{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"II ZB 32/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19 a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO. b) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks- eigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft. c) Wurde in Bezug auf eine derartige \"Scheingesellschaft\" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts- vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh- lerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 32/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; \nTreuhG §§ 11 Abs. 3, 19 \n\na) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr \ngebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 \nNr. 1 InsO. \n\nb) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in \neine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks-\neigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH \ni. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer \nderartigen Gesellschaft. \n\nc) Wurde in Bezug auf eine derartige \"Scheingesellschaft\" gleichwohl das sog. \nNachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der \nin diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts-\nvertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh-\nlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, \n1, 12). \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - II ZB 32/05 - LG Dresden \nAG Dresden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nII. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nIII. Beschwerdewert: 169.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Schuldnerin wendet sich dagegen, dass ihr Eigenantrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung verworfen worden ist, sie sei \n\nnicht existent. \n\nDie Schuldnerin ist aus dem Volkseigenen Betrieb H. \n\nB. (im Folgenden: VEB B. ) hervorgegangen, dessen übergeordne-\n\ntes Organ der Rat des Kreises B. war. Unter dem 10. Juli 1990 beantrag-\n\nte der VEB B. gemäß § 15 Treuhandgesetz (TreuhG) seine Eintragung \n\nals kraft Gesetzes in eine GmbH umgewandelte Wirtschaftseinheit mit der Fir-\n\nma \"H. GmbH\". Das Kreisgericht Dresden lehnte den Antrag mit \n\nder Begründung ab, der VEB B. habe als sog. örtlich unterstellter Betrieb \n\n(§ 11 Abs. 3 TreuhG) nicht einer derartigen gesetzlichen Umwandlung nach \n\n§ 11 Abs. 2 TreuhG unterlegen. Auf gerichtliche Anfrage teile der VEB B. \n\nEnde 1990 mit, dass das zuständige Landratsamt B. nicht den - nur bis \n\n2. Oktober 1990 möglichen - Antrag nach § 7 Kommunalvermögensgesetz \n\n(KVG) auf seine Übertragung als örtlich unterstellter Betrieb auf die Kommune \n\ngestellt habe und im Übrigen auch nicht an einer Übernahme interessiert sei. \n\nDarauf erfolgte im Februar 1991 im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden \n\nzu HRB Nr. die Eintragung als \"H. GmbH B. im \n\nAufbau\". \n\n3 \n\nDiese Eintragung veranlasste die Treuhandanstalt, gemäß § 19 TreuhG \n\ndas sog. Nachgründungsverfahren einzuleiten. Im Juni 1991 erklärte sie zu no-\n\ntarieller Urkunde, der VEB B. sei auf der Grundlage des Treuhandgeset-\n\nzes mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eine GmbH im Aufbau, das Stammkapital \n\nbetrage 50.000,00 DM und werde zu 100 % von ihr, der Treuhandanstalt, \n\ngehalten. Gleichzeitig stellte sie den Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin fest; \n\nvorgesehen sei eine Sacheinlage, die nach der - noch nachzureichenden - DM-\n\nEröffnungsbilanz voll erbracht sei. In Vollzug dieser Urkunde trug das Register-\n\ngericht die Schuldnerin als \"H. GmbH\" ein und vermerkte, die \n\nGesellschaft sei durch Umwandlung des VEB H. B. als \n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung entstanden. \n\n4 \n\nIm Juli 1991 veräußerte die Treuhandanstalt mit schuldrechtlicher Wir-\n\nkung zum 1. Juli 1990 an die Beteiligten zu 3 und 4 je einen Geschäftsanteil in \n\nHöhe von 25.000,00 DM zu einem Kaufpreis von insgesamt 1 Mio. DM. \n\n5 \n\nMit Beschluss vom Februar 1994 sah das Registergericht Dresden von \n\neiner - zunächst im Hinblick auf die fehlerhaften Eintragungsvorgänge und die \n\nfehlende Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt angekündigten - Amtslö-\n\nschung der Schuldnerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Gesell-\n\nschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam entstanden sei. \n\nZugleich wies es darauf hin, dass trotz der wirksamen Entstehung der Gesell-\n\nschaft der beabsichtigte Vermögensübergang von dem VEB B. nicht \n\nstattgefunden habe, da die gesetzlich geregelte Zuordnung des ehemaligen \n\nvolkseigenen Vermögens und die Verfügungsbefugnis darüber durch eine (feh-\n\nlerhafte) Registereintragung nicht habe geändert werden können. Die Treu-\n\nhandanstalt als Gründerin habe bislang die erforderliche Einlage auf das \n\nStammkapital nicht wirksam erbracht, da sie der irrigen Annahme gewesen sei, \n\neine solche infolge der Umwandlung geleistet zu haben. Infolgedessen sei die \n\nGesellschaft bislang nicht mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet worden. \n\n6 \n\nDarauf hin schlossen die Beteiligte zu 5 (Bundesrepublik Deutschland), \n\ndie Treuhandanstalt, die Schuldnerin sowie die Beteiligten zu 3 und 4 als deren \n\ndamalige Gesellschafter im November 1994 eine notarielle Vereinbarung, mit \n\nder durch eine Vielzahl von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften die \n\nSchuldnerin so gestellt werden sollte, als ob die Vermögensübertragung vom \n\nVEB B. auf sie bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1990 erfolgt wäre. \n\n7 \n\n8 \n\nIm Januar 2004 stellte die Schuldnerin und im März 2004 die Beteiligte \n\nzu 2 Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin. \n\nDas Amtsgericht schloss sich der vom vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nvertretenen Ansicht, die Schuldnerin sei nicht existent, an und lehnte die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens wegen Insolvenzunfähigkeit der Schuldnerin ab. \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dabei \n\nhat es gemeint, die Schuldnerin sei wegen des in § 11 Abs. 3 TreuhG niederge-\n\nlegten Umwandlungsausschlusses für örtlich unterstellte Betriebe nicht nach \n\n§ 11 Abs. 1 und 2 TreuhG kraft Gesetzes durch Umwandlung entstanden. Sie \n\nsei auch nicht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft existent; insoweit \n\nfehle es an einem statutarischen Gründungsakt, da die Treuhandanstalt als \n\nNachgründerin von einer Rechtsnachfolge ausgegangen sei und daher keinen \n\nWillen gehabt habe, eine juristische Person zu gründen. \n\nHiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§§ 7, 34 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Frage, ob die in § 19 \n\nTreuhG vorgeschriebene Nachgründung der umgewandelten Kapitalgesell-\n\nschaft als ein statutarischer Akt anzusehen ist, der die Regeln der fehlerhaften \n\nGesellschaft zur Anwendung kommen lässt, kommt grundsätzliche Bedeutung \n\nzu (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt unter Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n12 \n\n13 \n\nDie Ansicht des Landgerichts, die Schuldnerin sei rechtlich nicht existent \n\nund daher auch nicht insolvenzfähig, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Schuldnerin ist als fehlerhafte Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden \n\nund damit als wirksam entstanden zu behandeln; in dieser Eigenschaft ist sie in \n\nBezug auf das von ihr gebildete Gesellschaftsvermögen ohne Zweifel auch in-\n\nsolvenzfähig i.S. von § 11 InsO (h.M.: Kirchhof in Heidelberger Komm.z.InsO \n\n4. Aufl. § 11 Rdn. 9, 14; Schmerbach in Frankfurter Komm.z.InsO 3. Aufl. § 11 \n\nRdn. 20; Ott in MünchKomm.z.InsO § 11 Rdn. 16, 47; Hirte in Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 11 Rdn. 49; Ehricke in Jaeger, InsO § 11 Rdn. 21 f., 64; Hess in \n\nHess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., § 11 Rdn. 41; vgl. schon RG Seuff Arch 60 \n\nNr. 216 - zur Konkursfähigkeit). \n\n14 \n\na) Noch zutreffend ist allerdings das Beschwerdegericht davon ausge-\n\ngangen, dass die Schuldnerin nicht durch gesetzliche Umwandlung des \n\n- kreisunterstellten - VEB B. als GmbH entstanden ist. \n\n15 \n\nGemäß § 1 TreuhG war volkseigenes Vermögen zu privatisieren, wobei \n\ndie Treuhandanstalt Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften wurde, die \n\ndurch Umwandlung der VEB entstanden. Einer solchen Umwandlung kraft Ge-\n\nsetzes unterlagen jedoch gemäß § 11 Abs. 3 Spiegelstrich 3 TreuhG nicht die \n\nden Kommunen unterstellten VEB. Bei derartigen, örtlich unterstellten VEB \n\n- wie hier dem VEB B. - bestand für die Kommunen nach § 7 KVG die \n\nMöglichkeit, bis zum 2. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt den Antrag zu \n\nstellen, den Betrieb auf die Kommune zu übertragen. Wurde ein solcher Antrag \n\nnicht gestellt, fiel das Vermögen der VEB in das Treuhandeigentum des Bundes \n\n(Art. 22 EinigVtr). Kam es in diesen Fällen - wie hier - zur Eintragung als GmbH \n\ni. A., obwohl die Kommune, welcher der VEB unterstellt war, nicht von der ihr \n\neröffneten Möglichkeit zur Beantragung der Übertragung des Betriebes gegen-\n\nüber der Treuhandanstalt Gebrauch gemacht hatte, so wirkte die - zu Unrecht \n\nerfolgte - Eintragung nicht konstitutiv (BGHZ 141, 1, 12). \n\n16 \n\nb) Jedoch ist die in § 19 TreuhG vorgeschriebene und von der Treu-\n\nhandanstalt im vorliegenden Fall durchgeführte Nachgründung der als \"umge-\n\nwandelte\" Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau im Handelsregister \n\neingetragenen Schuldnerin als ein statutarischer Akt anzusehen, der die Regeln \n\nder fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen lässt. \n\n17 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme ei-\n\nner fehlerhaften Gesellschaft einen - wenn auch aus Rechtsgründen nichtigen \n\noder anfechtbaren - Gesellschaftsvertrag voraus; eine nur tatsächliche Gemein-\n\nschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage reicht nicht aus (BGHZ 11, \n\n190 f.; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502). \n\n18 \n\naa) Bei der Eintragung der Schuldnerin im Februar 1991 im Handelsre-\n\ngister als H. GmbH B. im Aufbau lag allerdings eine sol-\n\nche vertragliche Grundlage noch nicht vor. Die Beteiligten gingen vielmehr \n\nrechtsirrig von einer Umwandlung des VEB in eine GmbH im Aufbau kraft Ge-\n\nsetzes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 TreuhG aus, indem sie die Reichweite der \n\nAusnahmeregelung des § 11 Abs. 3 TreuhG, nach der bei kreisgeleiteten VEB \n\neine solche Umwandlungsautomatik nicht bestand, offensichtlich verkannten. In \n\nWirklichkeit war das vom VEB B. betriebene Unternehmen zwischenzeit-\n\nlich in das Treuhandeigentum des Bundes übergegangen (Art. 22 Abs. 1 S. 1 \n\nEinigVtr). \n\n19 \n\nbb) Da jedoch die Treuhandanstalt im Nachgründungsverfahren gemäß \n\n§§ 19 ff. TreuhG bis auf die Bewertung der Sacheinlage alle Regelungen traf, \n\ndie auch für eine Neugründung erforderlich sind, insbesondere den Gesell-\n\nschaftsvertrag feststellte, wurde der GmbH ein detailliertes Statut gegeben, das \n\nan sich den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügte. Der Gesellschaft \n\nwurde damit eine \"gesellschaftsvertragliche Grundlage\" (BGHZ 11, 190 f.) ver-\n\nschafft. \n\n20 \n\nZwar ging die Treuhandanstalt hierbei irrtümlich von der Annahme aus, \n\ndie Gesellschaft bestehe bereits - als im Aufbau befindliche - wirksam, so dass \n\ndie Anstalt nicht den Geschäftswillen hatte, mit ihren Erklärungen im Nachgrün-\n\ndungsverfahren überhaupt erst die Voraussetzungen für die Errichtung einer \n\nGesellschaft zu schaffen. Jedoch bestand nach ihren Vorstellungen bis zu ihren \n\nErklärungen die Gesellschaft lediglich als GmbH im Aufbau, so dass ihr Wille \n\n- was in dieser Fallkonstellation zur Bejahung einer fehlerhaften Gesellschaft \n\nausreichte - durchaus auf die Errichtung einer \"normalen\" GmbH gerichtet war. \n\n21 \n\nDer Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft steht nicht entgegen, dass \n\ndie Treuhandanstalt als (Nach)Gründerin die GmbH deshalb ins Leben rief, um \n\nsie für die Wirtschaftseinheit \"H. GmbH B. \" als Unter-\n\nnehmensträger zur Verfügung zu stellen - was, jedenfalls zunächst, mangels \n\nunmittelbarer Rechtsnachfolge scheiterte. Zum einen handelt es sich hierbei um \n\neinen unbeachtlichen Motivirrtum; ob der mit der Gründung der Gesellschaft \n\nangestrebte Zweck erreicht wird, ist für die Anerkennung der (fehlerhaften) Ge-\n\nsellschaft im Rechtsverkehr unerheblich. Zum anderen wurde der Zweck wirt-\n\nschaftlich sogleich und rechtlich anschließend durch die umfassende Übertra-\n\ngung der Aktiva und Passiva des bis dahin unerkannt als Eigenbetrieb geführ-\n\nten VEB auf die GmbH aufgrund der notariellen Vereinbarung aus dem Jahre \n\n1994 erreicht. In der Folgezeit gingen dementsprechend die Beteiligte zu 5, die \n\nTreuhandanstalt, die Beteiligten zu 3 und 4 als Gesellschafter der H. \n\n GmbH B. , deren Geschäftsführer und ihre sämtlichen Vertrags-\n\npartner im Geschäftsverkehr von der Unternehmensträgerschaft der GmbH aus. \n\n22 \n\ncc) Eine Gleichsetzung der im Nachgründungsverfahren beurkundeten \n\nFeststellung des Gesellschaftsvertrages mit der Absicht, eine GmbH zu grün-\n\nden, scheidet - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht etwa \n\ndeshalb aus, weil der Treuhandanstalt bei der Nachgründung nicht bewusst \n\nwar, dass die GmbH i. A. nicht wirksam entstanden war, und sie daher verkann-\n\nte, dass sie die Privatisierung des VEB B. als eines nach Art. 22 Abs. 1 \n\nEinigVtr in das Vermögen des Bundes übergegangenen Betriebes auch durch \n\nVeräußerung an jeden anderen Rechtsträger, etwa einen Einzelunternehmer, \n\nhätte vornehmen können. Denn diese Fehlvorstellung betrifft die - nachgelager-\n\nte - Frage der - in der gewählten Form der Umwandlung freilich nicht \n\nnicht möglichen - Rechtsnachfolge der GmbH in den VEB B. . Sie steht je-\n\ndoch nicht der \n\n- hier vorrangigen - Annahme entgegen, dass die \n\n\"H. \n\nGmbH B. \" als Rechtsperson, wenn auch als fehlerhafte Gesellschaft, auf \n\nder insoweit als \"Vertragsgrundlage\" ausreichenden Feststellung des Gesell-\n\nschaftsvertrages im Rahmen des Verfahrens nach § 19 TreuhG geschaffen \n\nwurde. \n\n23 \n\ndd) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach dem rechtlichen Schick-\n\nsal des Unternehmens \"H. B. \". Die Wirtschaftseinheit \n\n\"H. B. \" stand zum Zeitpunkt der Nachgründung gemäß \n\nArt. 22 EinigVtr schon im Treuhandeigentum des Bundes, der sie eigentlich als \n\nEigenbetrieb hätte führen müssen. Die - fehlerhafte - H. GmbH \n\nB. entstand daher von Rechts wegen \"ohne Unternehmen\" als leerer Un-\n\nternehmensträger. Das von ihr gleichwohl geführte Unternehmen \"H. \n\n B. \" war ihr rechtlich zunächst nicht zugeordnet; die von ihr für \n\ndieses Unternehmen getätigten Geschäfte waren daher insoweit für sie objektiv \n\nfremde Geschäfte. Erst die umfassende Übertragung aller für den Eigenbetrieb \n\nbestehenden Rechte und Pflichten aufgrund der notariellen Vereinbarung von \n\n1994 wies dem Unternehmensträger H. GmbH das Unterneh-\n\nmen \"H. B. \", verstanden als die Gesamtheit der damit \n\nverbundenen Rechte und Pflichten, zu. \n\n24 \n\nc) Der Senat setzt sich mit der Annahme des Entstehens einer fehlerhaf-\n\nten Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht in Widerspruch zu dem o.g. Urteil \n\ndes VIII. Zivilsenats vom 24. Februar 1999 (BGHZ 141, 1). Denn dort kam eine \n\nfehlerhafte Gesellschaft deshalb nicht in Betracht, weil es - anders als hier - am \n\nVorliegen eines Gesellschaftsvertrages \"oder an einem vergleichbaren Entste-\n\nhungstatbestand\" überhaupt fehlte. \n\n25 \n\n3. Angesichts der rechtsfehlerhaften Verneinung der Insolvenzfähigkeit \n\nder Schuldnerin durch das Beschwerdegericht war - mangels Endentschei-\n\ndungsreife (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO) - die Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht geboten (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird nunmehr - unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Senats zur Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin - \n\nüber den Insolvenzeröffnungsantrag erneut zu entscheiden und dabei insbe-\n\nsondere die bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterblie-\n\nbene Prüfung des Eröffnungsgrundes (§§ 16 ff. InsO) nachzuholen haben. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2004 - 532 IN 19/04 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 T 548/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"KVermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","retrieved":"2026-07-10 21:00:58.617039+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2006-10-16","dockets":["II ZB 32/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.10.2006 – II ZB 32/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19 a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO. b) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks- eigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft. c) Wurde in Bezug auf eine derartige \"Scheingesellschaft\" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts- vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh- lerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss\n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. April\n\n2005 aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Beschwerdewert: 169.000,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"TreuhG/19","law":"TreuhG","abbreviation":"TreuhG","ref":"19","label":"§ 19 TreuhG","mentions":6},{"id":"EinigVtr/22","law":"EinigVtr","abbreviation":"EinigVtr","ref":"22","label":"Art 22 EinigVtr","mentions":4},{"id":"TreuhG/11","law":"TreuhG","abbreviation":"TreuhG","ref":"11","label":"§ 11 TreuhG","mentions":4},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":3},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/16","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"16","label":"§ 16 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/34","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"34","label":"§ 34 InsO","mentions":1},{"id":"KVermG/7","law":"KVermG","abbreviation":"KVermG","ref":"7","label":"§ 7 KVermG","mentions":1},{"id":"TreuhG/1","law":"TreuhG","abbreviation":"TreuhG","ref":"1","label":"§ 1 TreuhG","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/11","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"11","label":"§ 11 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"AG Dresden","date":"2004-05-14","docket":"532 IN 19/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dresden","date":"2005-04-28","docket":"5 T 548/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-10-16","docket":"II ZB 32/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zb-32-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:00:58.617039+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}