{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"I ZR 97/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Regenwaldprojekt II UWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 a) Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher re- gelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Ent- hält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinwei- sen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt. b) Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess über eine irreführende Werbung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 97/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRegenwaldprojekt II \n\nUWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine \nnicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher re-\ngelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so \ngeringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Ent-\nhält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich \neine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinwei-\nsen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten \nFehlvorstellung des Verkehrs kommt. \n\nb) Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess \n\nüber eine irreführende Werbung. \n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 97/04 - LG Siegen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 21. Mai 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Mai bis Juli \n\n2003 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundesgebiet vertriebene \n\nBier mit einer von ihr als \"Krombacher Regenwaldprojekt\" bezeichneten Aktion. \n\nDazu legte sie in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen das nachfolgend \n\nschwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage D zur Klageschrift) aus: \n\n2 \n\nZudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des \n\nJournalisten und Fernsehmoderators Günther Jauch und der früheren Tennis-\n\nspielerin Steffi Graf, die u.a. folgende Inhalte hatten: \n\n\"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die Re-\ngenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afri-\nka nachhaltig zu schützen!\" \n\n\"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in die \nRegenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald \nnachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht ha-\nben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!\" \n\n\"Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder \nRadler fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um ei-\nnen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte warb in ähnlicher Form bereits im Jahre 2002 mit ihrem \n\n\"Regenwaldprojekt\". Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung jener Werbung ist \n\nGegenstand des Verfahrens I ZR 33/04. \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist \n\nder Auffassung, die streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbsrechtlich \n\nunlauter. Im Falle einer Kopplung eines Warenverkaufs mit einer Zusatzleistung \n\nbestehe die Gefahr der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über \n\nden tatsächlichen Wert des Angebots. Dies gelte auch, wenn eine Sponsoring-\n\nleistung als Zugabe versprochen werde. Dieser Gefahr sei durch eine erhöhte \n\nTransparenz Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen werde die angegriffe-\n\nne Werbung nicht gerecht. Die Beklagte verschweige die Höhe der Spende pro \n\nverkauftem Kasten Bier. Sie löse das Versprechen, für jeden verkauften Kasten \n\nBier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen, auch nicht ein. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. der Beklagten zur untersagen, wie in den Antragsanlagen A, B, C \nund D wiedergegeben mit Werbespots zu werben, in denen es heißt: \n\n1. \"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die \nRegenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald \nin Afrika nachhaltig zu schützen!\" (Anlage A). \n\n2. \"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in \ndie Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Re-\ngenwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon \nerreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!\" (Anlage \nB). \n\n3. \"Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei \noder Radler fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des \nWWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu \nschützen!\" (Anlage C). \n\nII. der Beklagten zu untersagen, in Flyern oder sonstigen Werbeanzei-\n\ngen mit der Aussage zu werben: \n\n\"1 Kasten = 1 m²\" (Anlage D). \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, \n\ndie Werbung sei ausreichend transparent. Es werde klargestellt, dass für jeden \n\nverkauften Kasten Bier der Regenwald-Stiftung des WWF ein Geldbetrag über-\n\nlassen werde. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten sei sie nicht verpflichtet. \n\nDass der versprochene Schutz nicht umgesetzt werde, habe die Klägerin nicht \n\nvorgetragen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage nach vorausgegangenem Verfahren auf \n\nErlass einer einstweiligen Verfügung, in dem die Beklagte zur Unterlassung ver-\n\nurteilt wurde (LG Siegen GRUR-RR 2003, 379; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2003 \n\n- 4 U 105/03, abrufbar unter juris), stattgegeben. \n\n8 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Beklagte ih-\n\nren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Sprung-\n\nrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche für begründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 UWG (a.F.). \n\nDie Bestimmung habe auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beein-\n\nflussung zu schützen. Dies sei bei einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft, \n\ndas in besonderer Weise anlockend wirke, der Fall, wenn über dessen Zusam-\n\nmensetzung unzureichend informiert werde und dadurch die Gefahr einer un-\n\nlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächli-\n\nchen Wert der Zusatzleistung gegeben sei. \n\n11 \n\nIm vorliegenden Fall sei eine solche unlautere Beeinflussung des Ver-\n\nkehrs anzunehmen. Die Beklagte könne ihr Versprechen nicht halten, für jeden \n\ngekauften Kasten Bier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen. Sie habe \n\nnicht dargelegt, dass ihr Umweltsponsoring so aussehe, dass es die Gleichset-\n\nzung von einem Kasten Bier mit einem Quadratmeter geschützten Regenwal-\n\ndes rechtfertigen könne. Tatsächlich erschöpfe sich das Engagement in der \n\nUnterstützung verschiedener Aktionen des World Wide Fund for Nature (WWF). \n\nDies sei nicht der Schutz, den der beanstandete Werbeslogan verspreche. Zwi-\n\nschen der Anzahl der verkauften Kästen Bier und dem Umfang der geschützten \n\nFläche bestehe lediglich eine mittelbare Beziehung. \n\n12 \n\n13 \n\nAuf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da \n\nes sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Sprungrevision \n\nhaben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Landgericht. Die bisherigen Feststellungen \n\ndes Landgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht. \n\n14 \n\n1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-\n\nholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage \n\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung \n\nzum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-\n\ndernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). \n\n15 \n\n2. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit \n\n§§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die angegriffenen Werbemaßnahmen stellen keine un-\n\nangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG dar. Aufgrund \n\ndes vom Landgericht angenommenen Sachverhalts steht auch nicht fest, dass \n\ndie Werbung der Beklagten gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG ver-\n\nstößt. \n\n16 \n\na) Die Werbung ist nicht bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil sie an \n\ndas Umweltbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne \n\ndass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angespro-\n\nchenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats reicht dies für sich allein nicht aus, um eine unangemessene \n\nunsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ \n\n164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz). \n\n17 \n\nb) Auch der Umstand, dass die Unterstützung des umweltpolitischen \n\nZiels mit dem Warenabsatz gekoppelt wird, kann für sich allein gesehen die \n\nUnlauterkeit der beanstandeten Werbung nicht begründen. \n\n18 \n\nIm Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-\n\nsprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine \n\nFunktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, \n\ndass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-\n\nben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 = \n\nWRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, \n\n86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-\n\nmer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so-\n\nzialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponso-\n\nring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht \n\ndadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-\n\nschaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch \n\ndie vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das \n\ndamit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4 \n\nNr. 1 UWG wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-\n\nreicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen \n\nvermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP \n\n2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, \n\nGRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon \n\nkann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-\n\nschließung des Verbrauchers überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-\n\ndung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt. \n\n19 \n\nc) Ob das Landgericht - wie die Revision meint - von einem Wettbe-\n\nwerbsverstoß der Beklagten wegen einer Verletzung von Informationspflichten \n\nausgegangen ist, kann offenbleiben. Eine allgemeine Informationspflicht ist dem \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. \n\n20 \n\naa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich \n\ngegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-\n\nten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-\n\nspielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG \n\nanerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. Letz-\n\nteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache \n\nnach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so \n\ndass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-\n\nführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde \n\nmit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den \n\nWWF unterstützt, also mit dem Unternehmen \"an einem Strang zieht\", folgt \n\nnoch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details aufgeklärt werden \n\nmuss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst \n\nwenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstel-\n\nlungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irreführungsverbot eine Verpflichtung des \n\nwerbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. \n\n21 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen \n\nKopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den \n\nInhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4 \n\nNr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 \n\nUWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. \n\n- Gesamtpreisangebot). Diese zu § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist \n\nauf das nunmehr geltende UWG übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit \n\neiner unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu \n\nmessen \n\nist \n\n(Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 \n\nRdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; für \n\neine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 \n\nRdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; \n\neine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die \n\nVerpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls \n\ndie Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung \n\nüber den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer \n\nangebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-\n\npreisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). \n\n22 \n\ncc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit \n\neinem sozialen, kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder \n\naufgrund des Verbots unangemessener unsachlicher Einflussnahme auf Markt-\n\nteilnehmer (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der irreführen-\n\nden Werbung (§§ 3, 5 UWG) eine allgemeine Verpflichtung des Unternehmens, \n\nüber die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert der \n\nZuwendung aufzuklären (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fezer/ \n\nSteinbeck aaO § 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des \n\nWettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 \n\nNr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; Günther/Beyerlein, WRP 2004, \n\n1142, 1144; \n\nfür weitergehende \n\nInformationspflichten: Köhler \n\nin Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.165; Seichter in Ullmann aaO § 4 \n\nNr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217; \n\noffengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-\n\nspricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-\n\nzen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch \n\nden Warenbezug für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene \n\nAufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der Werben-\n\nde keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, wird der \n\nVerbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt \n\neine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass \n\nsich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die \n\nWerbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht geeignet, \n\naufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unan-\n\ngemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie über die \n\nArt und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täuschen. \n\n23 \n\ndd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung \n\nüber die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des Regenwaldprojek-\n\ntes zu informieren, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen feh-\n\nlender Transparenz der Werbung mit der Förderung dieses Projekts nach § 4 \n\nNr. 1 UWG zu. \n\n24 \n\nd) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die bean-\n\nstandete Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn das, was die Beklagte zum \n\nSchutz des Regenwaldes tatsächlich leistet, hinter dem zurückbleibt, was sie in \n\nWerbeanzeigen und in der Fernsehwerbung verspricht und dadurch die berech-\n\ntigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden. In \n\ndiesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 \n\n- I ZR 33/04 - Regenwaldprojekt I; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-\n\nzer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 372; Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 1 \n\nRdn. 108). Dass es sich im Streitfall ebenso verhält, lässt sich den vom Landge-\n\nricht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. \n\n25 \n\naa) Maßstab für die Bewertung einer Angabe als irreführend ist die Auf-\n\nfassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Markt-\n\nführerschaft). Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt \n\nsich nicht, welches Verständnis der Verkehr von der angegriffenen Werbung hat \n\nund weshalb seine Erwartungen durch die von der Beklagten tatsächlich an den \n\nWWF erbrachten Leistungen enttäuscht werden. Das Landgericht hat hierzu nur \n\nfestgestellt, dass die Beklagte einen \"direkt proportionalen Schutz\" versprochen \n\nhabe, während eine von der Zahl der verkauften Kästen abhängige Spende le-\n\ndiglich eine \"mittelbare Beziehung\" herstelle. \n\n26 \n\nAuf den Umstand, dass die Beklagte eine Spende an den WWF leistet, \n\nweist sie jedoch ausdrücklich hin. Dies findet auch in den mit dem Antrag zu I. \n\nbeanstandeten Werbeaussagen Erwähnung. Worin darüber hinaus die Fehlvor-\n\nstellung des Verkehrs liegen soll, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht \n\nhinreichend deutlich. \n\n27 \n\nbb) Dies gilt auch, wenn die Ausführungen zur Verkehrsauffassung in \n\ndem im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 18. November 2003 (4 U 105/03) mitberücksichtigt \n\nwerden, auf die das Landgericht Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht \n\nHamm führt insoweit aus, die Beklagte knüpfe an die Vorstellung an, dass es \n\nbei Naturschutzgebieten um die flächenmäßige Ausdehnung gehe, so dass ein \n\ngebietsweiser Schutz versprochen sei. Der Verbraucher gehe davon aus, dass \n\nnicht nur verschiedene Aktionen unterstützt, sondern ein gebietsweiser Schutz \n\nerreicht werde. Er glaube, dass der Schutz desto größer sei, je umfangreicher \n\nder Warenabsatz der Beklagten sei. \n\n28 \n\nOffen bleibt aber auch insoweit, worin konkret die Fehlvorstellung des \n\nVerkehrs liegen soll, weil auch im Falle der finanziellen Unterstützung ein höhe-\n\nres Spendenaufkommen zu einem umfangreicheren Schutz des Regenwaldes \n\nführt. \n\n29 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 566 Abs. 8 Satz 1, \n\n§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht \n\nzur Entscheidung reif ist (§ 566 Abs. 8 Satz 2, § 563 Abs. 1 ZPO). \n\n30 \n\nDas Landgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung Feststellungen \n\nnachzuholen haben, wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, in \n\nwelcher Weise die tatsächlich geleistete Förderung hiervon abweicht und gege-\n\nbenenfalls, ob die Abweichung für die Entscheidung der Verbraucher relevant \n\nist. \n\n31 \n\n1. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Auffassung des Verkehrs \n\nvon Art und Umfang des Engagements der Beklagten für das Regenwaldprojekt \n\nmit ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen deckt, wird das Landgericht zu \n\nbeachten haben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen \n\nder Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei der Klägerin liegt. Diese hat \n\njedoch im Hinblick auf die durchgeführten Schutzmaßnahmen keine genaue \n\nKenntnis von den Umständen und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von \n\nsich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die \n\nAufklärung ohne weiteres leisten kann. Daher kann - wovon das Landgericht \n\nauch ausgegangen ist - die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden \n\nGrundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklä-\n\nrungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Klägerin über bloße Verdachts-\n\nmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen \n\nund unter Beweis gestellt hat (BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR \n\n1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; vgl. auch Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 3.23; Fezer/Büscher aaO \n\n§ 12 Rdn. 276). \n\n32 \n\n2. Hinsichtlich des Antrags zu II. wird auch zu berücksichtigen sein, dass \n\nin der angegriffenen Werbung im Einzelnen dargelegt wird, wie der WWF die \n\nMittel verwendet. Soweit die Angaben - was sich nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalls richtet - in einer in sich geschlossenen Darstellung stehen, dürfen sie \n\nnicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urt. v. 16.12.2004 \n\n- I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 f. = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). Da die \n\nangegriffene Aussage blickfangmäßig herausgestellt ist, steht die im Text vor-\n\ngenommene Konkretisierung der etwaigen Annahme einer Irreführung nur dann \n\nentgegen, wenn sie der Aussage \"1 Kasten = 1 m²\" eindeutig zugeordnet sowie \n\nleicht erkennbar und lesbar ist (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM). \n\n33 \n\n3. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass insoweit eine \n\nFehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-\n\nhen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irreführungsverbot \n\nnach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, das \n\nMarktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss \n\nder Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR \n\n2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I \n\nZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar \n\nkann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-\n\nwerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urt. v. \n\n17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-\n\nReise). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit \n\ndem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens \n\nKrombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt \n\nauf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-\n\nnung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-\n\nrung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereit-\n\nschaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten \n\naber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-\n\nfall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte \n\nFläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu \n\nfördern. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 7 O 20/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-97-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-97-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-26/i-zr-97-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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