{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZB 34/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 34/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 \n\nEine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird \n\nnach deren Aufhebung unzulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05 - LG Göttingen \n\n AG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 12. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird auf \n\nKosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach An-\n\nhörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO \n\nangeordnet, weil der Schuldner keine Auskünfte erteilt habe und nicht zu einem \n\nAnhörungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofor-\n\ntigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November \n\n2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insol-\n\nvenzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft \n\nerteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erklärt, die organi-\n\nsatorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. \"Für den Fall ei-\n\nner kurzfristig eintretenden Erledigung\" hat er beantragt festzustellen, dass die \n\nAnordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige \n\nBeschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nder Schuldner seine bisherigen Anträge weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis des Schuldners. Es liege ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vor. \n\nDer Beschwerdegrund habe sich erledigt, so dass der Beschwerdeführer durch \n\ndie Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besser gestellt werden \n\nkönnte. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Ansicht, eine Post-\n\nsperre stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Schuldners aus \n\nArt. 10 Abs. 1 GG dar. Bei tief greifenden Grundrechtsverletzungen gebe es ein \n\nrechtlich geschütztes Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der \n\nfraglichen Maßnahme feststellen zu lassen. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch \n\neine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Diese muss im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung noch gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzuläs-\n\nsig (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Im \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts war die Anordnung der \n\nvorläufigen Postsperre bereits aufgehoben worden. \n\n6 \n\nb) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten vor-\n\nläufigen Postsperre festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessord-\n\nnung noch die Insolvenzordnung vor. Auch von Verfassungs wegen ist die Zu-\n\nlassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in einem derartigen Fall nicht \n\ngeboten. \n\n7 \n\naa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf \n\neffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgewährung \n\nvon einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig \n\nzu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der Rechts-\n\nschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-\n\nkretes praktisches Ziel erreichen kann. Dass die Gerichte über diesen Zeitpunkt \n\nhinaus für Auskünfte über die Rechtslage in Anspruch genommen werden kön-\n\nnen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht. \n\n8 \n\nbb) Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-\n\ndürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des \n\nBetroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutz-\n\nwürdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer Wie-\n\nderholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch \n\neinen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40). Darüber \n\nhinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in \n\nFällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen insbe-\n\nsondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem typi-\n\nschen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, in welcher der \n\nBetroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorge-\n\ngebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Auch der \n\nBundesgerichtshof hat in Bezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grund-\n\nrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingrei-\n\nfende Maßnahme, gegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu \n\nerlangen war, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158, \n\n212 ff). \n\n9 \n\ncc) Die vorläufige Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO greift in das \n\ndurch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Briefgeheimnis ein. Beschränkungen die-\n\nses Grundrechts dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. \n\n10 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO ist ein solches \n\nGesetz (§ 102 InsO). Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach \n\n§ 21 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO). Eine vorläufige Postsperre wird nicht typischerweise gegenstandslos, \n\nehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Die \n\nvorläufige Postsperre gehört zu den Sicherungsmaßnahmen, die bis zur Ent-\n\nscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nachtei-\n\nlige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners verhindern sollen. Sie \n\nerledigt sich regelmäßig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit \n\nbesteht, ihre Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (OLG Köln ZIP 2000, \n\n1221, 1223). Auch im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss \n\nergangen. Die Erledigung ist deshalb eingetreten, weil der Schuldner im Rah-\n\nmen seiner Anhörung vor dem Insolvenzgericht schließlich Auskunft erteilt hat. \n\nGemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 2 InsO ist die vorläufige Postsperre \n\naufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen. \n\n10 \n\ndd) Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der \n\nFreiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-\n\nben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-\n\nscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; BVerfG, Beschl. v. 8. April \n\n2004 - 2 BvR 1811/03, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall geht es um einen \n\nEingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des \n\nArt. 10 Abs. 1 GG, der sich in dem von § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO vorgegebenen \n\nRahmen hielt. Die Postsperre ist von einem Richter während des vorläufigen \n\nInsolvenzverfahrens gegen einen Schuldner angeordnet worden, der weder ge-\n\ngenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch gegenüber dem Insolvenzge-\n\nricht die Auskünfte erteilt hat, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag \n\nerforderlich waren (vgl. § 20 InsO). \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\n12 \n\n1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und \n\nZweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen \n\nErfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des \n\nRechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer \n\nnicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung \n\nformell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer \n\nZurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der \n\nProzesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht \n\nwie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-\n\ntelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei \n\nauch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei \n\nwird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen \n\nVerfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz \n\nsowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch \n\nselbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, \n\nNJW 1994, 1160). \n\n13 \n\n2. Die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hing von der bisher \n\nhöchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, ob die sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners gegen die Anordnung einer Postsperre nach deren Aufhebung \n\nzulässig bleibt oder infolge prozessualer Überholung unzulässig wird. Eine \n\nschwierige Rechtsfrage darf nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens \n\nim Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden werden. Im vorlie-\n\ngenden Fall war der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedoch auch unbegründet. \n\nDie Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kommt insbesondere dann in Be-\n\ntracht, wenn der Schuldner die Arbeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters be-\n\nhindert oder unzureichende Angaben über seine Vermögensverhältnisse \n\nmacht (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 34; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 \n\nRn. 12 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Anord-\n\nnung der Postsperre offensichtlich erfüllt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 29.10.2004 - 74 IN 132/04 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 126/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-34-05","retrieved":"2026-07-10 21:02:31.003660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-12/ix-zb-34-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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