{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VII ZB 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Eine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozess- kostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus ei- genen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvoll- streckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 38/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765a \n\nEine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, \n\nder für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozess-\n\nkostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus ei-\n\ngenen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 38/06 - LG Cottbus \n\n AG Cottbus \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Februar \n\n2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nWert: 33.800,00 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Forderung in \n\nHöhe von 104.357,90 € die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. \n\nAuf ihren Antrag erließ das Amtsgericht am 23. Mai 2005 einen Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss über alle Forderungen der Schuldnerin \n\ngegen die Drittschuldnerinnen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2005 gab \n\ndas Amtsgericht das gepfändete Konto der Schuldnerin in Höhe von 200,00 € \n\nfrei. Auf Antrag der Schuldnerin und mit Zustimmung der Gläubigerin hob das \n\nAmtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der von \n\nder Pfändung erfassten Altersrente der Schuldnerin in Höhe von 217,40 € und \n\nder Altersrente ihres Ehemannes in Höhe von 845,28 € auf. \n\n3 \n\nGegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde betreibt \n\ndie Schuldnerin die Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht. Den dabei \n\ngestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht \n\nwegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage zurück. Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht versagt. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Schuldnerin führt daneben gegen die Gläubigerin einen Rechtsstreit \n\nauf Herausgabe von Wertpapieren, die sie als Sicherheiten für die Darlehens-\n\nverbindlichkeiten ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpfändet hatte. \n\nAm 12. Juli 2005 hat die Schuldnerin die einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde beantragt \n\nmit der Begründung, ihr sei durch die von der Gläubigerin eingeleiteten \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen der Zugriff auf ihr gesamtes Geld verwehrt. \n\nSie sei deswegen nicht mehr in der Lage, die von ihr gegen die Zwangsvollstre-\n\nckung eingeleiteten Verfahren weiterzuverfolgen. Sie sei mithin handlungsunfä-\n\nhig, was zu einer unbilligen Härte führe. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nSchuldnerin ihr Begehren in eingeschränktem Umfang weiter, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe der Gerichts- und Anwalts-\n\nkosten für die Vollstreckungsgegenklage einzustellen und in dieser Höhe \n\n(21.086,79 €) die Pfändung ihrer Konten aufzuheben. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hält den zulässigen Antrag für unbegründet. \n\nEntgegen der Ansicht des Amtsgerichts entfalte die Entscheidung des \n\nLandgerichts über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß \n\n§ 769 ZPO für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Antrag \n\nnach § 765 a ZPO keine Bindungswirkung. \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ge-\n\nmäß § 765 a ZPO lägen jedoch nicht vor. § 765 a ZPO sei als Ausnahmevor-\n\nschrift eng auszulegen. Die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände be-\n\ngründeten nicht die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung unter Berücksich-\n\ntigung der beiderseitigen Interessen für die Schuldnerin eine unzumutbare, sit-\n\ntenwidrige Härte darstelle. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin liege eine sit-\n\ntenwidrige Härte nicht bereits darin, dass ihrem Antrag auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage der Erfolg versagt geblieben \n\nsei. Darin liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine sittenwidrige \n\nHärte liege selbst dann nicht vor, wenn ihr dadurch die Möglichkeit verwehrt \n\nwerden sollte, ihre Rechte hinsichtlich des Wertpapierdepots geltend zu ma-\n\nchen. Die auf mangelnder Liquidität beruhende mögliche Unfähigkeit, seine \n\nRechte wahrzunehmen, sei vom Rechtssuchenden hinzunehmen, wenn die von \n\nihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ha-\n\nbe. \n\n12 \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n13 \n\na) Zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Antrag auf \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO sei neben den weiter \n\nbereits von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Rechtsbehelfen der \n\nVollstreckungsgegenklage und des dort gestellten Antrags auf vorläufige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zulässig. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat den Antrag zu Recht für unbegründet an-\n\ngesehen. \n\naa) Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des \n\nSchuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-\n\nheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter vol-\n\nler Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer \n\nUmstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. \n\n§ 765 a ZPO ermöglicht mithin den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, \n\ndie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, \n\ndie mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Aus-\n\nnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn \n\nim Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen \n\nBelange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom \n\n21. Dezember 2004 - IX a ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374). Hierbei sind insbe-\n\nsondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen \n\n(BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49). \n\n16 \n\nbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Beschwerdege-\n\nricht zu Recht die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht für gegeben erach-\n\ntet. \n\n17 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann eine unbillige Härte \n\nim vorliegenden Verfahren nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldnerin, \n\nnachdem ihr im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage keine Prozesskosten-\n\nhilfe bewilligt worden ist, durch die von der Gläubigerin vorgenommene Voll-\n\nstreckung die Möglichkeit genommen werde, mit eigenen Mitteln ihr Klagebe-\n\ngehren weiterzuverfolgen. Insbesondere wird sie hierdurch nicht in Verfahrens-\n\ngrundrechten verletzt. \n\n18 \n\nDem verfassungsrechtlichen Gebot, eine mittellose Partei in der Verfol-\n\ngung ihrer Rechte nicht unzulässig schlechter zu stellen als eine bemittelte, wird \n\ndurch die Regelungen zur Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen. \n\nEs ist nicht geboten, auch nicht zur Wahrung von Grundrechten, darüber hinaus \n\nder mittellosen Partei eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen, die im Prozess-\n\nkostenhilfeverfahren als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilt wurde. \n\nWorauf die Mittellosigkeit der Partei beruht, ist nicht entscheidend. Es besteht \n\nkeine rechtliche Veranlassung, diejenige Partei besser zu stellen, die deswegen \n\nmittellos ist, weil ein Gläubiger zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche \n\nauf das Vermögen der Partei durch Pfändung zugegriffen hat. Insbesondere ist \n\nes nicht gerechtfertigt, dieser Partei auf Kosten des Gläubigers zu gestatten, die \n\nals nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilte Rechtsverfolgung weiterzu-\n\nführen. Daran ändert auch nichts der von der Rechtsbeschwerde angeführte \n\nUmstand, dass im Hauptsacheverfahren eine weitergehende Prüfung stattfin-\n\nden kann als im Prozesskostenhilfeverfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt \n\nkann bei Abwägung mit den berechtigten Interessen des Gläubigers keine un-\n\nbillige Härte im Sinne des § 765 a ZPO gesehen werden. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cottbus, Entscheidung vom 12.08.2005 - 57 M 1122/05 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2006 - 7 T 345/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-38-06","retrieved":"2026-07-10 21:00:44.240249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-25/vii-zb-38-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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