{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"2 StR 340/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 340/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen \n\nwendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagte hatte 1974 begonnen, als Aushilfe im Imbisswagen des \n\nspäteren Tatopfers C. zu arbeiten. 1981 heiratete die Angeklag-\n\nte den im Jahre 1928 geborenen C. . Von Beginn der Beziehung \n\nan wurde sie von ihrem erheblich älteren Mann körperlich misshandelt und ver-\n\nbal gedemütigt. C. hielt zu Hause eine Holzstange bereit, die \n\ner „die Hausordnung“ nannte und mit der er die Angeklagte jedes Mal schlug, \n\nwenn ihm etwas missfiel. 1994 trat er der Angeklagten mit Arbeitsschuhen ins \n\nGesicht, so dass diese sämtliche oberen Vorderzähne verlor. Im Jahre 1997 \n\noder 1998 erlitt der schwer herzkranke C. einen Schlaganfall, \n\nwodurch er in seinen körperlichen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt war. \n\nDennoch zerschnitt er der Angeklagten bei einem Messerangriff im Januar 2003 \n\ndie Fingersehnen einer Hand. Im Oktober 2003 schlug er ihr eine Thermoskan-\n\nne auf den Kopf. \n\n4 \n\nAm 4. März 2005 gegen 21.00 Uhr rief C. aus dem \n\nWohnzimmer lautstark nach seiner Frau. Als die Angeklagte zu ihm lief, be-\n\nschimpfte er sie und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und gegen die Arme, \n\nso dass sie zu Boden stürzte. Die Angeklagte ergriff aufgrund eines spontanen \n\nTatentschlusses einen in der Nähe liegenden, in ein Tuch eingewickelten Hand-\n\nfäustel und schlug damit mindestens zweimal kraftvoll auf den Hinterkopf ihres \n\nEhemannes ein, wobei ihr bewusst war, dass dieser dadurch sterben könnte, \n\nwas sie billigend in Kauf nahm. Anschließend rief die Angeklagte ihren Sohn \n\nund zwei Frauen an, damit diese ihr helfen sollten. Gegenüber einer der Zeu-\n\nginnen äußerte sie: „Ich glaube, ich habe den umgebracht“. Sie be-\n\ngab sich in den Keller, wo sie später in einem apathisch und verwirrt wirkenden \n\nZustand aufgefunden wurde. Das Landgericht geht von einer maximalen Blutal-\n\nkoholkonzentration zur Tatzeit von etwas über 2 %o aus. Ihr Sohn, der als ers-\n\nter im Haus eintraf, alarmierte die Rettungskräfte. . C. hatte zwei \n\ngroße Platzwunden am Hinterkopf mit Zertrümmerung der Schädeldecke erlit-\n\nten. Die offene Schädelverletzung musste notoperativ mit Mikroplatten ver-\n\nschlossen werden. C. wurde durch die Verletzung harn- und \n\nstuhlinkontinent, nicht geh- oder stehfähig und bei der Körperhygiene und beim \n\nEssen auf Pflegeleistungen Dritter angewiesen, bis er am 10. März 2006 infolge \n\neines akuten Herzversagens und nicht als Folge der Tat starb. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten bejaht. \n\nWer wie die Angeklagte mit einem Hammer gleich zweimal mit solcher Wucht \n\nauf den Hinterkopf eines anderen Menschen schlage, dass die Schädeldecke \n\nan der Schlagstelle zertrümmert werde, rechne damit, dass die dadurch hervor-\n\ngerufenen Verletzungen tödlich seien und nehme dies zum Zeitpunkt des \n\nSchlages zumindest billigend in Kauf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Ver-\n\nsuch des Totschlags liege nicht vor. Die Angeklagte, die geglaubt habe, alles \n\nfür den Eintritt des Todes erforderliche getan zu haben, habe nichts getan, um \n\nihren Mann zu retten. \n\n6 \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zumindest mit \n\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Ausführungen des Landgerichts genügen hier angesichts der Besonderhei-\n\nten der Tatumstände noch den Anforderungen, die an die Darlegung und Be-\n\ngründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. \n\n7 \n\na) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt \n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, \n\nferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann \n\nvor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung \n\nnicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tat-\n\nbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im \n\nGrenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vor-\n\nsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement \n\nals auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch \n\ntatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). \n\n8 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei \n\ngefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, \n\ndas Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein \n\ngefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf \n\nnimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-\n\nlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich \n\nmöglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-\n\ndoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Ge-\n\nfahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher \n\nErfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, \n\nin affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von \n\neinem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus \n\nder Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten ge-\n\nschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement \n\nstehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603; \n\nBGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Danach ist es im Einzelfall denkbar, \n\ndass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Le-\n\nben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer \n\npsychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum \n\nTod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf \n\nvertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, \n\nbedingter 27). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird \n\naber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann \n\nzu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödli-\n\nchen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhin-\n\ndern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das \n\nOpfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR \n\naaO 35 und 51) liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne \n\ndass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite \n\nin den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStE Nr. 27 zu § 212 \n\nStGB). \n\n9 \n\nb) So liegt der Fall hier. Angesichts der durch beide Schläge jeweils be-\n\nwirkten offenen Schädelfrakturen lag die Gefahr eines tödlichen Ausgangs auf \n\nder Hand. Bereits der erste Schlag hat zu einer großen Platzwunde und einer \n\nZertrümmerung der Schädeldecke geführt. Auch wenn die Angeklagte affektiv \n\nerregt und mittelgradig alkoholisiert war, hat sie die unübersehbare Gefährlich-\n\nkeit der Verletzung erkannt und dennoch mit gleicher Wucht nochmals zuge-\n\nschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte trotz des Ausmaßes der \n\nvon ihr dem Geschädigten zugefügten Verletzungen auf einen glücklichen Aus-\n\ngang vertraute, sind demgegenüber zumal angesichts des Alters des Geschä-\n\ndigten und dessen schwerer Herzerkrankung nicht erkennbar. \n\n10 \n\n3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags hat \n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach den maßgeblichen Urteilsfest-\n\nstellungen hat die Angeklagte ihren Sohn, ihre Stiefmutter und die Zeugin B. \n\ngerade nicht angerufen, um die Rettung des Geschädigten zu veranlassen, \n\nsondern allein, damit diese ihr selbst helfen sollten. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/2-str-340-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/2-str-340-06","retrieved":"2026-07-10 21:01:31.546265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-18/2-str-340-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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