{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"V ZR 33/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 33/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2006 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Feststellungswiderklage wird abgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 kauften die Beklagten von der \n\nKlägerin zwei gleiche Miteigentumsanteile an einem Grundstück, das nach dem \n\nVertrag mit zwei Doppelhaushälften in der Form von Wohnungseigentum be-\n\nbaut und entsprechend aufgeteilt werden sollte. In dem Vertrag hieß es in § 4 \n\nunter anderem: \n\n„a) Der heutige Verkehrswert des Kaufgrundstücks beträgt auf dem freien Markt \n355,00 DM/m2. Die Stadt I. veräußert das Kaufgrundstück verbilligt, um einheimi-\nschen Bürgern den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen. \nFür den Fall, dass der Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt I. \ndas Kaufobjekt innerhalb von zehn Jahren ab heute ganz oder teilweise veräußert (als \nVeräußerung gilt bereits der Abschluss des entsprechenden schuldrechtlichen Ver-\ntrags), kann die Stadt I. im Allgäu vom Käufer für jeden Quadratmeter der vom \nKäufer veräußerten Grundstücksfläche die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen \ndem heutigen Verkehrswert des Kaufgrundstücks und dem oben unter § 2 Ziff. 1a) ver-\neinbarten Kaufpreis, also 50,00 DM/m2, verlangen. \n\nb) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird durch die Vereinbarung \nnach vorst. lit. a) nicht berührt. Der nach lit. a) zu zahlende Betrag wird auf etwaige \nSchadensersatzansprüche der Stadt I. im Allgäu angerechnet …“ \n\n2 \n\nDie Beklagten errichteten ihre Doppelhaushälfte, als deren Eigentümer \n\nzu je ½ Anteil sie nach Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum am \n\n30. Juni 2004 eingetragen wurden. Am 28. Mai 2004 verkauften sie die Doppel-\n\nhaushälfte an ein ebenfalls in I. ansässiges Ehepaar zur Eigennutzung, oh-\n\nne die Genehmigung der Klägerin einzuholen. Daraufhin verlangte diese von \n\nden Beklagten die Zahlung eines Anteils von 10.699 € des rechnerischen Diffe-\n\nrenzbetrags von 11.768,66 € unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachforde-\n\nrung. Dies lehnen die Beklagten ab, weil sie die vorbezeichnete Vertragsklausel \n\nfür unwirksam halten. Mit einer im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage \n\nverlangen sie die Feststellung, dass der Klägerin Ansprüche aus der Vertrags-\n\nklausel auch im Übrigen nicht zustehen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf \n\ndie Widerklage festgestellt, dass der Klägerin über den geltend gemachten Be-\n\ntrag hinaus auch keine weiteren Ansprüche zustehen. Dagegen richtet sich die \n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Nachzahlungsklausel für unwirksam. Der \n\nBundesgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Einheimischen-\n\nmodell zwar an § 11 Abs. 2 BauGB gemessen und für wirksam gehalten (BGHZ \n\n153, 93). Offen gelassen habe er aber die Frage, ob das auch für Verträge in \n\nEinheimischenmodellen gelte, die, wie hier, nach Ablauf der Frist zur Umset-\n\nzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchli-\n\nche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29 – fortan Klausel-\n\nrichtlinie) geschlossen worden seien. Diese Frage sei zu verneinen. Solche Ver-\n\nträge unterlägen den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 bis 310 \n\nBGB). Danach sei die Klausel unwirksam, weil sie eine unzulässige Pauschalie-\n\nrung von Schadensersatzansprüchen enthalte. Die Klausel erlaube es den Er-\n\nwerbern auch nicht, einen Verkaufsverlust schadensmindernd geltend zu ma-\n\nchen. Das gebe der Klausel einen AGB-rechtlich nicht hinzunehmenden Straf-\n\ncharakter. Die Klausel berücksichtige auch nicht, dass der Förderungszweck \n\nbei einem vorzeitigen Verkauf an Einheimische faktisch gewahrt werde. Unan-\n\ngemessen benachteiligt würden die Erwerber auch durch die Kumulation von \n\nWiderkaufsrecht und Nachforderungsanspruch. \n\nII. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Klägerin folgt aus \n\n§ 4 Buchstabe a des Kaufvertrags. Danach haben die Beklagten den ihnen ein-\n\n5 \n\n6 \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ngeräumten Preisnachlass zu erstatten, soweit sie das ihnen verkaufte Grund-\n\nstück vor Ablauf von zehn Jahren ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin \n\nweiterverkaufen. Das ist hier geschehen. \n\n2. § 4 Buchstabe a des Vertrags hält auch einer Inhaltskontrolle stand. \n\na) Als Maßstab für eine solche Inhaltskontrolle kommt einerseits § 11 \n\nAbs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, der ohne inhaltliche Änderung an die Stelle \n\ndes hier zunächst anwendbaren § 6 Abs. 3 Satz 4 BauGB-MaßnahmenG (i. d. \n\nF. d. Bek. v. 28. April 1993, BGBl. I S. 622) getreten ist. Der Vertrag der Partei-\n\nen diente nämlich der Durchführung eines Einheimischenmodells und war damit \n\nein städtebaulicher Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. § 4 dieses \n\nVertrags stammt andererseits nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts aus einem Vertragsmuster der Klägerin, \n\ndas diese in der Vergangenheit mehrfach verwandt und auch für die weitere \n\nVerwendung in vergleichbaren Fällen vorgesehen hat. Die Klausel ist deshalb \n\neine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (§ 305 BGB) und \n\nkann infolgedessen auch einer Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz unterlie-\n\ngen. Verträge in Einheimischenmodellen, die vor dem Ablauf der Frist zur Um-\n\nsetzung der Klauselrichtlinie am 31. Dezember 1994 geschlossen worden sind, \n\nhat der Senat nur an dem Maßstab des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemessen. \n\nOb das auch für Verträge gilt, die, wie der Vertrag der Parteien, nach diesem \n\nZeitpunkt geschlossen worden sind, hat er dagegen, wovon das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgeht, offen gelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner \n\nEntscheidung. Die Klausel hält einer Überprüfung nach beiden Maßstäben \n\nstand. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Sie genügt den Anforderungen an eine angemessene Vertragsgestal-\n\ntung. \n\naa) Das hat der Senat für eine Klausel in einem Einheimischenmodell, \n\ndie den Erwerber bei vorzeitiger Weiterveräußerung zur Nachzahlung des Un-\n\nterschiedsbetrags zwischen Ankaufspreis und Bodenwertanteil des Verkaufser-\n\nlöses verpflichtete, bereits entschieden (BGHZ 153, 93, 103 f.). Die hier zu be-\n\nurteilende Klausel verpflichtet zwar nicht zur Abführung von Teilen des späteren \n\nVerkaufserlöses, sondern zur Erstattung des bei Vertragsschluss gewährten \n\nPreisnachlasses im Umfang des vorzeitigen Weiterverkaufs. Das ändert indes-\n\nsen an der Beurteilung der Klausel nichts. \n\n11 \n\nbb) Die Verbilligung konnte den Beklagten wegen der haushaltsrechtli-\n\nchen Bindungen der Klägerin nur zu einem gesetzlichen Förderungszweck, hier \n\nder in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eröffneten Einheimischenförderung, und dazu \n\nauch nur eingeräumt werden, wenn die Erreichung dieses Förderzwecks durch \n\nentsprechende Vertragsbedingungen abgesichert war (vgl. Senat, BGHZ 153, \n\n93, 104). Dieser Zweck besteht nach § 3 Abs. 2 des Vertrags darin, die Beklag-\n\nten zu dem Bau eines Eigenheims zu veranlassen, das innerhalb der Wartefrist \n\nihnen selbst oder in dem Gebiet der Klägerin ansässigen Bürgern, in dort an-\n\nsässigen Betrieben Beschäftigten oder Studenten der dortigen Akademie \n\nP. als (Miet-) Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Absicherung \n\ndes Förderzwecks hatte die Klägerin zwar nach § 3 Abs. 3 des Vertrags ein \n\nWiederkaufsrecht, das entgegen der Darstellung der Klägerin auch bei Verstoß \n\ngegen die Wartefrist eingreift. Dieses dient aber in erster Linie der Absicherung \n\nder Bauverpflichtung. Es kann nicht wirtschaftlich sinnvoll zur Sicherung des \n\nzweiten Teils der Verpflichtung der Beklagten eingesetzt werden, das errichtete \n\nWohnhaus innerhalb der Wartefrist als Eigenheim zu nutzen oder Bürgern von \n\nI. und den ihnen Gleichgestellten als Mietwohnraum zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Als Wiederkaufspreis müsste die Klägerin nämlich nach § 3 Abs. 4 des Ver-\n\ntrags neben dem erhaltenen Kaufpreis für das Grundstück auch geleistete Zah-\n\nlungen für Erschließungsmaßnahmen und den Wert des errichteten Eigenheims \n\nbereitstellen. Sie müsste also die Sicherung der bereits gewährten Förderung \n\ndurch zusätzliche Mittel absichern. Das ist haushaltsrechtlich nicht darzustellen \n\nund scheidet als Alternative aus. Als Mittel, Verstöße gegen die Wartefrist zu \n\nverhindern, kommt deshalb in der hier vorliegenden Fallgestaltung praktisch nur \n\ndie Nachforderung des Preisnachlasses in Frage. Deshalb ist es nicht zu bean-\n\nstanden, wenn sich die Klägerin als Alternative die Nachforderung des nachge-\n\nlassenen Anteils des Kaufpreises vorbehielt. Der mögliche Umfang dieser \n\nNachforderung war auf den eingeräumten Preisvorteil begrenzt. Die vorgese-\n\nhene Wartefrist hält sich mit zehn Jahren auch in den Grenzen, die das Gebot \n\neiner angemessenen Vertragsgestaltung der Bindung von Erwerbern in Einhei-\n\nmischenmodellen nach der Rechtsprechung des Senats setzt. \n\n12 \n\nc) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, wenn man die Klausel am Maßstab des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 bis \n\n310 BGB) misst. \n\n13 \n\naa) Die Klausel stellt keine nach § 11 Nr. 5 Buchstabe b AGBG (jetzt \n\n§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB) unzulässige Schadenspauschalierung dar. Die \n\nKlägerin konnte zwar durch die vorzeitige ungenehmigte Weiterveräußerung \n\neinen Schaden erleiden, der sich auch in einem entgangenen Veräußerungser-\n\nlös darstellen kann. Etwaige Ansprüche werden in § 4 des Vertrags aber gerade \n\nnicht geregelt. Die Klausel beschränkt sich vielmehr darauf, der Klägerin solche \n\nAnsprüche vorzubehalten und zu Gunsten der Beklagten die Anrechnung der \n\nNachzahlung auf einen Schadensersatzanspruch vorzusehen. § 4 Buchstabe a \n\nbezieht sich auch inhaltlich nicht auf einen Schadensersatzanspruch, sondern \n\nauf die Regelung über den Kaufpreis. Dieser enthielt einen Preisnachlass um \n50 DM/m2, der den Beklagten schon aus den erwähnten haushaltsrechtlichen \nGründen endgültig nur verbleiben durfte, wenn sie die Verwendungsbeschrän-\n\nkungen während der Wartefrist einhielten. Als Folge wird auch nicht ein An-\n\nspruch auf Schadensersatz oder seine Pauschalierung, sondern die Verpflich-\n\ntung zur Nachzahlung des gewährten Preisnachlasses vorgesehen. Etwas an-\n\nderes lässt sich auch aus der Formulierung, dass die Klägerin eine Nachzah-\n\nlung „verlangen kann“, nicht ableiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt bei der \n\nBeschreibung von Ansprüchen keinem einheitlichen Sprachgebrauch und ver-\n\nwendet eine solche Formulierung auch für Erfüllungs- und Gewährleistungsan-\n\nsprüche (vgl. §§ 437, 634, 651c Abs. 2 BGB). \n\n14 \n\nbb) Eine nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unzulässige \n\nunangemessene Benachteiligung der Beklagten als Erwerber bewirkt die Klau-\n\nsel schon deshalb nicht, weil die Parteien den Kaufpreis in § 2 des Vertrags nur \n\nvorläufig festgelegt haben und die Nachzahlungspflicht seiner endgültigen Fest-\n\nlegung dient (Senat, BGHZ 153, 93, 104). Zum selben Ergebnis gelangte man, \n\nwenn man in dem Nachzahlungsanspruch ein Recht der Klägerin sähe, neben \n\neinem verbindlich festgeschriebenen Kaufpreis ein zusätzliches Entgelt zu ver-\n\nlangen. Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn \n\nsie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende \n\nÄnderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die In-\n\nteressen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v. \n\n14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, \n\nV ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Mangel liegt aber er-\n\nkennbar nicht vor. Die Klausel legt eindeutig fest, wie hoch die Nachzahlung ist \n\nund wann sie geschuldet ist. Sie trägt den Interessen der Beklagten angemes-\n\nsen Rechnung, weil sie ihnen einen verbilligten Ankauf ermöglicht, auf den sie \n\nkeinen Anspruch haben (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, aaO). Sie \n\ndient dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des hier verfolgten städ-\n\ntebaulichen Gestaltungszieles. Die Bindungsdauer von zehn Jahren ist AGB-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch bei Anlegung dieses Maßstabs ist \n\nzu berücksichtigen, dass Verträge in Einheimischenmodellen städtebaulichen \n\nZielen verpflichtet sind und eine Bindung der Erwerber in dem durch die Bin-\n\ndungsdauer von Bebauungsplänen vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu Senat \n\nBGHZ 153, 93, 105) möglich sein muss. \n\n15 \n\ncc) An dieser Bewertung ändert es nichts, dass die Nachzahlungspflicht \n\nauch greift, wenn die Beklagten, wie hier, bei dem vorzeitigen Weiterverkauf \n\neinen Mindererlös erzielen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus die-\n\nser vermeintlichen Einseitigkeit zwar, dass die Klausel einen mit den Anforde-\n\nrungen des § 9 Abs. 1 AGBG nicht mehr zu vereinbarenden Strafcharakter hat. \n\nDabei geht das Berufungsgericht indessen davon aus, dass die Klausel eine \n\nAbschöpfung des Veräußerungsgewinns bezweckt oder bewirkt. Das ist, anders \n\nals in dem in BGHZ 153, 93, zu beurteilenden Sachverhalt, hier aber gerade \n\nnicht der Fall. Die Klausel sieht keine Abschöpfung des Veräußerungsgewinns, \n\nsondern nur vor, dass die Beklagten bei einem Verstoß gegen die Wartefrist \nden vorläufig eingeräumten Preisnachlass von 50 DM/m2 wieder verlieren. Sie \n\nbewirkt eine solche Abschöpfung auch nicht. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn \n\nbliebe den Beklagten nämlich ungeschmälert erhalten. Dem entspricht es, dass \n\nsie auch das Risiko eines Veräußerungsverlustes tragen. Dieses Risiko hätten \n\ndie Beklagten zudem, wie jeder Erwerber eines Grundstücks, auch dann zu tra-\n\ngen gehabt, wenn ihnen von vornherein kein Preisnachlass eingeräumt worden \n\nwäre und sie das Grundstück zum damaligen Verkehrswert erworben hätten. \n\nEinen Anspruch darauf, dass ihnen die Klägerin dieses Risiko teilweise ab-\n\nnahm, hatten sie nicht. Eine solche Entlastung der Beklagten war der Klägerin \n\nauch nicht möglich, weil sie außerhalb des mit einem Einheimischenmodell ver-\n\nfolgten Subventionszwecks liegt. \n\n16 \n\ndd) Unerheblich ist ferner, dass die Klausel auch bei einem vorzeitigen \n\nWeiterverkauf an einheimische Erwerber gilt. In einem solchen Fall könnte zwar \n\nder Förderungszweck trotz der vorzeitigen Veräußerung erreicht werden. § 4 \n\ndes Vertrags schließt aber einen - nachzahlungsfreien - Eintritt solcher Erwer-\n\nber in die Wartefrist der Ersterwerber nicht aus. Er verlangt nur, dass die Be-\n\nklagten vor einer Weiterveräußerung die Zustimmung der Klägerin einholen. \n\nDieses Zustimmungserfordernis ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die \n\nMöglichkeit haben muss zu prüfen, ob der Förderungszweck anderweitig er-\n\nreicht wird und dies auch hinreichend vertraglich abgesichert ist. Unter welchen \n\nVoraussetzungen die Klägerin eine Zustimmung erteilen kann oder muss, wird \n\nin § 4 des Vertrags nicht geregelt. Dies ist auch nicht geboten, weil die Klägerin, \n\nwie noch auszuführen ist, bei der Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte \n\nim Hinblick auf den verfolgten öffentlichen Zweck einer besonderen Aus-\n\nübungskontrolle unterliegt. \n\n17 \n\nee) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten lässt sich \n\nschließlich nicht aus einer Kumulation von Widerkaufsrecht und Nachforde-\n\nrungsanspruch ableiten. Das Wiederkaufsrecht sichert zwar, wie ausgeführt, \n\nnicht nur die Bauverpflichtung, sondern auch die Wartefrist. In dem Vertrag ist \n\ndas Verhältnis des Wiederkaufsrechts nach § 3 zu dem Nachforderungsrecht \n\nnach § 4 auch nicht näher geregelt. Das führt aber nur dann zur Anwendung \n\nder Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) und zu der für \n\ndie Klägerin als Verwenderin ungünstigsten Auslegung, wenn eine objektive \n\nAuslegung der Klausel kein eindeutiges Ergebnis hat (BGH, Urt. v. 3. Juli 2002, \n\nXII ZR 327/00, NJW 2002, 3232, 3233; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nRecht, 10. Aufl., § 305c BGB Rdn. 85). Das hat das Berufungsgericht nicht ge-\n\nprüft. Eine objektive Auslegung der Klausel, die der Senat vornehmen kann, \n\nergibt, dass das Wiederkaufsrecht nicht neben dem Nachforderungsanspruch \n\ngeltend gemacht werden kann. Beide Rechte schließen sich begrifflich und in-\n\nhaltlich aus. Mit dem Wiederkaufsrecht kann die Klägerin den geschlossenen \n\nKaufvertrag im wirtschaftlichen Ergebnis wieder rückgängig machen, wohinge-\n\ngen der Nachforderungsanspruch ein Festhalten an dem Vertrag voraussetzt. \n\nAus dem von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten \n\nUrteil des Senats vom 14. Januar 2000 (V ZR 386/98, NJW 2000, 1332, 1333) \n\nergibt sich nichts anderes. Darin hat der Senat zwar von einem Nebeneinander \n\nvon Kauf und Wiederkauf gesprochen. Er hat aber ausdrücklich hinzugefügt, \n\ndass der Wiederkauf der Geltendmachung der Rechte aus dem ursprünglichen \n\nKauf entgegensteht und der Rückgriff auf diese Rechte erst (wieder) möglich \n\nist, wenn das Wiederkaufverhältnis beendet ist. Deshalb könnte die Klägerin \n\nden Nachforderungsanspruch nur anstelle des Wiederkaufsrechts oder nach \n\nScheitern eines Wiederkaufvertrags, nicht aber neben ihren Ansprüchen aus \n\ndem Wiederkaufvertrag geltend machen. Nur das entspricht auch dem Zweck \n\nder Nachforderungsklausel in § 4 des Vertrags. Sie soll der Klägerin eine Alter-\n\nnative zur Durchsetzung der Wartefrist in den Fällen verschaffen, in denen sie \n\ndas Wiederkaufsrecht nicht sinnvoll einsetzen kann. \n\n18 \n\n19 \n\n3. Die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs durch die Klägerin \n\nist auch ermessensfehlerfrei. \n\na) Die Klägerin ist bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 4 des \n\nVertrags nicht frei. Sie hat mit diesem Vertrag ein Einheimischenmodell verwirk-\n\nlicht und damit eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Dabei unterliegt sie \n\nungeachtet des privatrechtlichen Charakters des Vertrags weitergehenden Bin-\n\ndungen. Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, \n\nsondern auch das Übermaßverbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153, \n\n93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]). Dagegen hat \n\nsie nicht verstoßen. \n\n20 \n\nb) Die Beklagten haben ihre Doppelhaushälfte deutlich vor Ablauf der \n\nWartefrist verkauft. Sie haben die Klägerin um ein Abstandnehmen von der \n\nNachforderung gebeten, weil sie einen Mindererlös erzielt haben wollen. Das \n\nrechtfertigt aber ein Absehen von der Nachforderung nicht. Der Nachzahlungs-\n\nbetrag von insgesamt 11.768 € macht etwas mehr als 5% des erzielten Weiter-\n\nverkaufspreises aus und überfordert die Beklagten, die das Haus zudem nicht \n\nselbst genutzt, sondern vermietet haben, der Höhe nach nicht. Auf diese Nach-\n\nzahlungsverpflichtung konnten sich die Beklagten auch einstellen, da sie sich \n\nnach Grund und Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab. \n\nDie Beklagten hätten sie auch bei ihren Verkaufsüberlegungen berücksichtigen \n\nkönnen, wenn sie das im Kaufvertrag vorgesehene Verfahren eingehalten und \n\ndie Beklagten vor dem Verkauf um Genehmigung gebeten hätten. \n\n21 \n\nc) Einer Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs steht schließlich \n\nnicht entgegen, dass die Beklagten die Doppelhaushälfte an eine Familie aus \n\ndem Gebiet der Klägerin verkauft haben. Zwar würde der Förderungszweck \n\nerreicht, wenn diese Familie bis zum Ablauf der Wartefrist am 24. März 2007 in \n\ndem Objekt bliebe. Das müsste die Klägerin bei ihrer Entscheidung, den An-\n\nspruch geltend zu machen, auch berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli \n\n2006, V ZR 252/05, aaO). Voraussetzung hierfür wäre aber, wie bei dem in § 4 \n\nBuchstabe b Absatz 2 des Vertrags geregelten Fall des vorzeitigen Verkaufs an \n\nAngehörige, dass die Erwerber die Verpflichtungen der Beklagten übernommen \n\nhätten, um der Klägerin eine weitere Durchsetzung des Förderungszwecks zu \n\nermöglichen. Daran fehlt es. Ohne eine gleichwertige Sicherung gegenüber den \n\nErwerbern musste die Klägerin bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens \n\naber nicht von der Geltendmachung ihres Nachzahlungsanspruchs absehen. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 27.06.2005 - 5 O 166/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 3 U 150/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-33-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-33-06","retrieved":"2026-07-10 20:57:52.570597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-13/v-zr-33-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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