{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"IX ZB 244/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 244/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2004 wird \n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 949,46 \n\nEuro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine \n\nRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zuläs-\n\nsig (BGHZ 155, 21, 22). Diese sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundgerichtshof \n\nhat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nfür die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jeden-\n\nfalls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden \n\nFall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai \n\n2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen). Die \n\nvom Beklagten außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende \n\nSchriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist \n\nnicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schrift-\n\nsatz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegründung inhaltlich gewürdigt \n\nhat. \n\n2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wurden Verfah-\n\nrensgrundrechte des Beklagten nicht verletzt. \n\na) Die vom Beklagten benannte Zeugin brauchte nicht vernommen zu \n\nwerden, weil sie nicht, wie § 373 ZPO es verlangt, zum Beweis einer Tatsache \n\nbenannt worden ist. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer \n\njuristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff \n\ngeschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGHZ 158, \n\n295, 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des \"Wohnsitzes\" (§§ 13 \n\nZPO, 7 ff BGB) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Umgangs-\n\nsprache. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden. \n\nAuch der Beklagte selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man \n\ndies anders sehen wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; \n\ndenn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das \n\nVorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts \n\n- hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des § 373 \n\nZPO - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. \n\n5 \n\nb) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-\n\nfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-\n\nsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-\n\npflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich \n\nzu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, \n\nmüssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-\n\nfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \n\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung \n\nnicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es im vorliegen-\n\nden Fall. Der Beklagte will lediglich die rechtliche Würdigung seines Vorbrin-\n\ngens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-\n\ngen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Dass es im vor-\n\nliegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\nnach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts. \n\n6 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 C 6842/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 U 78/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-244-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zb-244-04","retrieved":"2026-07-10 21:01:29.815088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-26/ix-zb-244-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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