{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"1 StR 503/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 503/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten (Allgäu) vom 5. Juli 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDer zur Tatzeit fast 19 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Mordes zu \n\nJugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die auf eine Reihe von Verfahrensrügen \n\nund die näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n1. Die Revision rügt, es sei \"keine ordnungsgemäße Terminsladung ge-\n\ngenüber der Jugendgerichtshilfe\" erfolgt. Sollte damit gemeint sein, dass die \n\nJugendgerichtshilfe nicht zur Hauptverhandlung geladen worden sei, wäre der \n\nVortrag unwahr (vgl. SA Bd. III Bl. 624, SA Bd. IV Bl. 654). Sollte gemeint sein, \n\ndie Jugendgerichtshilfe sei zwar geladen worden, aber nicht ordnungsgemäß, \n\nwäre der Vortrag mangels weiterer Darlegungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) \n\naus sich heraus nicht verständlich. Die Bewertung eines Vorgangs als nicht \n\nordnungsgemäß kann Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung dieses Vorgangs \n\nsein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sollen, \n\naber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 2006, 1220, 1222). \n\n3 \n\n2. Ist die Jugendgerichtshilfe geladen, ergibt sich allein daraus, dass in \n\nder Hauptverhandlung niemand von der Jugendgerichtshilfe anwesend war, \n\nkein Rechtsfehler (BGH StraFo 2003, 379 m. w. N.). Die auch im Übrigen unzu-\n\ntreffende Auffassung der Revision, Hinweise gemäß § 265 StPO müssten auch \n\ngegenüber der Jugendgerichtshilfe erteilt werden, geht auch deshalb ins Leere. \n\n4 \n\n3. Soweit die Revision rügt, der Jugendhilfebericht sei in der Hauptver-\n\nhandlung verlesen worden, trägt sie nicht vor, dass dies im allseitigen Einver-\n\nständnis geschah (SA Bd. IV Bl. 678). Damit fehlt auch insoweit gemäß § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO gebotener Vortrag. Der Hinweis auf das allseitige Einver-\n\nständnis zeigt nämlich die Rechtsgrundlage auf, auf die die Verlesung gestützt \n\nwurde. Dies ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Verlesung wesentlich. Das \n\nErgebnis dieser Prüfung könnte unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die \n\nVerlesung etwa auf § 256 StPO gestützt war (vgl. hierzu Diemer in KK 5. Aufl. \n\n§ 256 Rdn. 5; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren 1993 S. 118 m. \n\nw. N.), oder wie offenbar hier, auf § 251 Abs.1 Nr.1 StPO (vgl. zum inhaltlich \n\nidentischen § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a. F. Laubenthal aaO S. 118, 119). Näher \n\nnachzugehen braucht der Senat alledem im Hinblick auf den unzureichenden \n\nRevisionsvortrag aber nicht. Da die Revision auch den Inhalt des Jugendhilfe-\n\nberichts nicht mitteilt, könnte der Senat im Übrigen selbst dann, wenn feststün-\n\nde, dass die Verlesung fehlerhaft war - was nicht der Fall ist -, ohnehin nicht \n\nprüfen, ob sie sich zum Nachteil des Angeklagten auf das Urteil ausgewirkt ha-\n\nben kann. \n\n5 \n\n4. Die Revision macht geltend, es sei keine Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme nach der Verlesung des Jugendhilfeberichts erteilt worden. \n\n6 \n\n7 \n\nHinsichtlich des Angeklagten ist dies ausweislich des (von der Revision \n\nauch insoweit nicht vorgetragenen) Hauptverhandlungsprotokolls falsch (SA Bd. \n\nIV Bl. 678). \n\nDem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu \n\näußern - ebenso wie dem Staatsanwalt - nur auf Verlangen einzuräumen, § 257 \n\nAbs. 2 StPO. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses \n\nRechts rügen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine sol-\n\nche Erklärung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei (vgl. Gollwitzer in \n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 257 Rdn. 26). Schon daran fehlt es. Ebenso \n\nwenig ist vorgetragen, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfah-\n\nrensrüge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) ein-\n\ngeholt wurde (vgl. Julius in HK 3. Aufl. § 257 Rdn. 10, 12; Diemer in KK 5. Aufl. \n\n§ 257 Rdn. 5), und warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausführungen \n\n(§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das \n\nUrteil irgend einen Einfluss gehabt haben könnte (vgl. Julius aaO Rdn. 12; Goll-\n\nwitzer aaO Rdn. 27, 28 m. w. N.). \n\n8 \n\n5. Die Revision macht geltend, es wäre möglich gewesen, einen während \n\nder Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO erteilten Hinweis schon in einem \n\nfrüheren Stadium der Hauptverhandlung zu erteilen. Es trifft zu, dass ein \n\nHinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen ist, sobald sich erstmals die Möglichkeit \n\neiner anderen rechtlichen Beurteilung ergibt, also so früh wie möglich (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 265 Rdn. 32; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 \n\nRdn. 18 m. w. N.). Ob dies hier der Fall war, mag dahinstehen. Eine Verfah-\n\nrensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann jedoch in aller Regel keinen \n\nErfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des \n\nVerfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR \n\n182/82; Engelhardt aaO). Hierauf hat auch der Vertreter der Nebenklage im \n\nRahmen seines Schriftsatzes vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das \n\nvom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das Revisionsvorbringen zutref-\n\nfend hingewiesen. Gründe des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine \n\nandere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. \n\n9 \n\n6. Auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils \n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie dies auch \n\nder Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend vorgetragen hat. \n\n10 \n\n7. Der Senat bemerkt, dass es zweckmäßig gewesen wäre, wenn die \n\nStaatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Möglichkeit einer \n\nRevisionsgegenerklärung Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH StV 2006, 286, \n\n287 m. w. N.). Insbesondere Hinweise auf die Ladung der Jugendgerichtshilfe \n\n(vgl. oben 1.), das allseitige Einverständnis mit der Verlesung des Jugendhilfe-\n\nberichts (vgl. oben 3.) und die Beachtung von § 257 Abs.1 StPO in der Haupt-\n\nverhandlung (vgl. oben 4.) hätten die Überprüfung des entsprechenden Revisi-\n\nonsvorbringens nicht unerheblich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Auch \n\nHinweise des Vorsitzenden auf die genannten Punkte hätten hilfreich sein kön-\n\nnen (vgl. BGH StraFo 2003, 379, 380 m. w. N.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/1-str-503-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/1-str-503-06","retrieved":"2026-07-10 21:00:13.185802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-24/1-str-503-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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