n\nVerantwortung unterschrieben habe, kann dahinstehen. Ein zulässiges Rechts-\n\nmittel liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil er bei Einreichung des Schriftsatzes \n\nnicht postulationsfähig war. Unerheblich ist, dass Rechtsanwalt C. nach dem \n\nglaubhaft gemachten Vortrag des Klägers später zum amtlich bestellten Vertre-\n\nter für Rechtsanwalt W. bestellt worden ist. Die von einem nicht postulationsfä-\n\nhigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen \n\npostulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden (OLG Karlsru-\n\nhe, NJW-RR 2000, 1519, 1520; OLG Frankfurt, OLG-Report 1998, 125), doch \n\nmuss die Genehmigung, für die auch eine Bezugnahme auf den Schriftsatz des \n\nnicht postulationsfähigen Anwalts genügen kann, bei fristgebundenen Prozess-\n\nhandlungen vor Fristablauf erfolgen (BGHZ 111, 342, 343 f.). Daran fehlt es \n\nhier, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Schriftsatzes vom \n\n2. Januar 2006 bereits abgelaufen war. \n\n5 \n\nb) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht \n\nmit Recht abgelehnt. Dabei ist unschädlich, dass die Entscheidung über den \n\nWiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich in der Beschlussformel, sondern \n\nallein in den Gründen der Hauptsacheentscheidung erfolgt ist (RGZ 67, 186, \n\n190). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger war \n\nnämlich nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der \n\nBerufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Rechtsanwalt C. trifft ein eigenes Ver-\n\nschulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich der Kläger - unabhängig \n\nvon einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-\n\nnen lassen. \n\n6 \n\nRechtsanwalt C. hat es bei Einreichung der Berufungsbegründung \n\nschuldhaft versäumt, seine Postulationsfähigkeit zu prüfen. Nach ständiger \n\nRechtsprechung gehört die Prüfung dieser Prozesshandlungsvoraussetzung zu \n\nden wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandes-\n\ngericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen \n\nAnwalts tätig, so muss er selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit \n\nals Vertreter gewährleistet ist. Er muss selbst prüfen, ob die Bestellung zum \n\nVertreter erfolgt ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 - \n\nVersR 1993, 124 f.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR \n\n1982, 848; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353). \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob \n\nRechtsanwalt C. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. die ihr er-\n\nteilte Einzelanweisung ordnungsgemäß ausführen werde. Da ihn ein eigenes \n\nVerschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden \n\nvon Frau L. vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - \n\naaO). \n\n7 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2/2 O 192/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 U 202/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zb-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zb-20-06","retrieved":"2026-07-10 20:59:49.171190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-31/vi-zb-20-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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