{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"II ZR 7/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 112; ZPO § 547 Nr. 4 In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft führt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 7/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 112; ZPO § 547 Nr. 4 \n\nIn dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe \n\neines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft führt, wird diese nicht durch \n\nihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November \n\n2004 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Essen vom 9. Dezember 2003 teilweise abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Witwe des früheren Vorstandsmitglieds H. \n\nder K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die \n\nBeklagte ist. Der Ehemann der Klägerin hatte nach § 11 Abs. 1 seines Dienst-\n\nvertrages einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % des zuletzt bezo-\n\ngenen Jahresgehalts; nach § 14 des Vertrages steht der Klägerin eine Witwen-\n\nrente in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts zu. Nach dem Tod \n\ndes Ehemannes im Januar 2001 zahlte die Beklagte zunächst die vertraglich \n\nvereinbarte Witwenrente, stellte die Zahlungen jedoch im Juli 2002 ein und wi-\n\nderrief mehrfach - erstmals im Januar 2003 - die Versorgungszusage wegen \n\nwirtschaftlicher Notlage. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte \"gesetzlich vertreten durch den Vor-\n\nstand\" Klage auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Witwenrente erhoben. \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom erken-\n\nnenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. \n\nteilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der \n\nKlage als unzulässig. \n\n1. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der \n\nGesetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Vertreter der Beklagten war gemäß § 112 \n\nAktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines Pro-\n\nzesses der Gesellschaft mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds um \n\nAnsprüche aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zulässigkeit ihres Wider-\n\nrufs. \n\n5 \n\na) Gesetzlicher Zweck des § 112 AktG ist es, eine unbefangene Vertre-\n\ntung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von sachfremden Erwägungen \n\nunbeeinflusst ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Im Interesse \n\nder Rechtssicherheit ist dabei auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (st. \n\nRspr. des Senats: BGHZ 130, 108, 111 f.; Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, \n\nZIP 1991, 796, 797; zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, \n\n348, 349 jew. m.w.Nachw.). Dieser Zweck erfordert, wie der Senat in den ange-\n\nführten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, eine Anwendung des \n\n§ 112 AktG nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit noch im Amt befindlichen Vor-\n\nstandsmitgliedern, sondern auch auf Prozesse, die mit Vorstandsmitgliedern \n\neiner Rechtsvorgängerin der jetzigen Gesellschaft oder mit ausgeschiedenen \n\nVorstandsmitgliedern geführt werden. \n\n6 \n\nb) Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung \n\ndes § 112 AktG erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem vorliegen-\n\nden gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenansprüche gel-\n\ntend macht, die nicht anders als die Ruhegehaltsansprüche des verstorbenen \n\nEhemannes auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhen (ebenso Hüffer, \n\nAktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 2; Semler in MünchKommAktG, 2. Aufl. § 112 Rdn. 32 \n\nm.w.Nachw.). Darüber hinaus gewährleistet die Einbeziehung von Ansprüchen, \n\ndie von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die \n\naus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszu-\n\nständigkeit des Aufsichtsrats, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis re-\n\nsultierenden Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so \n\nzutreffend Semler aaO; ebenfalls auf den Kontinuitätsgedanken abstellend \n\nBGHZ 103, 212, 218). \n\n7 \n\n2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die Rüge der Beklagten in der \n\nRevisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (Sen.Urt. v. 5. März 1990 \n\n- II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, \n\n1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 \n\n- II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Pro-\n\nzessführung des Vorstands nicht genehmigt. \n\n8 \n\nZu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das nach Erhebung der Klage \n\nverfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, in \n\ndem sie gebeten worden ist, sich \"direkt an den Vorstand zu wenden, da dieses \n\nausschließlich vom Vorstand entschieden werden kann\". Ihm ist schon seinem \n\nInhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat die - im Übrigen zu die-\n\nsem Zeitpunkt gerade erst und ohne inhaltliche Stellungnahme aufgenomme-\n\nne - Prozessführung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst recht kann \n\nihm nicht entnommen werden, dass dieser Erklärung ein Beschluss des Auf-\n\nsichtsrats als Gesamtorgan (§ 108 Abs. 1 AktG) zugrunde gelegen hat. Darauf, \n\ndass eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat durchgrei-\n\nfenden Bedenken begegnete (Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 112 \n\nRdn. 66; vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 4 f.), kommt es danach nicht an. \n\n9 \n\n3. Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als \n\nunzulässig in dritter Instanz nicht entgegen (Sen.Urt. v. 5. März 1990 aaO). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 18 O 27/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2004 - 8 U 42/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-7-05","retrieved":"2026-07-10 20:58:48.181675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-16/ii-zr-7-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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