{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZB 294/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 6 Abs. 1 a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver- teilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver- teilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 294/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 6 Abs. 1 \n\na) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-\n\nteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. \n\nb) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsver-\n\nteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz \n\nkommt nicht in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld \n\n AG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 12. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Ko-\n\nsten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.080,81 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-\n\nverwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durch-\n\ngeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag \n\ndes weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von \n\n35.311,77 € mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an. \n\n2 \n\nUnter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Ver-\n\ngütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 € nebst \n\n250 € Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht \n\nhat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 € (Vergütung: \n\n1.257,79 €, Auslagen: 250 €, USt: 241,25 €) stattgegeben. Die sofortige Be-\n\nschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er \n\nseinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7, \n\n§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die \n\nBemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträg-\n\nlich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse \n\n(§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Vertei-\n\nlungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nach-\n\ntragsverteilung eine \"gesonderte Vergütung\". Dass das Nachtragsverteilungs-\n\nverfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergüten-\n\ndes Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offen-\n\nburg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-\n\nvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 6 InsVV Rn. 4; Büttner in HmbKomm-InsO \n\n§ 6 InsVV Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 1; Lorenz in \n\nFK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 2 ff, 9; Nowak in MünchKomm-InsO, § 6 InsVV \n\nRn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, \n\nist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor \n\ndem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festset-\n\nzung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238). \n\n5 \n\n2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen \n\nVergütung mit 10 v.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechts-\n\ngrundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den \"Regelfall\" verbreitet \n\nhöhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch \n\nin Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 6 InsVV Rn. 14 ff; Büttner, aaO § 6 InsVV \n\nRn. 6; Eickmann, aaO § 6 InsVV Rn. 6; Irschlinger, aaO; 35 %: Lorenz, aaO § 6 \n\nInsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO § 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zwei-\n\nfelhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für \n\nderen Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze \n\naufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, \n\ndie Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter \"nach billi-\n\ngem Ermessen\" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst. \n\n6 \n\nGegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen \n\nErwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung; \n\nnicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten \n\nsowie das damit verbundene Haftungsrisiko \"nicht von erheblicher Bedeutung\") \n\nhat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-294-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zb-294-05","retrieved":"2026-07-10 21:00:16.637798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-12/ix-zb-294-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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