{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"1 StR 180/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 180/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. Oktober 2006, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2005 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel an eine andere als Schwurge-\n\nricht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998 \n\nwegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. \n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichts-\n\nhof mit Beschluss vom 12. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens \n\nhat nunmehr das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe \n\nvom 16. Januar 1998 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen \n\ndiesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der \n\nNebenklägerin mit Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die \n\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Erfolg hat auch eine Verfahrensrüge \n\n(Verstoß gegen § 261 StPO) der Nebenklägerin. Auf die weiteren Verfahrens-\n\nrügen kommt es nicht mehr an. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDem Angeklagten H. W. wird vorgeworfen, seine Ehefrau A. , \n\ngeborene Z. , von der er getrennt lebte, in den frühen Morgenstunden des \n\n29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem \n\nSchal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu töten. \n\n1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: \n\nA. W. , nach Scheidung der Ehe - und deshalb auch im Folgen-\n\nden - wieder Z. , war am 7. März 1996 aus der ehelichen Wohnung in der \n\nB. straße in G. ausgezogen. Sie wohnte schließlich - seit Fe-\n\nbruar 1997 - in der Erdgeschosswohnung des elterlichen Reihenhauses in der \n\nE. straße in Bi. . Ihr Vater, Wo. Z. , übernachtete häufig in \n\nder darunter liegenden Einliegerwohnung. In dieser Souterrainwohnung hatten \n\nauch der Angeklagte und seine Frau zu Beginn ihrer Ehe kurzfristig - von Sep-\n\ntember bis Weihnachten 1994 - gewohnt. Erneut hatte die Geschädigte dort \n\nunmittelbar nach der Trennung vorübergehend - von März bis Mai 1996 - Un-\n\nterschlupf gefunden. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden. \n\n5 \n\nIm Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung hatte sich A. Z. in \n\nder Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 zu Bett begeben, einem Doppelbett in \n\ndem auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte gemeinsame Sohn K. \n\nschlief. Spätestens kurz vor 2.18 Uhr betrat eine der Geschädigten bekannte \n\nmännliche Person die Wohnung. Zugang hatte sich der Mann entweder mit Hil-\n\nfe eines Schlüssels verschafft oder er war von A. Z. selbst eingelas-\n\nsen worden. Ein Einbruch scheidet aus. Im Wohnzimmer kam es zu einem \n\nStreit, in deren Verlauf der Mann laut und erregt drohte: „Ich bring’ dich um, ich \n\nschlag dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ A. Z. erwider-\n\nte mit weinerlicher, wimmernder Stimme: „Was willsch’en von mir - i heb dir \n\ndoch nix getan!\" In dieser Zeit - so die Strafkammer - entschloss sich der Besu-\n\ncher, A. Z. , die sich zwischenzeitlich in ihr Schlafzimmer begeben \n\nhatte, zu töten. Der Mann zog sich zwei aus einer Plastiktüte entnommene Vi-\n\nnyleinweghandschuhe über und schlang einen Wollschal aus der Wohnung der \n\nGeschädigten um deren Hals, zog dessen Enden mindestens zwei Minuten \n\nlang kräftig zusammen, bis A. Z. , die sich wehrte, das Bewusstsein \n\nverlor. Der Täter schleppte sein Opfer in den Flur. Dann wurde er vom Vater der \n\nGeschädigten gestört, der an diesem Tag in der darunter befindlichen Einlieg-\n\nerwohnung übernachtete. Um 2.34 Uhr war er durch Poltergeräusche, als deren \n\nUrsache er Möbelrücken im Zusammenhang mit laufenden Renovierungsarbei-\n\nten seiner Tochter vermutete, geweckt worden und wollte sich bei seiner Toch-\n\nter über diese nächtliche Störung beschweren, weshalb er die Treppe zur Erd-\n\ngeschosswohnung hoch stieg. Dem Täter gelang es jedoch, die Kellertüre der \n\nWohnung der Geschädigten zuzuschlagen und durch die Haupteingangstür der \n\nErdgeschosswohnung unerkannt zu entkommen. Wo. Z. befreite sei-\n\nne Tochter von der Strangulation. A. Z. überlebte zwar. Aufgrund der \n\nzeitweisen Unterbrechung der Blutzufuhr und damit der Sauerstoffversorgung \n\ndes Gehirns wurden dessen Nervenzellen jedoch dauerhaft so schwer und weit-\n\nreichend geschädigt, dass sich die heutige Hirnfunktion im Wesentlichen auf \n\nvegetative Funktionen beschränkt. \n\n6 \n\nDie Strafkammer vermochte sich nicht mit der für die Verurteilung not-\n\nwendigen Sicherheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte der nächtliche \n\nBesucher und damit der Täter war. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nZu den Grundlagen des Tatverdachts: \n\n1. A. Z. konnte zur Aufklärung der Tat nichts mehr beitragen. \n\nSie ist aufgrund der erlittenen Schädigungen nicht mehr in der Lage, Sachver-\n\nhalte aufzunehmen, sinnvoll zu verarbeiten und hierauf zu reagieren. Kommuni-\n\nkation, sei es sprachlich, schriftlich oder auch nur mimisch ist mit ihr nicht mehr \n\nmöglich. \n\n9 \n\n2. Der zur Tatzeit zweijährige Sohn K. W. hat aus entwicklungspsycho-\n\nlogischen Gründen (kindliche Amnesie) keine Erinnerung mehr an die damali-\n\ngen Geschehnisse und entfiel damit für die Hauptverhandlung vor dem Landge-\n\nricht ebenfalls als geeigneter Zeuge. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n3. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-\n\ngender Erkenntnisse: \n\nA) Den Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mannheim \n\nist dazu zu entnehmen: \n\na) Es war ein Mann, der A. Z. zu töten versuchte. \n\nb) Der Täter war mit der Geschädigten bekannt. Eine Beziehungstat lag \n\nnahe. Die Geschädigte betrieb die Scheidung. In diesem Zusammenhang kam \n\nes zu Auseinandersetzungen, insbesondere über das Umgangsrecht des An-\n\ngeklagten mit dem Sohn K. . Dies hätte Anlass zu auch körperlichen Angriffen \n\ngeben können. \n\n14 \n\nc) Am Tatort fanden sich zwei Finger von Vinyleinweghandschuhen, ei-\n\nner im Bett von A. Z. , einer im Flur. Sie stammen von zwei Einweghand-\n\nschuhen unterschiedlicher Größe, die der Täter bei der Tat trug, und wurden \n\nbeim Kampf - das Doppelbett wurde verschoben - zwischen dem Täter und der \n\nGeschädigten abgerissen. Denn an der Außenseite beider Teile fanden sich \n\nausschließlich DNA-Anhaftungen, die von der Geschädigten stammen. An der \n\nInnenseite der Fingerteile wurde jeweils eine DNA-Mischspur gesichert, die \n\nMerkmale von mehreren, auch unbekannten Personen enthalten. Nur die DNA \n\ndes Angeklagten und der Geschädigten konnte in beiden Fingern festgestellt \n\nwerden. In einem der abgerissenen Handschuhfinger (der im Flur) waren sämt-\n\nliche Merkmale der DNA des Angeklagten zu finden. \n\n15 \n\nd) Der Angeklagte trägt wegen der Schmerzempfindlichkeit zweier teil-\n\namputierter Finger im Alltagsleben häufig Einwegplastikhandschuhe, über die er \n\nin seiner Wohnung auch in großer Zahl verfügte. \n\n16 \n\ne) Am Tatort fand sich im Flur eine Plastiktüte, stammend von der Stadt-\n\napotheke P. , darin ein olivfarbenes Dreieckshalstuch, ein Baumwollta-\n\nschentuch, ein Latexeinmalhandschuh, vier Vinyleinweghandschuhe, eine Ziga-\n\nrettenschachtel der Marke „Marlboro-Lights“ mit sieben Gramm Amphetamin, \n\nverpackt in sieben verschweißten Plastiktütchen, sowie eine rote Zigaretten-\n\nschachtel der Marke „Marlboro“, die auf der Vorder- und Rückseite jeweils von \n\nHand mit einem Kreuz markiert war und drei aufgeschnittene und wieder ver-\n\nklebte Folienbeutel aus Cellophan-Umverpackungen von Zigarettenschachteln \n\nenthielt. Das Dreieckshalstuch, das Baumwolltaschentuch und die Vinyleinweg-\n\nhandschuhe stammen - so wurde festgestellt - aus dem Haushalt des Ange-\n\nklagten. \n\n17 \n\nf) An den Enden des zur Strangulierung verwendeten Wollschals fanden \n\nsich DNA-Mischspuren. Auch hier kommt der Angeklagte als Miturheber in Be-\n\ntracht. \n\n18 \n\ng) An einer Jeanshose der Geschädigten, die am Tatort - im Flur auf dem \n\nBoden liegend - sichergestellt wurde, fand sich eine DNA-Mischspur. Der Ange-\n\nklagte kommt als Mitverursacher in Betracht. \n\n19 \n\nh) Als die Wohnung des Angeklagten am Tattag durchsucht wurde, fan-\n\nden sich im Badezimmer - in der Badewanne ausgebreitet - ein T-Shirt und eine \n\nJogginghose, die noch nass waren. \n\n20 \n\ni) Während des Ermittlungsverfahrens legte der Angeklagte am 13. Mai \n\n1997 den Ermittlungsbeamten der Polizei gegenüber ein pauschales Geständ-\n\nnis ab. Zu Einzelheiten befragt verwickelte er sich allerdings in Widersprüche. \n\nDer Angeklagte widerrief sein Geständnis alsbald wieder, es habe sich um ein \n\n„Gefälligkeitsgeständnis“ gehandelt, zu dem Mitgefangene ihm geraten hätten. \n\n21 \n\n22 \n\nj) Des weiteren ergaben sich während der - neuen - Hauptverhandlung \n\nvor dem Landgericht Mannheim folgende belastende Aspekte: \n\naa) Der Angeklagte behauptete (erstmals), er habe seinen Sohn an des-\n\nsen zweitem Geburtstag am 6. März 1997 in der E. straße besucht. Dieser \n\nBesuch sei harmonisch verlaufen. Er habe mit K. gespielt und mit ihm unter \n\nanderem - zusammen mit A. Z. - Blumenzwiebeln im Garten des An-\n\nwesens gepflanzt. Bei dieser Gelegenheit habe er wie üblich zum Schutz seiner \n\nkälteempfindlichen, teilamputierten Finger Einmalhandschuhe getragen. Diese \n\nhabe er anschließend im Anwesen E. straße auf dem gemauerten Grill der \n\nTerrasse zurückgelassen. Dieser Besuch fand nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts tatsächlich nicht statt. K. war an seinem zweiten Geburtstag \n\nkrank, da er tags zuvor eine Erdnuss verschluckt hatte, die im Krankenhaus aus \n\ndem linken Hauptbronchus entfernt worden war. \n\n23 \n\nbb) Darüber hinaus hat der Angeklagte Teile seiner Einlassung vor dem \n\nLandgericht Karlsruhe wahrheitswidrig widerrufen. So stellte er beispielsweise \n\nerstmals in der neuen Hauptverhandlung in Abrede, jemals ein olivfarbenes \n\nDreieckshaltstuch, wie es am Tatort in der weißen Kunststofftüte aufgefunden \n\nwurde, besessen zu haben. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer \n\nwiderlegt. \n\n24 \n\nB) Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der in den Urteilsgründen zwar \n\nnicht erwähnt ist, dem Revisionsgericht aber in der Revisionsbegründungs-\n\nschrift der Nebenklägerin mitgeteilt wird. Danach war Gegenstand der Haupt-\n\nverhandlung das im Internet veröffentlichte Dokument „H. s Tagebuch“ (ein-\n\ngeführt im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO), unter \n\nanderem mit folgendem Eintrag zum Inhalt eines beschlagnahmten Briefs des \n\nAngeklagten an seine damalige Freundin: \n\n25 \n\n„Samstag, 03.05.1997 \n1. Brief an C. (beschlagnahmt) \nIch hoffe Du bekommst diesen Brief, wenn es auch über Umwege ist. \nScheiß egal. Die wollen mich verurteilen wegen 1. Einbruch, 2. versuch-\nter Mord mit einem B-W-Schal, 3. Drogen. Alle roten Pullis sind sicherge-\nstellt worden. Wenn sie sagt, „ja, er war’s“ bin ich für Jahre im Knast. \nGestern Mittag habe ich nichts zu essen bekommen (wegen der Fahrt \nvon P nach He. ). Abends, Wurst mit trockenem Brot.\" \n\n(Unterstreichung nur in der Revisionsbegründung) \n\n26 \n\nDie Mitteilung dieses Sachverhalts erfolgt zwar im Zusammenhang mit \n\nAusführungen zur Sachrüge. Der Sache nach ist dies jedoch eine - zulässig \n\nerhobene - Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge). \n\n27 \n\n28 \n\nIII. \n\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer: \n\n1. Die Strafkammer hat die oben genannten unter II. 3. A aufgeführten \n\nIndizien entweder nicht bestätigt gesehen und im Übrigen als nicht ausreichend \n\nzur Überzeugungsbildung hinsichtlich einer Täterschaft des Angeklagten bewer-\n\ntet. \n\n29 \n\na) Die Strafkammer hat insbesondere ausgeschlossen, dass der Täter - \n\ndies müsste dann der Angeklagte gewesen sein - die Plastiktüte, aus der er die \n\nEinweghandschuhe entnahm, in der Tatnacht mitbrachte, „es war nicht der An-\n\ngeklagte, der diese Tüte in das Tatortanwesen brachte“. Das Landgericht ist \n\nvielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass A. Z. die weiße Plastiktü-\n\nte - derartige Tüten wurden von der Stadtapotheke P. ab Juni 1995 \n\nausgeteilt - mit den vom Angeklagten stammenden Gegenständen, nämlich \n\ndem Dreieckstuch, dem Taschentuch sowie den Einweghandschuhen, bei ih-\n\nrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im März 1996 mitnahm, also schon \n\nvor der Tat bei sich verwahrt hatte, und dass sie selbst dann die beiden Zigaret-\n\ntenschachteln und das Amphetamin in die Tüte legte. Denn die Zigaretten-\n\nschachteln stammten - so hat die Strafkammer festgestellt - nicht vom Ange-\n\nklagten, sondern von der Geschädigten, die eine der Schachteln mit einem \n\nKreuz markiert hatte. Dies schließt das Landgericht aus den Bekundungen von \n\nZeugen, wonach die Geschädigte zuweilen Haschisch und Marihuana konsu-\n\nmiert, entsprechend markierte Zigarettenschachteln „zur Aufbewahrung weicher \n\nDrogen genutzt“ und „noch im Jahre 1994 gelegentlich Zigarettenschachteln mit \n\neinem Kreuz markiert“ habe. Außerdem „war die markierte Zigarettenpackung \n\nvom Tatort erst sieben Monate nach der Trennung der Eheleute W. - im Ok-\n\ntober 1996 - in den Handel gelangt“. „Die Kammer hat weiter keinen Anhalts-\n\npunkt dafür gefunden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwi-\n\nderlegt erklärt hat, von der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigaretten-\n\nschachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren, nichts gewusst zu ha-\n\nben, auf sonstige Weise in den Besitz der von A. Z. markierten Zigaret-\n\ntenschachteln gekommen sein könnte\". Die Strafkammer hat dann noch ausge-\n\nschlossen, dass der Angeklagte das in der Tüte befindliche Amphetamin „unter-\n\nschieben“ wollte, um anschließend nach einer „inszenierten“ Aufdeckung eines \n\nvermeintlichen Betäubungsmittelbesitzes seiner Frau im Scheidungsverfahren \n\ndie von ihm gewünschte Ausweitung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn \n\nzu erreichen, zumal es hierzu keines nächtlichen Besuches bedurft hätte. \n\n30 \n\nb) Hinsichtlich der DNA-Spuren, die vom Angeklagten stammten bzw. \n\nherrühren können, hat die Strafkammer jeweils angenommen, dass der Ange-\n\nklagte diese Spuren zu anderer Zeit ohne Bezug zur Tat hinterlassen haben \n\nkann. Die Einweghandschuhe konnte er schon früher benutzt haben. Mit dem \n\nWollschal und mit der Jeanshose konnte er aufgrund familiärer Kontakte eben-\n\nfalls auf andere Art und Weise vorher in Berührung gekommen sein. \n\n31 \n\nc) Da die in den abgerissenen Fingerteilen der Einweghandschuhe si-\n\nchergestellte DNA-Mischspur Merkmale von drei beziehungsweise vier Men-\n\nschen, darunter von einer nicht bekannten Person enthalte und zudem nicht \n\njede Berührung zur Hinterlassung von Hautpartikeln führen müsse - so die \n\nsachverständig beratene Strafkammer -, kommen weitere, auch unbekannte \n\nPersonen als Täter in Betracht. \n\n32 \n\nd) Einen Schlüssel zur einmal auch von ihm genutzten Wohnung in der \n\nE. straße hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts nicht mehr. \n\n33 \n\ne) Die - wechselnde - Erklärung des Angeklagten zu den nassen Klei-\n\ndungsstücken in der Badewanne (Hantieren mit Heizöl oder Duschen) nimmt \n\ndie Strafkammer hin. \n\n34 \n\nf) Im Aussageverhalten des Angeklagten - behaupteter Besuch beim \n\nSohn K. in der E. straße , Widerruf von Angaben in der ersten Hauptver-\n\nhandlung - sieht die Strafkammer sein Bestreben, einer erneuten - falschen - \n\nVerurteilung zu entgehen, weshalb er auch Zuflucht zu falschen Einlassungen \n\ngenommen haben mag. \n\n35 \n\ng) Dem im Mai 1997 abgelegten und dann widerrufenen Pauschalges-\n\ntändnis maß die Strafkammer keine belastende Beweisbedeutung zu. Die er-\n\ngänzenden Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen waren falsch oder \n\nwidersprüchlich. Das Landgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er \n\ndieses falsche Geständnis seinerzeit abgegeben habe, „weil er endlich Ruhe \n\nvor den Ermittlungsbehörden habe haben wollen und im Übrigen auf ein mildes \n\nUrteil gehofft habe“. \n\n36 \n\n2. Mit dem Inhalt des in „H. s Tagebuch“ zitierten Brief, d.h. mit dem \n\nSatz „Wenn sie sagt, 'ja, er war’s' bin ich für Jahre im Knast“, hat sich die Straf-\n\nkammer mit keinem Wort auseinandergesetzt, sie hat ihn nicht erwähnt. \n\n37 \n\n38 \n\nIV. \n\n1. Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-\n\nchen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-\n\nden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene \n\nErkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-\n\nrichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-\n\nlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-\n\nwürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\nund gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-\n\nspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-\n\nstellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März \n\n2004 - 5 StR 490/03 -; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH \n\nNStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils \n\nm.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-\n\nlungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-\n\nkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist \n\nweder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des \n\n \n \n \n \n \n\n39 \n\n40 \n\nAngeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten \n\nAnhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, \n\n148). \n\nGemessen an diesen Grundsätzen zeigen sich durchgreifende Mängel in \n\nder Beweiswürdigung des Landgerichts: \n\na) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Täter \n\nwährend der verbalen Auseinandersetzung spontan zur Tötung von A. \n\nZ. entschlossen hat. Mit der Möglichkeit einer schon früher geplanten, je-\n\ndenfalls für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände schon zuvor ins Auge \n\ngefassten Tat, setzt sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht aus-\n\neinander. Die Erörterung dieser Variante hätte sich jedoch aufgedrängt. Denn \n\nkonkrete Anhaltspunkte für eine Spontantat hat die Strafkammer nicht festge-\n\nstellt. Allein aus der ausgestoßenen Drohung „Ich bring’ dich um, ich schlag \n\ndich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ kann dies jedenfalls nicht ge-\n\nschlossen werden. Demgegenüber kann die Verwendung von Einweghand-\n\nschuhen nach der Bewertung durch den Sachverständigen KHK D. in seiner \n\nFallanalyse in den vom Landgericht festgestellten Tatablauf nicht ohne weiteres \n\neingepasst werden. Der Charakter der Tat als eskaliertes soziales Geschehen \n\nspreche dagegen, dass der Täter Handschuhe überlegt vor dem Angriff auf das \n\nOpfer angelegt habe. Dies liegt an sich auf der Hand. Gleichwohl meint das \n\nLandgericht lapidar: „Diesem - keinesfalls zwingenden - Schluss des Sachver-\n\nständigen schließt sich die Kammer jedoch aufgrund der bereits dargelegten \n\nBeweisergebnisse nicht an“. Die gebotene Erörterung der zumindest ebenso \n\nnahe liegenden Möglichkeit einer geplanten Tat hätte jedoch die übrigen Be-\n\nweisumstände in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen können. \n\n41 \n\nb) In der Konsequenz dieser verkürzten Sichtweise unterlässt das Land-\n\ngericht die gebotene Erörterung eines weiteren Punktes: Die Strafkammer \n\nschließt zwar - von ihrem Standpunkt aus - ohne Rechtsfehler aus, dass der \n\nAngeklagte die Absicht hatte, der Geschädigten die Amphetamine mitten in der \n\nNacht „unterzuschieben“, um so Vorteile im Streit um das Umgangsrecht mit \n\nK. zu gewinnen. Das Landgericht erörtert aber nicht die bei einer geplanten \n\nTat nahe liegende Möglichkeit, dass mit dem Betäubungsmittel eine falsche \n\nSpur hinsichtlich des potentiellen Täterkreises gelegt werden sollte. \n\n42 \n\nc) Grundlage der verkürzten Sicht der Strafkammer ist, dass sie „auf-\n\ngrund der mit einem Kreuz markierten Marlboroschachtel [davon ausgeht], dass \n\nsich die am Tatort sichergestellte weiße Kunststofftüte der Stadtapotheke \n\nP. früher im Besitz von A. Z. befand“; „es war nicht der Ange-\n\nklagte, der diese Tüte in der Tatnacht in das Tatortanwesen brachte“. Die Fest-\n\nstellung, die Zigarettenschachteln und das Amphetamin stammten von A. \n\nZ. , beruht jedoch ihrerseits auf einer fehlerhaften (lückenhaften) Beweis-\n\nwürdigung, da wesentliche Aspekte unerörtert geblieben sind. \n\n43 \n\nFür die Strafkammer folgt der Besitz der Geschädigten an den Zigaret-\n\ntenschachteln und am Amphetamin aus den Angaben von Zeugen, wonach \n\nA. Z. Rauschmittel konsumierte und dieses in mit Kreuzen gekenn-\n\nzeichneten Zigarettenschachteln verwahrte. Erwähnt, aber nicht in die Beweis-\n\nwürdigung einbezogen hat die Strafkammer, dass die entsprechenden Beo-\n\nbachtungen spätestens im Jahre 1994/Januar 1995 endeten und sich die Be-\n\nkundungen, soweit sie glaubhaft waren, nur auf den - gelegentlichen - Konsum \n\nvon Marihuana und Haschisch bezogen, nicht aber auf Amphetamine. Mit der \n\nVariante, der Angeklagte könnte in Kenntnis der (früheren) Übung seiner Frau \n\ndie Zigarettenschachtel - als Täter - zu Täuschungszwecken selbst entspre-\n\nchend vorbereitet haben, setzt sich die Strafkammer bei weitem nicht erschöp-\n\nfend auseinander: „Die Kammer hat weiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, \n\ndass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat, von \n\nder Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigarettenschachteln gelegentlich \n\nmit einem Kreuz zu markieren nichts gewusst zu haben, auf sonstige Weise in \n\nden Besitz der von A. Z. markierten Zigarettenschachteln gekommen \n\nsein könnte.“ Die - nur nebenbei erwähnte - Einlassung des Angeklagten, er \n\nhabe die Angewohnheit seiner Frau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit ei-\n\nnem Kreuz zu markieren, nicht gekannt, hätte den Feststellungen nicht ohne \n\ngenaueres Hinterfragen zugrunde gelegt werden dürfen. Denn das Gegenteil \n\nliegt nahe, wenn diese Gewohnheit selbst im Bekanntenkreis nicht verborgen \n\nblieb. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu \n\nGunsten des Angeklagten allein seinen Angaben folgend eher fern liegende \n\nTatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte \n\nerbracht sind. In diesem Zusammenhang hätte es auch nahe gelegen, den Fra-\n\ngen nachzugehen, ob der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte, ob \n\ner in den Wochen vor der Tat Kontakt zu Betäubungsmittelhändlern hatte, ob er \n\nrauchte, gegebenenfalls welche Marke. Fanden sich Zigarettenschachteln in \n\nder Wohnung des Angeklagten, waren - gegebenenfalls - bei diesen dann die \n\nCellophan-Umverpackungen noch vorhanden? Nutzte er sie als Behältnisse \n\nauch für andere Dinge? \n\n44 \n\nDass die Geschädigte, sofern sie die Plastiktüte bei ihrem Auszug aus \n\nder ehelichen Wohnung mitnahm, damit dann noch zwei Mal umzog, bewertet \n\ndie Strafkammer ebenfalls nicht. \n\n45 \n\nd) Die Strafkammer würdigt weiter nicht, dass es außer dem Angeklagten \n\nund dem Tatopfer keine Person gibt, die Spuren an den Innenseiten beider ab-\n\ngerissener Fingerteile, die von beiden Einmalhandschuhen stammen, hinterlas-\n\nsen hat. \n\n46 \n\ne) Dass die vom Täter verwendeten Vinyleinmalhandschuhe aus einer \n\nvom Tatopfer selbst in ihrer Wohnung verwahrten Kunststofftüte entnommen \n\nworden seien, folgert die Strafkammer auch daraus, dass sich A. Z. \n\nzuordenbare DNA-Spuren an der Innenseite der aufgefundenen Fingerteile fan-\n\nden. „Dies lasse den Schluss zu, …. dass das Opfer die Handschuhe bereits \n\nvor der Tat in Besitz gehabt und selbst getragen habe.“ Dies ist zwar für sich \n\nbetrachtet ein grundsätzlich möglicher und dann revisionsrechtlich hinzuneh-\n\nmender Schluss. Hier hätte es aber der Erörterung bedurft, warum die Straf-\n\nkammer damit inzident die bloße Verschleppung von Hautepithelzellen des Op-\n\nfers ausschließt, eine Möglichkeit, die sie hinsichtlich der DNA-Spuren anderer \n\nPersonen in den Fingerteilen selbst anspricht. \n\n47 \n\nf) Selbst wenn es sich um eine Spontantat handelte und die Tüte, aus \n\nder der Täter die Einweghandschuhe entnahm, sich schon längere Zeit im Be-\n\nsitz der Geschädigten befand, war dem Angeklagten die Existenz der Plastik-\n\nhandschuhe in der Tüte jedenfalls bekannt, während dies bei anderen potentiel-\n\nlen Tätern eher fern liegt. Ihm war damit ein rascher Zugriff am ehesten mög-\n\nlich. Dies könnte auch bei einer Spontantat für seine Täterschaft sprechen, was \n\njedenfalls der Erörterung bedurft hätte. \n\n48 \n\ng) Bei der Bewertung der in der Badewanne des Angeklagten am 29. Ap-\n\nril 1997 vorgefundenen Kleidungsstücke lässt die Strafkammer unerörtert, dass \n\nder Nässegrad zum Zeitpunkt der Durchsuchung nur schwer mit seiner ur-\n\nsprünglichen Einlassung vereinbar ist, wonach er diese am Tag vor der Tat (bis \n\n16.00 Uhr) wegen Heizölgeruchs „oberflächlich ausgewaschen“ hat. Vor diesem \n\nHintergrund könnte die neue, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht \n\nMannheim vorgetragene Einlassung, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er \n\ndie Kleidungsstücke ausgewaschen habe oder ob sie, nachdem er sie wegen \n\nihres Geruchs in die Badewanne gelegt hatte, beim Haare waschen oder Du-\n\nschen nass geworden sind, in einem anderen Licht erscheinen. Auch dies hätte \n\nder Erörterung bedurft. \n\n49 \n\n2. Erfolg hat neben der Sachrüge - rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung - \n\nauch die von der Nebenklägerin - der Sache nach - zulässig erhobene Formal-\n\nrüge der Verletzung des § 261 StPO, Nichtverwertung des gemäß § 249 Abs. 2 \n\nStPO als Inhalt von „H. s Tagebuch“ eingeführten Briefes (Original in Ordner \n\nIII Seite 139) des Angeklagten, den er „über Umwege“ an seine Freundin C. \n\n schicken wollte. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht wer-\n\nden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig \n\nim Urteil gewürdigt worden sei (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung \n\n30; Wahl, Prüfung des rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht, Sonder-\n\nheft G. Schäfer S. 73 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung im \n\nZusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrückli-\n\nchen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Denn ein Irrtum \n\nin der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich, \n\nvorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift - wie hier - deutlich er-\n\nkennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche \n\nBedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisions-\n\nvorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvor-\n\nschrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; BGH, Urteil vom \n\n23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 - Rdn. 7; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. \n\n§ 344 Rdn. 72; Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. \n\n19; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 344 Rdn. 10). In der Revisionsbegründung \n\nwerden die tatsächlichen Grundlagen zu dieser Rüge umfassend vorgetragen. \n\nDies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weitergehender \n\nAusführungen bedarf es nicht (§ 352 Abs. 2 StPO). In der Revisionshauptver-\n\nhandlung hat der Nebenklägervertreter auf Nachfrage bestätigt, dass er mit sei-\n\nner Revisionsbegründung die fehlende Verwertung des verlesenen Tagebuch-\n\nabschnitts beanstanden wollte - Rüge der Verletzung des § 261 StPO -. \n\n50 \n\nMit diesem Beweismittel von erheblichem Gewicht, mit dem entschei-\n\ndenden Satz dieses Briefes „Wenn sie sagt, 'ja ich war’s’ bin ich für Jahre im \n\nKnast.“ hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausei-\n\nnandersetzen müssen. Denn Anhaltspunkte dafür, die Geschädigte könnte den \n\nAngeklagten zu Unrecht belasten, wenn er nicht der Täter ist, und dass sie da-\n\nmit den wahren Angreifer vor Verfolgung schützen wollte, sind nach dem Inhalt \n\nder Urteilsgründe nicht ersichtlich, auch nicht dafür, dass der Angeklagte dies \n\nhätte befürchten müssen. Diese schriftliche Äußerung des Angeklagten könnte \n\nauch sein widerrufenes Pauschalgeständnis während seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dies hätte dann jedenfalls \n\nder Erörterung bedurft, wobei dann auch das sonstige Aussageverhalten (Of-\n\nfenbarung von Täterwissen?) zu bewerten gewesen wäre. \n\n51 \n\nDass die Beweisbedeutung dieses den Angeklagten erheblich belasten-\n\nden Satzes im Lauf der Hauptverhandlung vor der Strafkammer für alle Verfah-\n\nrensbeteiligten offensichtlich entfallen sein könnte, so dass es einer Erörterung \n\nin den Urteilsgründen nicht mehr bedurft hätte, kann bei der Bedeutung dieses \n\nBeweismittels hier ausgeschlossen werden. \n\n52 \n\n3. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass die Strafkam-\n\nmer bei Vermeidung der aufgezeigten Fehler anders entschieden hätte. Die \n\nSache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/1-str-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/1-str-180-06","retrieved":"2026-07-10 21:02:28.691473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-16/1-str-180-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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