{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"II ZR 101/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 315 Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 Satz 2, 547 Nr. 6 Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzen- den und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchst- frist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nach- geholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz 16 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 101/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 315 Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 Satz 2, 547 Nr. 6 \n\nIst ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzen-\n\nden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können \n\ndie fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchst-\n\nfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nach-\n\ngeholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 \n\nZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, \n\nNJW 2006, 1881 Tz 16 f.). \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n24. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der mit einem Behinderungsgrad von 90 schwerbehindert ist, \n\nschloss am 22. Juli/1. August 1999 mit der m. \n\nAG & Co. KG (\"m. \"), vertreten durch die v. AG, \n\neinen Vertrag über seine Anstellung als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. April \n\n2000. Unter Nr. 1.1. des Anstellungsvertrages (AV) wird die Position des Klä-\n\ngers dahingehend beschrieben, dass er \"selbständig, verantwortlich und mit der \n\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Geschäfte der m. im Rah-\n\nmen der Satzung, der Geschäftsordnung und nach Maßgabe der Gesellschaf-\n\nterbeschlüsse\" führt; nach Nr. 1.2. AV vertritt der Kläger \"in seiner Funktion als \n\nProfit-Center-Leiter der m. AG & Co. KG\" die \n\nInteressen (auch) der S. GmbH \n\ngegenüber einer anderen Gesellschaft, wobei diese Aufgabe mit der vereinbar-\n\nten Vergütung bei der m. abgegolten sein soll. Nach Nr. 1.5. des Ver-\n\ntrages bedürfen zahlreiche unter lit. (a) bis (s) im Einzelnen näher beschriebene \n\nTätigkeiten der Zustimmung der m. . Seit 1. März 2000 firmiert die Ver-\n\ntragspartnerin des Klägers nach einem Wechsel der Komplementärin unter der \n\nBezeichnung der Beklagten als \"w. GmbH & Co. KG\", deren \n\nKomplementärin nunmehr die \"w. Verwaltungsgesellschaft \n\nmbH\" und deren Kommanditisten die W. Holding GmbH & Co. sowie die v. \n\n AG & Co. KG sind. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom \n\n1. März 2002 führte der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH \n\nder Beklagten deren Geschäfte. Am 27. Januar 2003 sprach der Vorstand der \n\n\"v. AG & Co. KG\" dem Kläger gegenüber die \"Abberu-\n\nfung als zweiter Geschäftsführer der w. \" aus. Mit Schreiben vom 17. Juni \n\n2003 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers \"aus be-\n\ntriebsbedingten Gründen fristgemäß mit Wirkung zum 31. Dezember 2003\". \n\n2 \n\nMit seiner zunächst bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der \n\nKläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbeste-\n\nhens seines Dienstverhältnisses über den 31. Dezember 2003 hinaus, indem er \n\nsich auf das Fehlen der seiner Ansicht nach erforderlichen Zustimmung des \n\nIntegrationsamtes zu der Kündigung gemäß § 85 SGB IX beruft. Das angerufe-\n\nne Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig \n\nerklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München mit der Begründung \n\nverwiesen, der Kläger sei als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der \n\nBeklagten kraft Gesetzes auch zu deren Vertretung berufen gewesen und damit \n\nnicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbG. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klä-\n\nger sei aufgrund seiner organschaftlichen Vertreterstellung als Geschäftsführer \n\nder Komplementär-GmbH nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so \n\ndass die Kündigung nicht nach § 85 SGB IX zustimmungsbedürftig gewesen \n\nsei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch ein sog. Proto-\n\nkollurteil zurückgewiesen, das am Schluss der Sitzung, in der die mündliche \n\nVerhandlung stattgefunden hat, verkündet wurde. Entscheidungsformel und \n\n-gründe sind in das nur von dem Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und \n\neiner Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen wor-\n\nden. \n\n4 \n\nMit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Auf die Revisionsrüge des Klägers unterliegt das Urteil des Berufungs-\n\ngerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unter-\n\nschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. \n\n1. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern, \n\ndie bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Das waren hier \n\nnach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung \n\n(vgl. § 309 ZPO) drei Richter des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts. Das \n\nProtokoll, das auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzen-\n\nden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. \n\n8 \n\nDas reicht - wie bereits der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch \n\nUrteil vom 27. Januar 2006 (V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 unter Bezugnahme \n\nauf BGHZ 158, 37, 41) zu einer identischen Verfahrensweise desselben \n\n14. Zivilsenats des Berufungsgerichts entschieden hat - für das verfahrens-\n\nrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus. \n\n9 \n\nZwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtli-\n\ncher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung \n\nexistent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unter-\n\nschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsver-\n\nkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Mona-\n\nten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen \n\nder Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). \n\nDamit steht nicht fest, dass die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht aufgenommenen Entscheidungsgründe für die getrof-\n\nfene Entscheidung auch wirklich maßgebend waren. \n\n10 \n\n11 \n\nAufgrund dessen fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung not-\n\nwendigen Entscheidungsgründe (BGH, NJW aaO S. 1882). \n\nII. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt - ohne dass es auf die weite-\n\nren, vom Kläger erhobenen Revisionsrügen ankäme - zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung \n\n12 \n\n13 \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nIII. Für die erneute mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Soweit der Kläger - wie mit der Revision gerügt - in der Zurückweisung \n\nseines Vorbringens zur angeblichen weitreichenden tatsächlichen Einschrän-\n\nkung seiner Befugnisse als Geschäftsführer durch das Berufungsgericht (§ 531 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO) auch weiterhin einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs sehen wollte, weil angeblich ein entsprechender \n\nVerfahrensmangel im ersten Rechtszug (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgelegen \n\nhabe, wäre dem nicht zu folgen. Denn bereits das Arbeitsgericht hat vor seiner \n\nEntscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht darauf \n\nhingewiesen, dass seiner Einschätzung nach der Kläger in seiner Eigenschaft \n\nals Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kein Arbeitnehmer im arbeits-\n\nrechtlichen Sinne gewesen sei; das hat der Kläger zur Kenntnis genommen und \n\nmit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 selbst darauf hingewiesen, dass er diese \n\nEinschätzung teile und daher kein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbe-\n\nschluss des Arbeitsgerichts eingelegt habe. Angesichts dessen bedurfte es vor \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der die Sache eingehend \n\nerörtert worden ist, keines gerichtlichen Hinweises dahingehend, dass der Klä-\n\nger die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt, die trotz seiner \n\nRechtsstellung als Geschäftsführer und damit Organ der Komplementär-GmbH \n\nder Beklagten ausnahmsweise seine arbeitgeberähnliche Position entfallen las-\n\nsen und die Schutzvorschrift des § 85 SGB IX zu seinen Gunsten zur Anwen-\n\ndung kommen lassen könnten. \n\n14 \n\n2. Eine derartige Verfahrenssituation entbindet das Berufungsgericht frei-\n\nlich nicht von der Verpflichtung, den unstreitigen Inhalt des Geschäftsführeran-\n\nstellungsvertrages des Klägers hinsichtlich der dort beschriebenen vertraglichen \n\nAufgaben und die Bedeutung seiner Position trotz der formalen Bezeichnung \n\nals Geschäftsführer im Hinblick auf eine etwaige konkrete Ausgestaltung des \n\nDienstverhältnisses als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis und damit \n\nzugleich auch auf eine etwaige Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des § 85 \n\nSGB IX über die Zustimmung des Integrationsamtes hin zu überprüfen. \n\n15 \n\nIm Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden Gesamtwürdigung \n\nder Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses des Klägers wird in diesem \n\nZusammenhang zu berücksichtigen sein, dass der Anstellungsvertrag seinerzeit \n\nvon der damaligen Komplementär-AG der beklagten Kommanditgesellschaft mit \n\ndem Kläger geschlossen worden ist und insofern die Bezeichnung als \"Ge-\n\nschäftsführer\" \n\nirreführend wäre, zumal seine \n\nfunktionale Position unter \n\nNr. 1.2. AV auch als \"Profit-Center-Leiter\" der KG beschrieben wurde, dem ge-\n\nmäß Nr. 1.3. AV noch \"weitere oder andere Aufgaben im Konzern zugewiesen \n\nwerden\" konnten. Für die Komplementär-Gesellschaft konnte er seinerzeit je-\n\ndenfalls nicht ohne weiteres \"als Geschäftsführer\" tätig werden, weil diese im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses eine - durch ihren Vorstand vertretene - Akti-\n\nengesellschaft war. Wie die Funktion des Klägers als Profit-Center-Leiter in Be-\n\nzug auf die Abgrenzung zwischen Organstellung und arbeitnehmerähnlicher \n\nPosition zu bewerten ist, wird auch unter dem Blickwinkel der weitgehenden \n\nEinschränkungen seiner Entscheidungsbefugnisse aufgrund der umfangreichen \n\nZustimmungserfordernisse gemäß Nr. 1.5. AV lit. (a) bis (s) zu beurteilen sein. \n\nDiese Gesichtspunkte könnten selbst dann bedeutsam bleiben, wenn - wie \n\nhier - der Kläger ab dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt seines Tätigkeits-\n\nbeginns am 1. April 2000 tatsächlich sogleich als Geschäftsführer der dann neu \n\nals Komplementärin an die Stelle der Aktiengesellschaft getretenen GmbH tätig \n\ngeworden ist. Aus dem Vertragswortlaut ist zumindest nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar, dass bereits bei Vertragsschluss feststand, dass die Gesellschaftsver-\n\nhältnisse hinsichtlich der Komplementärin der Beklagten in die Rechtsform der \n\nGmbH überführt würden. \n\n16 \n\nFür die danach gebotene, dem Vorbringen beider Parteien gerecht wer-\n\ndende (Art. 103 GG) Darlegung und Begründung des Ergebnisses der Ge-\n\nsamtwürdigung der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses des Klägers im \n\nHinblick auf § 85 SGB IX in der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nwird sich die Form des sog. Protokollurteils kaum eignen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-101-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-101-05","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-16/ii-zr-101-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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