{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"5 StR 370/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 370/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. Oktober 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter Nötigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Nötigung in \n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in \n\nfünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen \n\nBeleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\ndrei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte und beleidigte die \n\nAngeklagte die Modeschöpferin S. sowie deren Lebensgefährtin im Zeit-\n\nraum von Oktober 2004 bis März 2005 durch eine Vielzahl von Telefonanru-\n\nfen. Zwei dieser mit Drohungen verknüpften Telefonate – einmal wendete \n\nsich die Angeklagte an eine Zeitungsredakteurin – hat das Landgericht zu-\n\ndem als versuchte Nötigungen gewertet. In Frau S. hatte sich die Ange-\n\nklagte aus der Ferne in dem Wahn verliebt, diese sei an ihr sexuell interes-\n\nsiert. \n\n4 \n\nIn Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen hat \n\ndas Landgericht bei der Angeklagten eine anhaltende wahnhafte Störung \n\nangenommen. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine paranoi-\n\nde Schizophrenie handeln. Im Rahmen des Krankheitsbildes zeigten sich bei \n\nder Angeklagten ein Liebes-, Verfolgungs- und Beziehungswahn. Die Ange-\n\nklagte leide an Störungen des formalen Gedankenganges und eventuell an \n\nakustischen Halluzinationen. Sie habe die Taten in einem Zustand der wach-\n\nsenden inneren Angst und Bedrängnis gegenüber der von ihr erlebten Ver-\n\nfolgung sowie in einem Zustand zunehmender Aggressivität angesichts der \n\nFrustration nicht erwiderter Liebe begangen. „Ihr Denken sei ganz durch ihr \n\nWahnsystem bestimmt worden und sie habe keine Handlungsalternativen \n\nmehr gesehen.“ Mit dem Sachverständigen hat die Kammer aufgrund dieser \n\nDiagnose eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbe-\n\ngehung angenommen, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne \n\nnähere Begründung ausgeschlossen. \n\n5 \n\n6 \n\nAngesichts dieser Diagnose und der von Wahnerleben geprägten Ta-\n\nten ist ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht tragfä-\n\nhig begründet. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen. \n\nDer neue Tatrichter wird – auch unter Beachtung der Ausführungen in \n\nder Antragsschrift der Bundesanwaltschaft – bei erneuter Prüfung der Vor-\n\naussetzungen des § 63 StGB naheliegend nicht nur die früheren therapeuti-\n\nschen Interventionen, sondern auch die jüngste Entwicklung der Verhältnisse \n\nder Angeklagten hinreichend zu beachten haben. Zudem ist wegen der be- \n\nsonders schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige \n\nAuseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer \n\nStörungen des Rechtsfriedens erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n26. Mai 1992 – 5 StR 203/92). \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/5-str-370-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/5-str-370-06","retrieved":"2026-07-10 20:59:20.805642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-25/5-str-370-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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