{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"2 StR 417/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 417/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 19. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes Urteils, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versandte der - wegen Ein-\n\nfuhr von Heroin aus fernöstlichen Ländern erheblich vorbestrafte - Angeklagte \n\nim Dezember 2005 aus Islamabad/Pakistan an eine niederländische Deck- \n\nadresse ein Paket, in dem sich ein Teppich sowie ein Backgammon-Spiel be-\n\nfanden; in letzterem war 1 kg Heroin (möglicherweise) schlechter Qualität ver-\n\nsteckt. Das Heroin wurde von pakistanischen Sicherheitsbehörden vor der Aus-\n\nfuhr entdeckt; der Inhalt des Pakets wurde beschlagnahmt. Eine Sicherstel-\n\nlungs- oder Asservatennummer wurde dabei nicht vergeben. Pakistanische Po-\n\nlizeibeamte zeigten den Paketinhalt am 21. Dezember 2005 in Lahore drei Be-\n\namten des BKA. Diese fotografierten den Paketinhalt und entnahmen eine Pro-\n\nbe der in dem Backgammon-Spiel in acht Beuteln versteckten weißlichen Sub-\n\nstanz. Die Probe wurde an das kriminaltechnische Institut des BKA versandt, \n\nauf dem Weg dorthin aber möglicherweise vertauscht, so dass die schließlich \n\nuntersuchte (braune) Substanz mit einem Heroinhydrochlorid-Gehalt von 70 % \n\nmöglicherweise mit der in Lahore entnommenen Probe nicht identisch war. In \n\nder Wohnung der Mutter des Angeklagten wurden später 358 Gramm Streck-\n\nmittel gefunden. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat die Versendung des Pakets eingeräumt, jedoch \n\nbestritten, Heroin in dem Paket versteckt und versandt zu haben. Das Landge-\n\nricht hat diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und seine \n\nÜberzeugung von dessen Täterschaft unter anderem auf die Aussagen der als \n\nZeugen vernommenen Polizeibeamten sowie auf weitere Beweisanzeichen ge-\n\nstützt. \n\n4 \n\n2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Land-\n\ngericht hat erhebliches indizielles Gewicht dem Umstand beigemessen, dass \n\nder Wert des legalen Inhalts des Pakets (ein Teppich und ein Backgammon-\n\nSpiel) zu den Frachtkosten \"in auffälligem Missverhältnis\" gestanden habe (UA \n\nS. 17). Zur Höhe der Frachtkosten ist allerdings nur mitgeteilt, der Angeklagte \n\nhabe sie um 20 bis 30 US-Dollar herunterhandeln können. Der Paketinhalt ist \n\nvon den BKA-Beamten als \"minderwertig\" bezeichnet worden (UA S. 17); die \n\nMinderwertigkeit des Backgammon-Spiels hat der Tatrichter überdies \"auf den \n\nin Augenschein genommenen Lichtbildern\" erkannt. \n\n5 \n\nDiese Erwägungen werden den rechtlichen Anforderungen an die Darle-\n\ngung der Beweisführung nicht gerecht. Bei der Würdigung indizieller Beweiser-\n\ngebnisse ist es in der Regel erforderlich, in den Urteilsgründen die tatsächlichen \n\nAnknüpfungspunkte der Würdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht \n\neine Überprüfung möglich ist. Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen \n\ndürfen nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden. \n\n6 \n\nDie Feststellung, dass zwischen Warenwert und Transportkosten des si-\n\nchergestellten Pakets ein \"auffälliges Missverhältnis\" bestand, setzte voraus, \n\ndass die genannten Werte bekannt waren. Hierzu hätten einerseits die Trans-\n\nportkosten, andererseits der Wert des legalen Paketinhalts, bei Schätzungen \n\nderen Grundlagen mitgeteilt werden müssen. Der Hinweis, die Polizeibeamten \n\nhätten den ihnen in Pakistan gezeigten Teppich sowie das Brettspiel als \"min-\n\nderwertig\" bezeichnet, reichte hierzu nicht aus, denn das Urteil enthält außer \n\ndieser allgemeinen Bewertung keinerlei Hinweise darauf, aufgrund welcher \n\nSachkunde und anhand welcher Kriterien die Beurteilung stattgefunden hat. \n\nAuch der Hinweis, das Gericht habe die Minderwertigkeit des Brettspiels selbst \n\nauf einem Lichtbild erkannt, reichte insoweit ohne Mitteilung der Anknüpfungs-\n\ntatsachen nicht aus. \n\n7 \n\n3. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht aus-\n\nschließen. Die Beweiswürdigung weist die Besonderheit auf, dass die Feststel-\n\nlung aller wesentlichen Umstände der Tat auf Schlussfolgerungen beruht, deren \n\nGrundlage ihrerseits teilweise unsicher ist. Selbst wenn man annimmt, dass die \n\nin dem Paket in Pakistan sichergestellten Gegenstände, deren weiterer Verbleib \n\noffenbar insgesamt fraglich ist, mit den Gegenständen identisch waren, welche \n\nden deutschen Polizeibeamten \"präsentiert\" wurden (UA S. 13), und wenn man \n\ndie Annahme akzeptiert, die Polizeibeamten hätten die ihnen gezeigte, später \n\nwieder verschwundene Substanz durch bloßen Augenschein zuverlässig als \n\nHeroingemisch erkannt, so konnte doch jedenfalls die Feststellung der \"Min-\n\nderwertigkeit\" eines Teppichs in Pakistan nicht allein auf einen bloßen \"Ein-\n\ndruck\" von Zeugen gestützt werden, deren Sachkunde das Urteil nicht darlegt. \n\n8 \n\nDer neue Tatrichter wird, wenn es hierauf ankommt und die Gegenstän-\n\nde nicht mehr zur Verfügung stehen, die Zuziehung eines Sachverständigen bei \n\nder Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu erwägen haben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/2-str-417-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/2-str-417-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:40.841794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-31/2-str-417-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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