{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"VII ZB 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 148, 485, 493 a) Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit an- hängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig. b) Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleuni- gung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 39/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 148, 485, 493 \n\na) Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit an-\n\nhängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig. \n\nb) Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung muss das Gericht der \n\nHauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleuni-\n\ngung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06 - OLG Stuttgart \n LG Ellwangen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März \n\n2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.160 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens. \n\nDie Beklagte \n\nführte \n\nfür die Klägerin aufgrund eines Rah-\n\nmen-Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im Novem-\n\nber 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis \n\nüber Putzrisse an den Außenwänden von mehreren, näher bezeichneten Bau-\n\nvorhaben, deren Ursache sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das \n\nselbständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen \n\nSachverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat im Juni 2005 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur \n\nMängelbeseitigung verlangt. Die Klage ist bei derselben landgerichtlichen \n\nKammer anhängig wie das selbständige Beweisverfahren. Diese hat den \n\nHauptsacheprozess im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Das Beschwerdegericht \n\nhat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlus-\n\nses. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsachever-\n\nfahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei. \n\nDie Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreif-\n\nlich im Sinne des § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren \n\nUrsache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren \n\nbegehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da \n\ndie im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach \n\n§ 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der \n\nProzessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus-\n\ngang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat er-\n\nmessensfehlerfrei das Hauptsacheverfahren entsprechend dem in § 148 ZPO \n\nenthaltenen Rechtsgedanken ausgesetzt. \n\na) Die Befugnis des Gerichts der Hauptsache, den Rechtsstreit auszu-\n\nsetzen, ist für die Fälle streitig, in denen zwischen denselben Parteien zu einem \n\nbehaupteten Baumangel bereits vor Prozessbeginn ein selbständiges Beweis-\n\nverfahren eingeleitet worden ist. Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge \n\nAnwendung des § 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, BauR 2004, \n\n1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rdn. 24 f). Nach dieser Auffas-\n\nsung steht der Aussetzung der Zweck der Vorschrift entgegen, weil die Gefahr \n\neinander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei und weil die \n\nAussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Be-\n\nweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspreche. Demgegenüber halten \n\nandere eine Aussetzung im Hinblick auf § 493 ZPO für zulässig (KG, KGR \n\n2000, 266 = BauR 2000, 1232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., \n\nRdn. 6). \n\n8 \n\nb) Letztere Auffassung trifft zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Be-\n\nschlüssen vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03, BauR 2004, 1484 = ZfBR 2004, \n\n677 und vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 = BauR 2003, 1607 = ZfBR 2003, 765 \n\n= NZBau 2003, 563 bereits erkennen lassen, dass er zur Möglichkeit einer Aus-\n\nsetzung in diesen Fällen neige und dass dem Gedanken der Prozessökonomie \n\nBedeutung zukomme. Dieser Gedanken gebietet es, mehrfache Beweiserhe-\n\nbungen wegen desselben Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen \n\nErgebnissen zu vermeiden. Dies kann erreicht werden, wenn die bereits ange-\n\nordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren fortgesetzt wird \n\nund eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen dessen \n\nAussetzung ausscheidet. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Gericht der \n\nHauptsache ohne Aussetzung nicht bereits im Hinblick auf die §§ 485 Abs. 3, \n\n412 ZPO gehindert, eine weitere Beweisaufnahme zu derselben streitigen Tat-\n\nsache, auf die sich das selbständige Beweisverfahren bezieht, anzuordnen. Die \n\n10 \n\n11 \n\ngenannten Regelungen beziehen sich jeweils ausschließlich auf das Verfahren, \n\nin dem die Beweisaufnahme bereits angeordnet ist. \n\nc) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfrei Ermessensaus-\n\nübung voraus, von der hier ausgegangen werden kann. \n\nBei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch \n\nberücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozes-\n\nses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Es hat in seine Erwägungen die \n\nMöglichkeit einzubeziehen, die Zuständigkeit für das Beweisverfahren auf sich \n\nüberzuleiten, indem es die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum \n\nZwecke der Beweiserhebung beizieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n\n- VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = ZfBR 2005, 52 = NZBau 2004, 550). Ein sol-\n\nches Vorgehen kann insbesondere dann nahe liegen, wenn das selbständige \n\nBeweisverfahren zwischen denselben Parteien bei einem anderen Gericht an-\n\nhängig ist und die erforderliche Beweiserhebung denselben Gegenstand betrifft. \n\nAuch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist die getroffene Ausset-\n\nzungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gedanke der Prozessökonomie \n\nwird hier dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren \n\nund das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anhängig \n\ngemacht worden sind. \n\n12 \n\nEntgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde stand der Aussetzung hier \n\nauch nicht entgegen, dass im Hauptsacheverfahren nur die Schadenshöhe, \n\nnicht aber die Mängel selbst und ihre Verursachung bestritten worden seien. \n\nEine derartige Beschränkung des Beklagtenvortrags musste das Landgericht \n\nseinem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 272/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 12/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zb-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zb-39-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:14.950794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-26/vii-zb-39-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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