{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"V ZB 91/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 6; RVG §§ 7, 61 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 1008 a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Partei- en nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG- VV). b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkraft- treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 91/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2006 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 6; \nRVG §§ 7, 61 Abs. 1 Satz 1; \nRVG-VV Nr. 1008 \n\na) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Partei-\n\nen nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-\n\nVV). \n\nb) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so \n\nrichtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebühren-\nordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkraft-\n\ntreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 \n\nSatz 1 RVG). \n\nBGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n929,60 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm September 2003 erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen \n\ndie Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 \n\nteilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die \n\nbisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach \n\nHinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel müsse die ursprüngliche Klage \n\nzurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. \n\nNachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der Beklag-\n\nten zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr \n\nKlage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der \n\nKläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, \"soweit er die Klage gegen \n\ndie Beklagte zurückgenommen hat\". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies \n\nes die Klage auf Kosten des Klägers ab. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Be-\n\nklagten für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach \n\nNr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Aus-\n\nlagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat \n\neine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr \n\nund die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Be-\n\nklagten je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der Beklag-\n\nten zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt. \n\nDie weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht, \n\ndessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit \n\nBeschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzurei-\n\nchender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde \n\nder Beklagten erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem \n\nOberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre \n\nAnträge weiterverfolgen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessver-\n\ntretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine \n\neinzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli \n\n2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der \n\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Be-\n\nklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr an-\n\ngefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der \n\nBeklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-\n\nschwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Kla-\n\ngerücknahme mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen; \n\nauch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis \n\nzutreffend beurteilt. \n\n5 \n\n1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kläger habe durch seine \n\nErklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen \n\nParteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang \n\nüberprüfen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, \n\n2388). Sie ist zutreffend. \n\n6 \n\na) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen \n\nParteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zu-\n\nrückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei \n\nder Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei indessen nicht am \n\nbuchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets \n\ndavon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was \n\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-\n\ndenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO; \n\nUrt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den Par-\n\nteiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v. \n\n16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in \n\nRede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageän-\n\nderung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955, \n\nV ZR 34/54, LM Nr. 8 zu § 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005, \n\nV ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht \n\nnur dem Interesse des Klägers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - \n\nSchriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich \n\ndurch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nnichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts \n\nzurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten Parteiwech-\n\nsels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden \n\nmüsse. \n\n7 \n\nb) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskräftigen Kos-\n\ntengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschränkende \n\nFormulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 \"soweit er die Kla-\n\nge gegen die Beklagte zurückgenommen hat\" und die spätere Kostenentschei-\n\ndung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kläger \n\nnicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitli-\n\nchen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit \n\nunter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der ausschei-\n\ndenden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getrof-\n\nfen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist für die hier vorliegen-\n\nde Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten Parteiwechsels auf Beklag-\n\ntenseite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des aus-\n\nscheidenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuer-\n\nlegen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, \n\n1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.). \n\n8 \n\n2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten \n\ngebührenrechtlich in \"derselben Angelegenheit\" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz \n\n1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) tätig gewor-\n\nden ist. \n\n9 \n\na) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein \n\nParteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit \n\nbegründet. \n\n10 \n\naa) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des \n\nneuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, \n\n959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 855; OLG \n\nHamburg, JurBüro 1978, 369; OLG Hamm, JurBüro 1968, 609; OLG Köln, \n\nRpfleger 1963, 361; OLG München, JurBüro 1994, 490; OLG Saarbrücken, \n\nMDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurBüro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz \n\n1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurBüro \n\n1997, 363; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 16; \n\nStein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rdn. 124 und MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdn. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen \n\nAuffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kos-\n\ntengesetze, 34. Aufl., § 7 RVG Rdn. 5 und § 15 RVG Rdn. 41; Gött-\n\nlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659 \n\nf.; Müller-Rabe \n\nin: Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95 \n\nf.; Madert, ebenda, § 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., \n\n§ 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, § 15 Rdn. 136; Zöller/Herget, ZPO, \n\n25. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Parteiwechsel“; Greger, ebenda, § 263 Rdn. 32; Musie-\n\nlak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in der-\n\nselben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilwei-\n\nse - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, Jur-\n\nBüro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurBüro \n\n2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 88, 89; OLG Köln, JurBüro \n\n1998, 589; OLG München, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurBüro 1997, \n\n584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der \n\nVertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue, \n\neigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro \n\n1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG Köln, JurBüro 2006, \n\n249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch \n\neinen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz, \n\nJurBüro 1982, 1348). \n\n11 \n\nbb) Demgegenüber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung \n\nselbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechts-\n\nanwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur \n\nVertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten \n\nhat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 1730, 1731; Schumann/Geißinger, \n\nBRAGO, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25; früher auch OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1822; \n\nNJW-RR 2000, 1369; 1370). \n\n12 \n\nb) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die \n\nbei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens \n\nund die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder \n\nParteien zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet. \n\n13 \n\naa) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das ge-\n\nsamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt \n\nbestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. \n\nSie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen \n\nEinheit zusammen (§ 13 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei meh-\n\nreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berech-\n\nnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren \n\nverlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; Urt. \n\nv. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November \n\n1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94, \n\nNJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 BRAGO (§ 22 Abs. 1 RVG) kann eine Ange-\n\nlegenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können die-\n\nselbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 BRAGO, § 15 Abs. 5 RVG), selbst \n\nwenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 BRAGO, § 7 \n\nRVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusam-\n\nmenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weit-\n\ngehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit \n\ngesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro \n\n1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, \n\n537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand \n\nbeziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO, \n\n1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitli-\n\ncher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Ein-\n\nheit auftreten \n\n(BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, \n\nIII ZR 109/82, \n\nJurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, \n\n2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). \n\n14 \n\nFür den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zu-\n\nnächst, dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Be-\n\nklagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten \n\ntätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde lie-\n\ngende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den \n\nAuftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei au-\n\nßergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal \n\nzur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, \n\neine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und \n\nfür diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 BRAGO, § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der \"zumindest \n\nteilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge\", wie es von der überwie-\n\ngenden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine über-\n\nzeugende Abgrenzung leisten kann. \n\n15 \n\nbb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und \n\nteleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtli-\n\ncher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel. \n\n16 \n\n(1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bun-\n\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte die Vorstellung zugrunde, dass die \n\nAngelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemei-\n\nnen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 \n\nBRAGO, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, \n\nstellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder \n\nRechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon \n\nregelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem Rechts-\n\nzug gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenge-\n\nschlossen werden (§ 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen \n\nSondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als \n\nbesondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozes-\n\nsual zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 \n\nAbs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 \n\nBRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsan-\n\nwaltsvergütungsgesetz übernommen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 RVG) und \n\ndurch die - abschließende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung \n\nder Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 RVG weiter verfeinert \n\nhat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen \n\nRechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrück-\n\nlich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem Parteiwech-\n\nsel nicht der Fall. \n\n17 \n\n(a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleich-\n\nzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie \n\nin dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden \n\nwechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur ein-\n\nmal fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 7 Abs. 1 \n\nRVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren \n\n(§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der \n\nRechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. \n\nDer für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko füh-\n\nren damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die \n\nMehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nBRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Ge-\n\nschäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegol-\n\nten. \n\n18 \n\n(b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf, \n\ndie eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Rege-\n\nlung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die ge-\n\nrade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein \n\nmehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, \n\nJurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, \n\n2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin \n\nist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehr-\n\nbelastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung meh-\n\nrerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, \n\nder die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevoll-\n\nmächtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergeb-\n\nnisse des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss \n\nsich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der \n\nausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitge-\n\nnossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten \n\nRechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des Parteiwech-\n\nsels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende Partei \n\nin der Hauptsache vertritt. \n\n19 \n\n(2) Gegen die überwiegend verfochtene Differenzierungslösung spricht \n\nzudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der \n\nvon dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen \n\nerscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehr-\n\nbelastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlap-\n\npung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die \n\nMehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die \n\nbeiden wechselnden Parteien für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. \n\nZum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei \n\neinem Parteiwechsel auf Klägerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz, \n\nJurBüro 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite \n\n- aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann \n\n(vgl. Hansens, JurBüro 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht, \n\nweil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels \n\nentsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Be-\n\nklagten abhängt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR \n\n230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.). \n\n20 \n\nc) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in \n\nWiderspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR \n\n49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein \n\naußerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der \n\nIII. Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat, \n\nwegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten Auf-\n\nträge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden. \n\nDenn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden \n\nwechselnden Parteien bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens \n\nund damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenos-\n\nsen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist \n\nbereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders \n\nals bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der \n\nausscheidenden Partei führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit \n\nBlick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten. \n\n21 \n\n3. Auch im Übrigen hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprü-\n\nfung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt \n\nauf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurtei-\n\nlen sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bun-\n\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte insbesondere dann weiter anzuwenden \n\nist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im \n\nSinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-\n\nzes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei \n\neinem Parteiwechsel genügt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem ge-\n\nnannten Stichtag erteilt worden ist. \n\n22 \n\n§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO \n\nübernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, \n\ndie an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die \n\nAnwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende Mandatsver-\n\nhältnisse verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung in-\n\nnerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten \n\nRechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im \n\nSinne des § 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies \n\nnicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageer-\n\nweiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftrag-\n\ngeber (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in: \n\nGebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 61 Rdn. 69; Müller-Rabe in: Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 60 Rdn. 13 f.; \n\nNJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsre-\n\ngelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR \n\n1976, 676; OLG München, JurBüro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurBüro \n\n1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels \n\n(vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO, \n\nRdn. 77 und Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die \n\nbei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragser-\n\nteilung abstellt (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 61 Rdn. 3; \n\nHansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 \n\nKostÄndG 1975 bereits KG, JurBüro 1977, 1375, 1376 und OLG Köln, JurBüro \n\n1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 \n\nRVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in dersel-\n\nben Angelegenheit zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten ei-\n\nnes neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr aus-\n\nlöst, sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem \n\nGegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäfts-\n\ngebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1 \n\nSatz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurBüro 2004, 414). Und in beiden Fäl-\n\nlen muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemes-\n\nsen, was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nBRAGO und § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt. \n\nIV. \n\n23 \n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/v-zb-91-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/v-zb-91-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:51.191949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-19/v-zb-91-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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